Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 13.11.2019 - 20 F 121/18 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Mutter wehrt sich gegen einen hoheitlichen Eingriff in ihr Sorgerecht, den sie zur Abwehr einer Gefährdung des Wohls ihres Sohns für unangemessen hält.
Die unverheirateten Eltern sind seit der Geburt ihres Kindes gemeinsam sorgeberechtigt und trennten sich währenddessen ersten Lebensjahrs. Im Einverständnis mit dem Vater lebte der Junge bis Anfang 2016 - dem Beginn seiner Fremdunterbringung - im mütterlichen Haushalt. Seit der Trennung pflegte der Junge infolge trennungsbedingter Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern nur sporadisch Umgang mit dem Vater.
Die Mutter erkrankte 1999 an Multipler Sklerose, ist deswegen seit 2004 berentet und auf einen Elektrorollstuhl und die Unterstützung durch ambulante Hilfen bei der Alltagsbewältigung angewiesen. 2008 wurde ihre Tochter geboren, mit deren Vater sie seitdem in einem Haushalt lebt und seit 2014 (unter Annahme seines Namens und Einbenennung ihres Sohns) verheiratet ist.
Der Junge wurde im Alter von zwei Jahren wegen feinmotorischer Einschränkungen ergotherapeutisch behandelt, wechselte wegen aggressiven Verhaltens mehrmals die Kindertagesstätte und verbrachte die Vorschulzeit zu Hause. Ab 2011 wurden ambulante Jugendhilfemaßnahmen installiert und der Junge in eine Förderschule mit Schwerpunkt Erziehung eingeschult, die er bis Sommer 2015 besuchte. Ende 2010 war er erstmals für die Dauer von 2 Monaten, 2012 und 2014 jeweils für drei Wochen in stationärer kinderpsychiatrischer Behandlung, ausgelöst jeweils durch fremd- und autoaggressive Impulsdurchbrüche.
Im Jahr 2013 beantragte die Mutter unter Hinweis auf mangelnde Kommunikationsbereitschaft des Vaters die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Im diesbezüglichen Verfahren 6 F 916/13 des Amtsgerichts Bernau bei Berlin wurde das Erziehungsfähigkeits- und Sorgerechtsgestaltungsgutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. ... vom 17.09.2014 (Bl. 72 BA) eingeholt. Aufgrund der sachverständigen Empfehlung nahm die Mutter im März 2015 ihren Sorgerechtsantrag zurück (Bl. 188 BA). Verfahrensbeendend wurde zugleich regelmäßiger Umgang zwischen Vater und Sohn vereinbart (Bl. 185) und im Mai 2015 außergerichtlich unter Einbindung des Jugendamts der Umzug des Kindes in den väterlichen Haushalt geplant (Bl. 193), in der Folge jedoch - trotz Intensivierung des Umgangs - nicht realisiert.
Nachdem sich die fremd- und autoaggressiven Impulsdurchbrüche des Jungen, die er auch gezielt gegen die Mutter richtete, in den Jahren 2014 und 2015 trotz eines weiteren stationären kinderpsychiatrischen Klinikaufenthalts, ambulanter Psychotherapie, Intensivierung der Jugendhilfemaßnahmen, Schulwechsel zugunsten einer Regelgrundschule und mehrwöchigen Wechsels des Lebensmittelpunkts in den Haushalt der Großmutter mütterlicherseits weiter verschlimmerten, wechselte der Junge mit Zustimmung der Eltern in die betreute Wohngruppe "..." in ... bei ... (Bl. 21). Wegen unauflösbarer Unstimmigkeiten zwischen der Mutter und ihrem Ehemann auf der einen, den Betreuern der Einrichtung und dem zuständigen Jugendamt auf der anderen Seite, über die pädagogisch-therapeutische Behandlung des Jungen wechselte dieser Ende Juli 2017 im Einverständnis aller Beteiligter in die Wohngruppe "Kinder- und Jugendhaus H... GmbH" in ..., wo er seitdem ununterbrochen lebt und eine Regelschule besucht. Regelmäßigen Umgang mit Wochenendbeurlaubungen pflegt der Junge seit seiner Fremdunterbringung mit der Mutter und ihrer Familie, zum Vater besteht nur sporadisch Kontakt.
Da sich am neuen Wohnort die Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie verzögerte und die Verhaltensauffälligkeiten des Jungen verschlimmerten, wurde er vom 21.02.2018 bis 29.03.2018 zum Zweck der Diagnose in der kinderpsychiatrischen Abteilung des Asklepios Fachklinikums in ... behandelt; der Junge wurde auf seinen dringenden Wunsch hin und gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat in die Wohngruppe entlassen(Bl. 42).
Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 26.06.2018 hat das zuständige Jugendamt den Entzug von Sorgerechtsteilen beider Eltern zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung beantragt (Bl. 62) und dies mit der ablehnenden Haltung der Mutter gegenüber einem weiteren kinderpsychiatrischen Klinikaufenthalt des Kindes und ihrer Ankündigung, den Wohngruppenaufenthalt ihres Sohns beenden zu wollen, begründet.
Die Mutter hat die Abweisung des Antrags und Herausgabe ihres Sohns beantragt (Bl. 164). Die Rückkehr in den mütterlichen Haushalt entspreche dem Wunsch des Kindes, das sich in der Wohngruppe H... nicht angemessen entwickeln könne. Sie selbst sei willens und in der Lage, sich um ihren Sohn zu kümmern.
Der Vater hat sich mit der Übertragung der Sorgerechtsteile im beantragten Umfang auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger ...