Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde, Schuljahr, Kindeswohl, Auskunftsanspruch, Mutter, Beschwerdeverfahren, Auskunft, Zwischenzeugnis, Verfahren, Gutachten, Form, Jugendhilfeeinrichtung, Anspruch, Verpflichtung, elterliche Sorge
Verfahrensgang
AG Landshut (Beschluss vom 22.10.2021; Aktenzeichen 1 F 1079/21) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut vom 22.10.2021, Az. 1 F 1079/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) ist die Mutter des Kindes El. B., geboren am ...2004, sowie der inzwischen volljährigen Kinder S. B., geboren am ...2000, M. B., geboren am ...2002, Al. B., geboren am ...2003, und des minderjährigen Kindes Ma. S., geboren am ...2009. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut vom 17.12.2020, Az. 1 F 513/18, wurde der Mutter die elterliche Sorge für die Tochter E. in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Regelung der ärztlichen Versorgung, Zuführung zu medizinischen Behandlungen, Gesundheitsfürsorge, Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, Regelung des Umgangs, Regelung der Ausbildung und Berufswahl und Regelung behördlicher und gerichtlicher Angelegenheiten entzogen und davon abgesehen, die entzogenen Rechte der elterlichen Sorge auf den Vater J. B. zu übertragen. Zugleich wurde Ergänzungspflegschaft angeordnet und die entzogenen Rechte auf die Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin von M. übertragen. Das Amtsgericht Landshut stützte seine Entscheidung auf §§ 1666,1666a BGB. Das Wohl des Kindes sei zur Überzeugung des Gerichts gefährdet und es bestehe die begründete Besorgnis, dass bei Nichteingreifen das Kindeswohl beeinträchtigt werde. Das Verhalten der Mutter sei von fehlendem Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Kindern und eigenem übersteigertem Geltungsdrang zulasten ihrer Kinder geprägt. Die Mutter nahm die gegen diese Entscheidung zunächst eingelegte Beschwerde, Az. 16 UF 98/21 - OLG München, nach Durchführung der Kindesanhörung und Anhörung der übrigen Beteiligten im Termin am 05.05.2021 zurück, nachdem das Ergebnis der Kindesanhörung betreffend El. durch den Senat bekannt gegeben worden war und sich die Ergänzungspflegerin verpflichtet hatte, vierteljährlich der Mutter Auskunft über den gesundheitlichen Zustand, die Sozialkontakte, die schulischen Leistungen und die Hobbys von El. schriftlich zu erteilen und - für den Fall des Einverständnisses von El. - auch ein Foto mitzuschicken.
In der Kindesanhörung im Beschwerdeverfahren 16 UF 98/21 hatte die damals 16-jährige El. angegeben, dass sie seit 3 Jahren in einer Jugendhilfeeinrichtung lebe und dort bleiben wolle. Ihre Mutter habe zwar gesagt, sie akzeptiere diese Entscheidung, sie sei sich jedoch nicht sicher, ob es hierbei bleibe, wenn die Mutter wieder die elterliche Sorge für sie innehaben würde. El. wünschte sich damals ausdrücklich, dass die elterliche Sorge weiterhin durch die Ergänzungspflegerin wahrgenommen und nicht auf die Mutter zurückübertragen werde. Ein Kontakt mit der Mutter bestehe nur dahingehend, dass diese kurz vor Gerichtsterminen in der Einrichtung anrufe. Es seien dann regelmäßig kurze Telefonate, in denen jeder versuche, möglichst wenig preiszugeben. Einen Kontakt mit den Geschwistern, mit Ausnahme von Si., lehne sie ab, da dies kein zwischenmenschlicher Kontakt wäre, sondern Manipulation. Sie fürchte auf Grund ihrer Erfahrungen in der Vergangenheit, dass die Geschwister im Auftrag der Mutter versuchen würden, sie zu beeinflussen. Davor wolle sie sich schützen. Die Mutter zwinge alle in irgendeine Form hinein, ohne auf die Bedürfnisse der Kinder R. zu nehmen.
In einem weiteren Verfahren wurde auf Antrag der Mutter die Ergänzungspflegerin durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut vom 01.10.2021, Az. 1 F 860/21, verpflichtet, an die Mutter spätestens alle 3 Monate, beginnend am 01.11.2021, einen schriftlichen Bericht zu übersenden, der Auskunft über den gesundheitlichen Zustand, die Sozialkontakte, die schulischen Leistungen und die Hobbys von El. B. gibt.
Im vorliegenden Verfahren beantragte die Mutter mit Antrag vom 20.10.2021, die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ergänzungspflegerin) zu verpflichten, über ihre Verpflichtung aus den dem Beschluss vom 01.10.2021 im einstweiligen Anordnungsverfahren 1 F 860/21 hinaus folgende Zeugnisse von El. B. in Kopie an die Mutter zu übersenden: Jahreszeugnis 19/20, Jahreszeugnis 20/21, Zwischenzeugnis Schuljahr 19/20 und Zwischenzeugnis Schuljahr 20/21 sowie der Mutter Auskunft darüber zu erteilen, wann die Rückführung ihrer Tochter E. zu ihrer Schwester Gu. S. geplant sei. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die Mutter die letzten 4 Zeugnisse der Tochter E. noch nicht von der Ergänzungspflegerin erhalten habe, dafür gebe es keinen nachvollziehbaren Grund. Darüber hinaus habe die Mut...