Verfahrensgang
AG Senftenberg (Aktenzeichen 32 F 168/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.03.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 07.02.2023 - 32 F 168/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entziehung maßgeblicher Teile der elterlichen Sorge für ihre beiden minderjährigen Kinder in einem Kinderschutzverfahren.
Die Beschwerdeführerin, die seit Eintritt ihrer Volljährigkeit unter gesetzlicher Betreuung steht und seit dem Jahr 2010 unter Amtsvormundschaft stand (Bl. 2 eAO-Beiakte, im Folgenden: BA), und der beteiligte Vater R...K... sind die seit Ende 2018 (Bl. 3 BA) getrennt lebenden Eltern der beiden Kinder. Für M-L haben sie die elterliche Sorge gemeinsam wahrgenommen, für L-M ist die Mutter allein sorgeberechtigt gewesen.
Kurz nach M-L' Geburt zogen die Eltern auf Empfehlung des Jugendamts mit dem Kind in eine Eltern-Kind-Einrichtung, die sie nach 1,5 Jahren verließen. Bis kurz nach der Geburt von L-M - mithin für die Dauer etwa eines Jahres - lebten sie sodann mit ihrem Sohn in einer eigenen Wohnung mit ambulanter Unterstützung des Jugendamts (Bl. 3 BA). Kurz nach L-Ms Geburt siedelte die Familie mit beiden Kindern erneut in eine Eltern-Kind-Einrichtung um, in der die Mutter mit den Kindern auch nach dem trennungsbedingten Auszug des Vaters im November 2018 verblieb, bis sie Ende Oktober 2019 aufgrund von Auseinandersetzungen mit ihren dortigen Betreuern in eine andere Mutter-Kind-Einrichtung wechseln wollte. Von November 2019 bis zum 14.02.2020 waren M-L und L-M in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht (Bl. 4 BA) und lebten danach wieder mit der Mutter in einer weiteren Mutter-Kind-Einrichtung. Nachdem sich bis Ende März 2021 eine deutliche Überforderung der Mutter mit der Betreuung der Kinder gezeigt und die Mutter deren Fremdunterbringung vorgeschlagen hat, sind die Kinder am 07.04.2021 mit ihrem Einverständnis in eine Bereitschaftspflege des Jugendamts untergebracht worden und leben seit Juni 2021 nunmehr ununterbrochen in einer stationären Kinderwohngruppe.
Zwischen den Kindern und ihrem Vater besteht seit Anfang 2019 kein Kontakt mehr.
Mit Anregung vom 04.05.2021 (Bl. 1 BA) hat das Jugendamt die Einleitung kinderschutzrechtlicher Eilmaßnahmen beim Amtsgericht beantragt, nachdem die Mutter gegenüber dem Jugendamt ihr Einverständnis mit der Fremdunterbringung der Kinder zurückgenommen und angekündigt hat, eigenen Wohnraum für sich und die Kinder suchen zu wollen. Im Anhörungstermin am 08.06.2021 (Bl. 86 BA) im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Aktenzeichen 32 F 97/21 haben die Eltern, der Empfehlung des Verfahrensbeistands der Kinder folgend, ihr Einverständnis mit der Fremdunterbringung der Kinder erneuert (Bl. 3). Das Amtsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 08.06.2021 (Bl. 4) das einstweilige Anordnungsverfahren eingestellt und das hiesige Hauptsacheverfahren eingeleitet.
Das Amtsgericht hat im hiesigen Verfahren durch Beweisbeschluss vom 14.07.2023 (Bl. 5) die Sachverständige Dipl.-Psych. K...G... mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens betreffend die Erziehungsfähigkeit der Eltern und das Vorliegen einer Gefährdung des Wohls der beiden Kinder beauftragt. Die Sachverständige hat das schriftliche Gutachten vom 02.07.2022 (Sonderband GA, im Folgenden: GA) vorgelegt und dieses im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts am 22.11.2022 (Bl. 88) erläutert. Die Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass die allgemeine Erziehungsfähigkeit und die spezielle Eignung zur Erziehung und Betreuung der beiden Kinder der Mutter aufgrund kognitiver und biographisch bedingter Ressourcenarmut erheblich eingeschränkt sei, der Vater für die Betreuung und Erziehung der Kinder nicht in Betracht komme und deswegen deren weitere Fremdunterbringung sowie die Entziehung der Gesundheits- und Schulsorge sowie des Rechts zur Antragstellung nach SGB VIII erforderlich sei (S. 81, 83f. GA, Bl. 90).
Die Mutter lebt seit Mitte 2021 mit ihrem neuen Lebensgefährten und Vater ihrer Anfang 2022 geborenen Tochter in einem Haushalt. Sie nimmt regelmäßige, seit August 2022 auf Wochenendübernachtungen im mütterlichen Haushalt erstreckte Umgänge mit ihren Söhnen wahr (Bl. 89).
Der Vater hat erklärt (Bl. 89), die elterliche Sorge für seine Söhne nicht wahrnehmen zu können, da er seit Jahren keinen Kontakt zu ihnen oder der Mutter habe und sich daran auch nichts ändern werde.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 07.02.2023 (Bl. 92) hat das Amtsgericht nach Anhörung der Beteiligten, einschließlich der beiden Kinder am 22.11.2022 (Bl. 88), den Empfehlungen des Verfahrensbeistands und der Vertreterin des Jugendamts folgend, dem Vater die elterliche Sorge für M-L und der Mutter die Teile der elterlichen Sorge betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, das Recht zu...