Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Gebührenstreitwertfestsetzung für die erste Instanz im Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25.11.2021 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.02.2022 - Az.: 13 O 191/20 - abgeändert und der Streitwert auf bis zu 6.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Partei streiten um die Rechtmäßigkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung nach § 203 VVG. Mit der seit dem 03.08.2020 anhängigen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Beitragserhöhungen für die Jahre 2019 und 2020 sowie die Erstattung von 1.266,80 Euro aus dem Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 01.08.2020. Daneben begehrt der Kläger die Herausgabe gezogener Nutzungen und deren Verzinsung und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Gebührenstreitwert ist auf 3.920,28 Euro festgesetzt worden. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der aus eigenem Recht eingelegten Gebührenstreitwertbeschwerde vom 14.08.2023. Er begehrt die Heraufsetzung des Streitwertes auf 5.187,08 Euro.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.11.2021 nicht abgeholfen.
II. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht statthaft, da sich seine Gebühren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nach der Festsetzung bemessen (arg. § 33 Abs. 1 RVG; vgl. insoweit Schneider in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Verfahrensrecht Rdn. 1.322). Da er eine höhere Festsetzung des Gebührenstreitwertes begehrt ist er durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Die Mindestbeschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG von 200,- EUR ist erreicht, da diese nicht nach der Höhe der abzuändernden Streitwertfestsetzung, sondern danach zu bemessen ist, in welcher Höhe der Beschwerdeführer ein Mehr an Kosten zu entrichten oder ein Weniger an Gebühren verdient (so BeckOK-KostR/Laube, 36. Ed., GKG § 68 Rdn. 70; ebenso BDZ/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., GKG § 68 Rdn. 6). Diese Vergütungsdifferenz liegt hier unzweifelhaft vor. Auch die Sechsmonatsfrist des §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 3 GKG ist gewahrt.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach den §§ 3, 9 Satz 1 ZPO analog, §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 40 GKG bemisst sich der Gebührenstreitwert für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Beitragserhöhungen nach dem 3,5 fachen Jahresbetrag der vermeintlich unwirksamen Beitragserhöhungen. Der Gebührenwert ist mit 3.920,28 Euro (93,34 Euro × 42) anzusetzen.
Der Streitwert des Antrages zu 2) ist zu addieren. Nach § 39 Abs. 1 GKG erfolgt bei einer Mehrheit von Anträgen grundsätzlich eine Addition der Streitwerte der einzelnen Anträge. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG erfolgt zwar bei wirtschaftlicher Identität der Streitgegenstände (insoweit) keine Addition, wenn zwar mehrere zivilprozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, es aber tatsächlich nicht zu einer Häufung von wirtschaftlichen Werten kommt (arg. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Bei der Verbindung eines Zahlungsantrages mit einer Zwischenfeststellungsklage kommt dem Wert des Zwischenfeststellungsbegehrens neben dem dazugehörigen Hauptantrag nur insoweit gesonderte Bedeutung zu, als der Entscheidung über das Leistungsbegehren über den Regelungsbereich des Feststellungsantrages hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2019 - XI ZR 500/18, Rdn. 8, juris = BeckRS 2019, 31294). Das bedeutet, dass sich ein auf die Vergangenheit gerichtetes Feststellungsbegehren mit dem mit dem Klageantrag zu 2) verfolgtes Erstattungsbegehren insoweit deckt, als es als Zwischenfeststellungsklage iSv § 256 Abs. 2 ZPO zu verstehen ist. Eine solche verfolgt aufgrund des präjudiziellen Streitgegenstandes keinen über den Zeitraum des Zahlungsbegehrens hinausgehendes Interesse. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen (Beschluss vom 30.01.2021 - IV ZR 294/19, Rn. 2 nach juris, und Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19, Rn. 37) festgehalten, dass ein Feststellungsantrag wie der zu 1) aufgrund wirtschaftlicher Identität den Streitwert eines Zahlungsantrages nicht erhöht, soweit er sich auf denselben Zeitraum wie dieser bezieht. Von dem analog § 9 ZPO zugrunde zu legenden Zeitraum von 3,5 Jahren ab Anhängigkeit des Rechtsstreits ist mithin kein "Zeitraum" abzusetzen, für das das Erstattungsbegehren verfolgt wird. Es verbleibt bei der Addition. Der Senat hält an seiner abweichenden Bewertung der Negierung einer zeitlichen Zäsur (vgl. Beschluss vom 22. April 2022 (Az.: 11 W 7/22) ausdrücklich nicht mehr fest. Damit wirkt der "zukunftsgerichtete" Zeitraum der 3,5 Jahre streitwerterhöhend, da diesem als negative Feststellungsklage ein eigenständiges Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen ist.
Hinsichtlich des Herausgabeanspruches von Nutzungen verbleibt es nach § 43 Abs. 1 GKG bei der Bewertung, dass es sich insoweit um u...