Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller über das gemeinsame Kind (Name 01), geboren am ...2007, bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes Auskunft zu erteilen,
1. für den Fall einer stationären medizinischen Behandlung von (Name 01) unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach stationärer Aufnahme, durch Mitteilung über die geplante Dauer des Aufenthalts und den Grund sowie über den Zeitpunkt der tatsächlichen Entlassung, soweit die Behandlung nicht psychiatrisch oder gynäkologisch indiziert ist.
2. ab 2024 bis spätestens 14 Tage nach Beginn der Sommerferien von (Name 01) über die Frage, ob sie im folgenden Schuljahr weiterhin die Schule besuchen wird, gegebenenfalls welche Klassenstufe.
3. für den Fall der Aufnahme einer Berufsausbildung durch (Name 01) durch Mitteilung dieses Umstandes innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags.
Die weitergehenden Anträge des Antragstellers werden abgewiesen.
Gründe
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Antragsgegnerin und der Antragsteller jeweils die Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsbeteiligten jeweils selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind geschiedene Eheleute und die Eltern der hier betroffenen Jugendlichen (Name 01), die im September 2018 mit ihrer mittlerweile volljährigen Schwester vom väterlichen in den mütterlichen Haushalt gewechselt ist, wo sie seitdem lebt.
Die Eltern haben sich im Jahr 2011 voneinander getrennt. Seit jedenfalls 2013 haben sie um die elterliche Sorge für ihre Töchter gerungen. Im Jahr 2014 sind dem Vater durch seinerzeit zuständige polnische Gerichte Teile der elterlichen Sorge allein übertragen worden. Im Jahr 2018 haben sich die Antragsbeteiligten in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg (125 F 11727/18) unter anderem darauf geeinigt, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben sollen. Durch Beschluss vom 7.2.2019 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg der Mutter unter teilweiser Abänderung der Sorgerechtsregelung den Teilbereich der elterlichen Sorge schulische Belange für das hier betroffene Kind einstweilen allein übertragen. Mit Beschluss vom 4.3.2019 hat es der Mutter unter Abänderung der bestehenden Regelung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der schulischen Belange und die Gesundheitssorge für die Kinder allein übertragen. Zwei weitere Verfahren führten nicht zu einer Abänderung dieser Regelung. Durch Beschluss vom 23.8.2023 hat das Amtsgericht Eisenhüttenstadt den Umgang des Vaters im Hinblick auf den nachhaltig erklärten Willen der Jugendlichen bis zum Eintritt der Volljährigkeit ausgeschlossen. Die Großeltern väterlicherseits der Jugendlichen haben einen Umgangsantrag nach gerichtlichem Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten zurückgenommen.
Der Antragsteller hat seinen Auskunftsantrag damit begründet, dass, nachdem er im Übrigen keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern pflegen könne, sein Auskunftsrecht das Einzige sei, was ihm bliebe, um etwas über seine Töchter in Erfahrung zu bringen. Die von der Antragsgegnerin gegen ihn erhobenen Vorwürfe, er oder seine Familie hätten Leistungsdruck auf die Kinder ausgeübt, weise er als völlig haltlos zurück.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten,
1. die Zeugnisse für die beiden gemeinsamen Kinder (Name 02), geboren am ... 2005, und (Name 01), geboren am ... 2007, der letzten beiden Schuljahre 2020/2021 und 2021/2022 dem Antragsteller in Kopie zu übersenden;
2. dem Antragsteller schriftliche Informationen zur psychologischen Behandlung der beiden gemeinsamen Kinder (Name 02) und (Name 01), insbesondere zu deren Verlauf und Abschluss, vor dem Umzug von (Name 02) und (Name 01) nach Eisenhüttenstadt zu erteilen;
3. dem Antragsteller die Gründe für den Umzug der Antragsgegnerin mit den beiden gemeinsamen Kindern (Name 02) und (Name 01) nach Eisenhüttenstadt schriftlich mitzuteilen;
quartalsweise bis spätestens zum 3. des ersten Monats im laufenden Quartal:
4. dem Antragsteller schriftliche Informationen zur Entwicklung der beiden gemeinsamen Töchter (Name 02) und (Name 01), insbesondere zur schulischen Entwicklung, zum Gesundheitszustand, dort insbesondere zum Verlauf von weiteren psychologischen Behandlungen, zu den Freizeitaktivitäten und zu den aktuellen Ausbildungs- bzw. Berufswünschen der beiden Kinder bis zum jeweiligen Eintritt der Volljährigkeit von (Name 02) und (Name 01) zu erteilen;
5. aktuelle Fotos der beiden gemeinsamen Kinder in Farbkopie an den Antragsteller zu übersenden und bis spätestens zum 15.8. des jeweiligen Jahres ab einschließlich 2023:
6. dem Antragsteller die aktuellen Schuljahreszeugnisse der beiden gemeinsamen Kinder (Name 02) und (Name 01) bis zum jeweiligen Ende des Schulbesuchs der beiden Kinder in Kopie zu übersenden.
Für (Name 02) hat er...