Verfahrensgang
AG Potsdam (Entscheidung vom 18.03.2004; Aktenzeichen 78 OWi 521/03) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 18. März 2004 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h nach §§ 24, 25 StVG i. V. m. § 41 (Zeichen 274), 49 StVO mit einer Geldbuße von 275,00 EUR belegt und gegen ihn ferner ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeiten nach § 25 Abs. 2 a StVG verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 18. Mai 2003 die BAB 9 in Richtung Berlin mit seinem PKW........... Um 21:26 Uhr soll er die zuvor durch wiederholte beidseitige Zeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten haben. Das vom Betroffenen gesteuerte Fahrzeug wurde mit Hilfe eines Laser-Geschwindigkeitmessgeräts LR 90-235/P der Fa. Riegl mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h gemessen. Zum Messvorgang enthält das angefochtene Urteil folgende Feststellungen:
"...
Aufgrund der Verlesung des Messprotokolls ergibt sich die gemessene Geschwindigkeit in Höhe von 162 km/h (Blatt 3 der Akte).
Bei der Messung mittels der verwandten Messeinrichtung handelt es sich im übrigen um eine allgemein als zuverlässig anerkannte Messmethode, Mängel bei der konkreten Messung sind nicht ersichtlich und auch vom Betroffenen nicht behauptet.
..."
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. ......
II.
Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge - vorläufigen - Erfolg.
Das angefochtene Urteil weist einen gravierenden Rechtsfehler auf. Die Feststellungen zur Fahrgeschwindigkeit des vom Betroffenen gesteuerten Kraftfahrzeugs ....entbehren einer nachvollziehbaren Grundlage. Zwar muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, insoweit - neben der Wiedergabe der als erwiesen erachteten ("Netto-") Geschwindigkeit, der es bereits zur Ausfüllung der gesetzlichen Merkmale der Geschwindigkeitsüberschreitungen sanktionierenden Bußgeldvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 StVO bedarf (vgl. grundsätzlich Göhler, OWiG, 13. Auflage, Rn. 42 a zu § 71; BGHSt 39, 291 [303]), lediglich das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (BGH NZV 1994, 485; std. Rspr. der Bußgeldsenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2003 - 1 Ss (OWi) 205 B/03 -; Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 Ss (OWi) 234 B/03 - Verkehrsrecht aktuell 2004, 82, ZAP EN-Nr. 183 aus 2004). Die Anforderungen an die Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung im Bußgeldurteil sind in dieser Weise eingeschränkt, so dass es - soweit nicht der Betroffene Irregularien einwendet, d. h. konkrete Messfehler behauptet, keiner weitergehenden Mitteilung des verwendeten Gerätetyps der zugehörigen Betriebsvorschriften und deren Einhaltung, der Fehlerquelle des Messsystems sowie sonstiger zum Messsystem und seiner konkreten Handhabung gehörender Voraussetzungen (z. B. Eichung, Funktionsprüfung usw.) in den Urteilsgründen bedarf (BGH a. a. O.). Gesteht der Betroffene darüber hinaus uneingeschränkt und glaubhaft ein, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein, so bedarf es zudem nicht einmal der Angabe des Messverfahrens und der Toleranzwerte (BGH a. a. O., vgl. OLG Celle NdsRpfl.1993, 167); die Urteilsgründe müssen sich dann aber dazu verhalten, aus welchen Gründen der Bußgeldrichter das Geständnis des Betroffenen für glaubhaft erachtet hat, etwa weil allgemeine dahingehende Erfahrungswerte bestehen, dass es einem geübten Kraftfahrer ohne weiteres möglich ist, seine Fahrgeschwindigkeit schon anhand der Motorengeräusche des ihm vertrauten Fahrzeuges, der sonstigen Fahrgeräusche und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, zuverlässig zu schätzen und dadurch zu erkennen, dass er die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschreitet; BGH a. a. O.). Dieser Begründungserleichterung konnte sich der Bußgeldrichter im vorliegenden Fall nicht zu eigen machen, weil der Betroffene die Geschwindigkeit - den Feststellungen des angefochtenen Urteils zufolge - nicht in der dargelegten Art und Weise "gestanden" sondern nur eingeräumt hat, "dass es möglich sei, dass er die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren sei".
Das angefochtene Urteil genügt den dargestellten verringerten rechtsbeschwerderechtlichen Vorgaben nicht. Den tatrichterlichen Feststellungen lässt sich nur entnehmen, dass die Geschwindigkeitsmessung im Wege eines anerkannten standardisierten Messverfahrens un...