Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Umfang der Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen des § 114 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Die Prüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen des § 114 ZPO soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Gerade in den Verfahren, in denen es um den (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB geht, ist Zurückhaltung bei der Versagung von Prozesskostenhilfe für die Eltern geboten. Dies gilt im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in § 1666a BGB seinen Niederschlag gefunden hat.

 

Normenkette

BGB § 1666; FGG § 14; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Eberswalde (Beschluss vom 01.11.2005; Aktenzeichen 3 F 315/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Den Eltern wird sowohl für das Hauptverfahren nach § 1666 BGB als auch für das diesbezügliche einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Fritze in Bernau beigeordnet.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Den Eltern ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Entgegen der Auffassung des AG besteht für die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch ist die Rechtsverteidigung nicht mutwillig, § 114 ZPO.

Durch Beschluss vom 22.7.2004 hat das AG ohne vorherige mündliche Verhandlung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und die Berechtigung für die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung für die Minderjährige auf das Jugendamt übertragen. Im angefochtenen Beschluss hat das AG ausgeführt, dass es nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht möglich erscheine, diese gerichtliche Entscheidung abzuändern. Demnach ist das AG davon ausgegangen, dass die Rechtsverteidigung der Eltern keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Dabei hatte das AG die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt.

Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, FamRZ 2005, 1893). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist gerade in den Verfahren, in denen es um den (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB geht, Zurückhaltung bei der Versagung von Prozesskostenhilfe für die Eltern geboten. Dabei kann dahinstehen, ob den Eltern unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Verfahrensbeteiligung nicht ohnehin unabhängig von der Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (vgl. zu dieser Problematik im FamVerf/Gutjahr, § 6 Rz. 107; bezüglich der Vaterschaftsanfechtungsklage FamVerf/Gutjahr, § 10 Rz. 71).

Denn insoweit ist schon wegen des erheblichen Eingriffs in das Grundrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Zurückhaltung geboten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in § 1666a BGB seinen Niederschlag gefunden hat, ist zu beachten (Olsen in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1666 Rz. 1; Bamberger/Roth/Veit, BGB, § 1666 Rz. 28). Die Erfolgsaussicht ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu bejahen, weil die Eltern den derzeitigen Aufenthalt des Kindes im Kinderhaus nicht in Frage stellen, sondern lediglich um eine mildere Maßnahme nachsuchen, wie dies im Schriftsatz vom 7.9.2005 zum Ausdruck gekommen ist.

Die Rechtsverteidigung der Eltern ist auch nicht mutwillig. Entgegen der Auffassung des AG kann Mutwillen nicht allein im Hinblick auf telefonische Äußerungen des Vaters angenommen werden. Es ist schon zweifelhaft, inwieweit derartige Äußerungen eines Elternteils auch Mutwillen hinsichtlich der Rechtsverteidigung des anderen Elternteils begründen können. Im Übrigen handelt es sich um Äußerungen eines juristisch nicht vorgebildeten Beteiligten, der anwaltlich vertreten ist. Derartige Bekundungen sind mit Zurückhaltung aufzunehmen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es dem Vater tatsächlich nicht mehr darum geht, Inhaber der elterlichen Sorge oder wichtiger Teilbereiche davon zu bleiben, lassen sich auf Grund der Telefonnotizen nicht gewinnen.

Prozesskostenhilfe ist nicht allein für das Hauptverfahren nach § 1666 BGB zu bewilligen, welches vom AG offensichtlich betrieben wird, wie das bereits eingeholte Sachverständigengutachten deutlich macht. Vielmehr ist die Prozesskostenhilfebewilligung auch auf das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstrecken. Die Verfahrensbevollmächtigte der Eltern hat im Schriftsatz vom 25.9.2005 zutreffend darauf hingewiesen, dass das einstweilige Anordnungsverfahren noch nicht beende...

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