Verfahrensgang
AG Neuruppin (Entscheidung vom 05.05.2003; Aktenzeichen 82 OWi 92/03) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 5. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den nicht geständigen Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 60 km/h nach §§ 24, 25 StVG, 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO mit einer Geldbuße von 150,00 EUR belegt und gegen ihn ferner ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 18. Juli 2002 um 17:11 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ..., die Landstraße ... zwischen ... und ..., wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug und durch beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen 274 angezeigt wurde. Das vom Betroffenen gesteuerte Fahrzeug wurde mit Hilfe eines Geschwindigkeitsmessgeräts vom Typ ES 1.0 bei km 1,95 in Fahrtrichtung ... mit einer Geschwindigkeit von "abzüglich der gesetzlichen Toleranz noch immer 140 km/h" gemessen, sodass die Geschwindigkeitsüberschreitung 60 km/h betrug.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen erhebt eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge.
II.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Entgegen der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft greift die Rechtsbeschwerde das amtsgerichtliche Urteil unbeschränkt an. Die Rechtsmittelbegründungsschrift kann in ihrem Gesamtzusammenhang nur in dieser Weise verstanden werden. Auch wenn die Rechtsbeschwerde grundsätzlich bei ihrer Einlegung oder im Zusammenhang mit ihrer Begründung beschränkt werden und sich eine Beschränkung - etwa auf den anzugreifenden Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldurteils - auch ohne ausdrückliche Erklärung aus dem Inhalt der Rechtsbeschwerdeschrift ergeben kann (allgemeine Auffassung, vgl. etwa OLG Koblenz VRS 60, 54; OLG Düsseldorf VRS 95, 42; Senatsbeschluss vom 21. Juli 1998 - 1 Ss (OWi) 56 B/98; weitere Einzelheiten bei Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 79 Rz. 32), ist zur Feststellung des Umfangs einer Urteilsanfechtung nach §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 1 StPO auf das Rechtsbeschwerdevorbringen insgesamt, d.h. den Inhalt der entsprechenden Rechtsmittelschriftsätze, abzustellen. Dieses Erfordernis liegt bereits dem Rechtsgedanken des § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 300 StPO zu Grunde (vgl. Göhler, a.a.O.; für das Revisionsverfahren siehe im übrigen BGH StV 1981, 393; NStZ-RR 2000, 38; OLG Hamm StV 1982, 170; OLG Koblenz VRS 71, 209). Verbleiben bei der insoweit gebotenen Auslegung der Rechtsmittelschriften Zweifel, so ist von unbeschränkter Urteilsanfechtung auszugehen, wenn Gegenstand der angegriffenen Entscheidung eine einzige Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit ist (BGH MDR 1978, 282; NStZ 1983, 359; StV 1981, 393).
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen beschränkt sich nicht auf den Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils. So geht der in der Rechtsmittelbegründungsschrift vom 29. August 2003 enthaltene Rechtsbeschwerdeantrag des Betroffenen bereits dahin, "das Urteil des Amtsgerichts ... mit den tatsächlichen Feststellungen" aufzuheben und die Sache "zur Neuverhandlung und Entscheidung ... an eine andere Abteilung des Amtsgerichts" zurückzuverweisen. Auch wenn die Formulierung des Rechtsbeschwerdeantrages allein noch keinen sicheren Aufschluss über die Reichweite des Rechtsmittelvorbringens des Betroffenen zu geben vermag (vgl. insoweit auch BGH NJW 1956, 756; OLG Koblenz VRS 51, 122; OLG Köln VRS 73, 297; OLG Schleswig VRS 54, 33, 34), sind fallbezogen doch weitere Umstände zu berücksichtigen, die die Annahme stützen, der Betroffene habe sein Rechtsmittel unbeschränkt einlegen wollen. So rügt der Rechtsmittelführer allgemein die Verletzung des materiellen Rechts. Diese Rüge näher auszuführen ist er von Rechts wegen nicht verpflichtet gewesen, weshalb die Tatsache, dass sich die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift im Weiteren lediglich mit der Frage einer Aufklärungspflichtsverletzung auseinander setzt, in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass der anwaltlich vertretene Betroffene nicht ausdrücklich erklärt hat, sein Rechtsmittel beschränken zu wollen. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO die Annahme, er habe die angefochtene Entscheidung insgesamt zur Überprüfung durch den Senat stellen wollen.
2.
Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, die Bußgeldrichterin habe nähere Ermittlungen dazu anstellen müssen, ob die Verhängung eines Fahrverbotes für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führen könne, erweist sich das entsprechende Vorbringen bereits als unzulässig. Denn eine zulässige, die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO behauptende Aufklärungsrüge erfordert neben der Benennung der Tatsachen, deren Aufklärung vermisst wird, die Angabe der Beweismittel, derer sich der Richter hätte bedienen sollen, ...