Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. August 2023 - 13 O 176/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Der Wert der Beschwerde wird auf bis 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf die Duldung der Durchführung von Montage- und Reparaturarbeiten an einer im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Abwasseranlage in Anspruch.
Das Landgericht hat - nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter - durch Beweisbeschluss vom 30.6.2020 und 29.7.2020 die Einholung eines schriftlichen Gutachtens zur Undichtigkeit der Abwassersammelgrube, der Möglichkeit eines Neubaus der Abwasseranlage und deren Wirtschaftlichkeit durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. (Name 01) in (Ort 01) angeordnet. Am 29.7.2020 hat es die Akten an den Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens bis 28.10.2020 versandt.
Unter dem 1.12.2020 hat das Landgericht dem Sachverständigen eine Nachfrist bis 4.1.2021 unter Androhung der Verhängung eines Ordnungsgeldes gesetzt. Dazu hat sich der Sachverständige mit Schreiben vom 4.12.2020 geäußert, das das Landgericht an die Parteien weitergeleitet hat. Mit Schreiben vom 16.12.2020 hat der Sachverständige der Beschlussfassung unter Hinweis auf die seinerzeitige Pandemielage widersprochen, woraufhin das Landgericht ihm eine Frist zur Erstattung des Gutachtens bis 1.3.2021 gesetzt hat.
Unter dem 3.3.2021 hat das Landgericht eine Sachstandsanfrage an den Sachverständigen gerichtet. Dieser hat mit Schreiben vom 16.3.2021 unter Hinweis auf die damalige Pandemielage erneut eine Fristverlängerung erbeten. Nach Anhörung der Parteien zum Inhalt des Schreibens hat das Landgericht dem Sachverständigen daraufhin eine Fristverlängerung bis 31.5.2021 gewährt.
Mit Schreiben vom 28.5.2021 hat der Sachverständige eine weitere Fristverlängerung erbeten, die das Landgericht nach Anhörung der Parteien bis 30.8.2021 gewährt hat. Mit Schreiben vom 23.8.2021 hat der Sachverständige neuerlich eine Fristverlängerung bis 31.10.2021 erbeten, die das Landgericht unter entsprechender Benachrichtigung der Parteien ebenfalls gewährt hat. Mit Schreiben vom 21.10.2021 hat der Sachverständige die Durchführung eines Ortstermins am 18.11.2021 in Aussicht gestellt, woraufhin das Landgericht durch Beschluss vom 22.10.2021 eine Frist zur Beibringung des Sachverständigengutachtens bis 22.11.2021 unter erneuter Androhung eines Ordnungsgeldes gesetzt hat. Mit Schreiben vom 15.11.2021 hat der Sachverständige sodann die Aufhebung des Ortstermins mitgeteilt; die Gründe dafür hat er mit Schreiben vom 5.12.2021 erläutert.
Zum 1.12.2021 ist der Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Dr. Scheiper als Einzelrichterin übergegangen.
Auf deren Sachstandsanfrage vom 18.3.2022 hat der Sachverständige mit Schreiben vom 30.3.2022 die Durchführung eines Ortstermins in der 18. Kalenderwoche und Fertigstellung des Gutachtens in der 22. Kalenderwoche in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 14.4.2022 hat er die Durchführung des Ortstermins am 6.5.2022 mitgeteilt. Beide Schreiben sind den Parteien übermittelt worden.
Auf eine weitere Sachstandsanfrage der Einzelrichterin vom 1.7.2022 hat der Sachverständige mit Schreiben vom 22.7.2022 mitgeteilt, dass er im Nachgang des Ortstermins mit der Auswertung umfänglicher Unterlagen befasst sei, die Antwort auf eine von ihm gehaltene Nachfrage bei der unteren Wasserbehörde erwarte und im Anschluss an seinen Urlaub im August 2022 der Ortstermin mit Dichtigkeitsprüfung der Anlage Anfang September des Jahres stattfinden werde.
Auf eine neuerliche Sachstandsanfrage der Einzelrichterin vom 4.10.2022 hat der Sachverständige mit Schreiben vom 23.10.2022 mitgeteilt, dass er den Ortstermin vorbereite, der in der 47. Kalenderwoche stattfinden werde; auch dieses Schreiben ist den Parteien zugeleitet worden.
Mit Schreiben vom 23.2.2023 hat der Sachverständige sodann die Rückgabe seiner öffentlichen Bestellung mitgeteilt und um seine Entpflichtung gebeten.
Durch Beschluss vom 20.3.2023 hat die Einzelrichterin die Entpflichtung vorgenommen und umfängliche Hinweise zu der aus ihrer Sicht fehlenden Schlüssigkeit der Klage zur Stellungnahme bis 30.4.2023 erteilt. Der Beschluss ist den Klägern am 24.3.2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2.5.2023 haben sie zu den erteilten Hinweisen Stellung genommen.
Im Anschluss an eine Akteneinsicht durch ihren Prozessbevollmächtigten haben die Kläger mit Schriftsatz vom 3.7.2023 ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Scheiper ausgebracht. Dazu hat die abgelehnte Richterin am 5.7.2023 eine dienstliche Äußerung abgegeben, die den Parteien zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zugeleitet worden ist.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 2.8.2023, der den Klägern am 3.8.2023 zugestellt worden ist, das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen haben die Kläger am 17.8.2023 s...