Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus - Rechtspfleger - vom 06.11.2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Kläger an die Streithelferin gemäß § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 26.07.2019 zu erstattenden Kosten werden auf 1.338,96 EUR (682,32 EUR + 656,64 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 01.08.2019 festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Mit separaten Klageschriften vom 27.03.2017 haben vor dem Landgericht Cottbus einerseits der dortige Kläger (Az. 2 O 100/17) und andererseits die dortige Klägerin (Az. 2 O 102/17) von den Beklagten jeweils die Zahlung von 7.647,01 nebst Verzugszinsen Zug-um-Zug gegen Rückabtretung der Rechte aus der Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds (... FONDS ... II), die Feststellung des Verzuges der Beklagten mit der Annahme der entsprechenden Abtretungserklärungen der Kläger, die Feststellung weitergehender Schadensersatzansprüche sowie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen begehrt. Die Beklagten haben in ihren Klageerwiderungen vom 23.06.2017 jeweils der Streithelferin den Streit verkündet. Die beiden Klageerwiderungen wurden der Streithelferin am 06.07.2017 und am 07.07.2017 zugestellt.
Mit Beschluss vom 14.07.2017 hat das Landgericht Cottbus beide Verfahren der Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Az. 2 O 100/17 verbunden. Mit am 17.07.2017 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 14.07.2017 ist die Streithelferin, vertreten durch ihre damaligen Prozessvertreter, den Rechtsstreiten auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat jeweils Akteneinsicht beantragt.
Auf die übereinstimmende Mitteilung der Kläger und der Beklagten hat das Gericht mit Beschluss vom 26.07.2019 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs der Parteien zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten sowie möglicherweise mithaftende Dritte aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung festgestellt. In diesem Vergleich vereinbarten die Parteien, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu 60 % von den Klägern zu 1. und 2. und zu 40 % von den Beklagten zu 1. und 2. getragen werden. Zugleich ist in dem Beschluss durch das Gericht bestimmt worden, dass der Kläger und die Klägerin 60 % der Kosten der Streithelferin zu tragen haben. Der Streitwert für das verbundene Verfahren ist auf bis zu 16.000 EUR festgesetzt worden (Bl. 949 ff. d.A.).
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 01.08.2019 (Bl. 658 d.A.) hat in Gestalt des Änderungsantrags vom 10.10.2019 (Bl. 1010 d.A.) die vorsteuerabzugsberechtigte Streithelferin die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in der bis zum 29.12.2020 geltenden Fassung berechnet auf einen Streitwert von bis zu 16.000 EUR, einer weiteren 1,3 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 RVG berechnet auf einen Streitwert von bis zu 8.000 EUR, zweier 1,2 Terminsgebühren nach VV Nr. 3104 RVG, jeweils berechnet auf einen Streitwert von bis zu 8.000 EUR sowie zweier Post- und Telekommunikationspauschale nach VV Nr. 7002 RVG beantragt. Dazu hat sie behauptet, ihr Prozessvertreter Rechtsanwalt S... habe ausweislich seiner Aktennotizen am 17.01.2019 nach einem Gerichtstermin in Köln, in dem ein Vergleich geschlossen worden sei, Rechtsanwältin R... als Prozessvertreterin auch der hiesigen Kläger mitgeteilt, dass er diese Art von Vergleich mit einer festen Quote in allen Verfahren schließen möchte, auch weil so viele von den betreffenden Verfahren ausgesetzt seien. Rechtsanwältin R... habe geantwortet, man habe in der Vergangenheit bei einem Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht München schon einmal über einen Vergleich gesprochen; sie setze sich dafür ein und wolle darüber mit ihrem Kanzleikollegen Rechtsanwalt Si... sprechen, weil dieser die meisten "SP 2" [scil.: ... FONDS ... II] Fälle habe; sie werde sich dazu noch einmal melden.
Am 25.01.2019 habe Rechtsanwalt S... nach einem Gerichtstermin in Frankfurt im Zug auch mit Rechtsanwalt Si... gesprochen und ihm mitgeteilt, dass er sich vorstellen könne, für alle laufenden Verfahren gegen Kostenquote den hälftigen Betrag der pro Verfahren anfallenden Anwaltskosten zu zahlen. Rechtsanwalt Si... habe geantwortet, auch die Beklagten seien an einem Vergleich interessiert. Der Versuch der früheren Prozessvertreter, eine vergleichsweise Lösung zu erreichen, sei seinerzeit am Unwillen der Streithelferin gescheitert, sich finanziell am Vergleich zu beteiligen. Nachdem die Streithelferin nunmehr bereit sei, etwas zu zahlen, werde er dies dem Beklagtenvertreter mitteilen und dazu noch einmal mit ihm - Rechtsanwalt S... - telefonieren. Am 11.03.2019 habe Rechtsa...