Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1, § 98
Verfahrensgang
AG Cottbus (Aktenzeichen 51 F 367/00) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.025,39 Euro.
Gründe
Die gem. § 130 Abs. 2 S. 3 BRAGO i.V.m. § 5 Abs. 2 GKG analog statthafte und zulässige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.
Das AG hat zutreffend die Kosten des in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2000 geschlossenen Vergleichs (vgl. Bl. 77 d.A.) auch insoweit festgesetzt, als sich die Parteien über außerhalb dieses Rechtsstreits liegende Streitigkeiten verglichen haben. Die an den Abschluss eines Vergleichs anknüpfenden Kosten zählen zumindest regelmäßig zu den Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 1 ZPO, sofern die Parteien hierzu und insb. zu den Kosten eines Mehrvergleichs nichts anderes vereinbaren. An einer derartigen Vereinbarung fehlt es hier aber, da die Parteien lediglich eine Vereinbarung über die Kosten der Zwangsvollstreckung getroffen haben, nicht aber hinsichtlich des Mehrvergleichs. Daher sind im Kostenfestsetzungsverfahren die Vergleichskosten insgesamt, auch soweit sie einen Mehrvergleich betreffen, festzusetzen. Dies gilt insb. dann, wenn im Prozessvergleich ein anderer Rechtsstreit mit verglichen wird (OLG München v. 10.10.1989 – 11 W 2394/89, RPfleger 1990, 136).
Soweit dagegen der Beklagte einwendet, auf Grund der in dem Vergleich getroffenen Kostenregelung, zumindest aber auf Grund der gesetzlichen Kostenfolge des § 98 ZPO habe er die Kosten des Vergleichs nicht allein zu tragen, kann er damit im hiesigen Verfahren über den Kostenansatz nicht gehört werden. Zwar hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die kostenrechtliche Regelung des § 98 ZPO nur dann gilt, wenn die Parteien keine anderweitige Kostenregelung (im Vergleich) getroffen haben oder soweit sie nicht ausdrücklich eine anderweitige – von § 98 ZPO abweichende – Regelung der Kosten durch das Gericht beantragt haben. Ob in vorliegendem Fall § 98 ZPO danach anwendbar gewesen wäre und das AG auf Grund dessen an sich zu einer Kostenquotelung verpflichtet gewesen wäre, kann jedoch dahinstehen, da die Kostengrundentscheidung nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Einwände des Beklagten betreffen die Kostenverteilung in dem Urteil des AG. Insoweit hätte sich der Beklagte gegen die Kostengrundentscheidung im amtsgerichtlichen Urteil wenden müssen, wobei wegen § 99 Abs. 1 ZPO Berufung einzulegen war. Seine ursprünglich eingelegte Berufung hat der Beklagte jedoch nachfolgend wieder zurückgenommen (vgl. Bl. 181 d.A.). Damit ist auch die Kostengrundentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Gericht wegen einer Sondervereinbarung der Parteien oder wegen der Regelung des § 98 ZPO eine anderweitige Kostenregelung, insb. eine Kostenquotelung, hätte treffen müssen.
Weiter gehende Bedenken an den Kostenansatz bestehen nicht und werden vom Beklagten auch nicht vorgebracht.
Seidel Raeck Götsche
Fundstellen
Haufe-Index 1103776 |
FamRZ 2003, 1573 |
OLGR-NBL 2003, 256 |
www.judicialis.de 2002 |