Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 03.04.2008) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 3. April 2008 dahingehend abgeändert, das der Kläger der Beklagten über die in dem vorgenannten Beschluss festgesetzten Kosten hinaus weitere 751,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2008 zu erstatten hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 751,13 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nahm die Beklagte aus übergeleitetem Recht auf Rückgewähr einer Schenkung in Anspruch. Das Landgericht ordnete zunächst das schriftliche Vorverfahren an und bestimmte dann mit Verfügung vom 25.9.2007 Termin zur Güteverhandlung für den 6.12.2007. Zusammen mit der Terminierung gab das Landgericht an beide Parteien umfassende Hinweise.
Am 28.11.2007 telefonierten die Prozessbevollmächtigten der Parteien miteinander. Dabei ging es um die Frage, ob die Beklagte im Falle einer Klagerücknahme auf eine Kostenerstattung verzichten würde. Der genaue Inhalt des Gesprächs ist streitig.
Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 nahm die Klägerin die Klage zurück. Der Verhandlungstermin wurde daraufhin aufgehoben.
Mit Beschluss vom 11.2.2008 wurden dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit weiterem Beschluss vom 26.2.2008 setzte das Landgericht den Streitwert auf 10.556 EUR fest.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 7.1.2008 hat die Beklagte die Festsetzung der ihr entstandenen Kosten beantragt. Dabei hat sie eine 1,3-Verfahrensgebühr zu 683,80 EUR sowie eine 1,2-Terminsgebühr zu 631,20 EUR angegeben. Insgesamt hat sie Kosten in Höhe von brutto 1.588,65 EUR geltend gemacht.
Die Beklagte hat behauptet, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien nach dem richterlichen Hinweis mehrfach über den Abschluss eines Vergleichs telefoniert hätten.
Der Kläger hat eingewendet, dass über den Abschluss eines Vergleichs der rechtshängig gemachten Ansprüche nicht telefoniert worden sei. Vielmehr habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 28.11.2007 bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten lediglich angefragt, ob Bereitschaft bestehe, im Falle einer Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen. Diese Anfrage sei negativ beschieden worden.
Mit Beschluss vom 3. April 2008 hat das Landgericht Cottbus 837,52 EUR nebst Zinsen an erstattungsfähigen Kosten zugunsten der Beklagten festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Terminsgebühr nicht erstattungsfähig sei. Das vom Kläger eingeräumte Telefonat sei nicht ausreichend für das Entstehen einer Terminsgebühr nach dem Wert der Hauptforderung.
Der Beschluss ist der Beklagten am 24.4.2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29.4.2008 - bei Gericht einen Tag später eingegangen - hat die Beklagte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beklagte macht geltend, es sei lebensfremd anzunehmen, dass bei dem Gespräch nur über die Frage des Kostenantrags gesprochen worden sei. Selbstverständlich sei auch über den Inhalt des Hinweisbeschlusses gesprochen worden. Die Beklagte habe vor dem Hintergrund des Hinweisbeschlusses keinen Anlass gehabt, auf die Kostenerstattung zu verzichten; genau darüber sei auch gesprochen worden. Der Inhalt des Telefonats werde anwaltlich versichert.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beklagte trägt ergänzend vor, dass die Frage nach einem Kostenerstattungsverzicht bereits ein Vergleichsvorschlag sein dürfte. Eine solche Anfrage sei auch ohne Wertung der Hauptsache nicht denkbar.
Der Kläger wendet weiterhin ein, über die Hauptsache sei nicht gesprochen worden. Es sei lediglich angefragt worden, ob Bereitschaft bestehe, im Falle einer Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen. Die Beklagtenvertreterin habe dies mit der Rechtsschutzversicherung der Beklagten klären wollen. Auf telefonische Nachfrage vom 5.12.2007 sei die Anfrage dann negativ beschieden worden.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Beklagten steht die zur Festsetzung beantragte Terminsgebühr aufgrund des Telefonats vom 28.11.2005 zu.
Voraussetzung für die Auslösung einer Terminsgebühr ist eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung, an der beide Seiten mitgewirkt haben. Eine solche Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung schon im Ansatz nicht zustande (BGH v. 20.11.2006, NJW-RR 2007, 286). Auch genügt ein einseitiges Aufdrängen oder Einreden seitens einer Partei grundsätzlich nicht für eine...