Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 06.08.2019 wird die Festsetzung des Gebührenstreitwertes durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.07.2019 - 14 O 74/19 - teilweise abgeändert und der Gebührenstreitwert für den Deckungsprozess festgesetzt auf bis zu EUR 10.000,00.
Gründe
I. Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten hat nur in geringem Umfange Erfolg und führt insoweit zur Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung. Zutreffend rügt die Beklagte, dass die anwaltliche Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1000 wegen Beilegung des gesamten Rechtsstreites durch einen Vergleich nicht neben den drei Gerichtsgebühren für das Verfahren im Allgemeinen gemäß GKG-KV Nr. 1210 bestehen kann (GKG-KV Nr. 1211). Darüber hinaus ist das Rechtsmittel allerdings unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes:
A. Der Streitwert einer Klage, mit der - wie hier in der (mittlerweile von beiden Seiten übereinstimmend für erledigt erklärten) Hauptsache - die Feststellung begehrt wird, dass Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung (RSV) zu gewähren ist, richtet sich gemäß § 3 ZPO (i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG) regelmäßig nach den voraussichtlichen Kosten, die durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehen und deren Übernahme er verlangt, abzüglich eines zwanzigprozentigen Feststellungsabschlags (so BGH, Beschl. v. 08.03.2006 - IV ZB 19/05, Rdn. 5, juris = BeckRS 2006, 3881; ebenso Beschl. v. 26.10.2011 - IV ZR 141/10, Rdn. 4, juris = BeckRS 2011, 26273, und Harbauer/Schneider, RSV, 9. Aufl., ARB 2010 § 20 Rdn. 13; vgl. ferner Bauer, NJW 2015, 1329, 1332 [mit Rechenbeispiel]; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort Rechtsschutzversicherung). Ob und gegebenenfalls inwieweit dabei, wenn es um die Deckungszusage für eine gerichtliche Auseinandersetzung geht, die grundsätzlich instanzweise erteilt wird (arg. § 3a Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 2010; vgl. BGH, Beschl. v. 02.05.1990 - IV ZR 294/89, Rdn. 2, juris = r + s 1990, 275; ferner Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., ARB 2010 § 17 Rdn. 12; Cornelius-Winkler in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. Aufl., § 23 Rdn. 20; Römer, r + s 2000, 177), neben den Gebühren für die Rechtsanwälte beider Parteien (zuzüglich Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleitungen sowie für die Mehrwertsteuer) und den Gerichtsgebühren gerichtliche Auslagen für Zeugen und Sachverständige gemäß dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu berücksichtigen sind, ist umstritten. Laut einer Auffassung sollen diese - wohl aus Vereinfachungsgründen - generell unberücksichtigt bleiben (so insb. Schneider in Harbauer aaO und in Berz/Burmann, HdB StrVerkR, Stand 39. Erg.-Lfg., Nr. 8 lit. H Rdn. 17). Die Gegenmeinung stellt darauf ab, ob die Auslagen, speziell Sachverständigenkosten, im Ergebnis einer vom Gericht der Deckungsklage vorzunehmenden Einzelfallprognose in dem Prozess, für den der Versicherungsnehmer den Rechtsschutz verlangt (Folgeprozess), mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und berücksichtigt sie bejahendenfalls in einem angemessenem Umfange (so insb. OLG München, Beschl. v. 08.02.2018 - 14 U 2688/17, Rdn. 10, BeckRS 2017, 143026).
B. Nach Ansicht des Senates können und müssen im Rahmen der für die Streitwertfestsetzung in den Fällen der vorliegenden Art gebotenen Kostenprognose weder sämtliche Einzelpositionen, die gemäß § 5 Abs. 1 ARB zum Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung gehören, berücksichtigt werden noch dürfen wesentliche Kostenfaktoren außer Acht bleiben. Denn der Gebührenstreitwert soll - sofern vom Gesetz selbst nichts Abweichendes bestimmt wird - in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie hier das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei abbilden, die den gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; es gilt das sogenannte Angreiferinteresseprinzip (vgl. dazu insb. MünchKommZPO/Wöstmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 3 Rdn. 5 und 10; ferner Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPR, 18. Aufl., § 32 Rdn. 28; Schumann, NJW 1982, 1257, 1258; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rdn. 2). Dem lässt sich lediglich dann Rechnung tragen, wenn speziell Sachverständigenkosten, die eine nicht unerhebliche Höhe erreichen können, in angemessenem Umfange einbezogen werden, sofern sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Ob und inwieweit dies zutrifft, entscheidet das Gericht, bei dem die Deckungsklage anhängig ist oder war, nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Fehler, die der Korrektur durch den Senat bedürfen, sind der Vorinstanz dabei im Streitfall nicht unterlaufen. Auch bei Massenverfahren, zu denen der mit dem sogenannten Abgasskandal im Zusammenhang stehende Folgeprozess zählt, kommt es - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auf die Prognose des Prozessgerichts der Deckungsklage im konkreten Einzelfall und keineswegs auf den Ausgang ...