Leitsatz

Das AG hatte ohne vorherige mündliche Verhandlung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und die Berechtigung für die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung für ein minderjähriges Kind auf das Jugendamt übertragen. Den Eltern war Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die nach Auffassung des AG fehlende Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung nicht bewilligt worden.

Gegen diesen Beschluss legten sie sofortige Beschwerde ein, die Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung der Eltern überspannt.

Die Prüfung der Erfolgsaussicht solle nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeute, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden dürfe, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine weit entfernte sei (BVerfG, FamRZ 2005, 1893).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei gerade in den Verfahren, in denen es um den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB gehe, Zurückhaltung bei der Versagung von Prozesskostenhilfe für die Eltern geboten, dies auch wegen des erheblichen Eingriffs in ihr Grundrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in § 1666a BGB seinen Niederschlag gefunden habe, sei zu beachten.

Prozesskostenhilfe sei nicht allein für das Hauptsacheverfahren nach § 1666 BGB zu bewilligen, die Prozesskostenhilfebewilligung habe sich auch auf das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstrecken.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.12.2005, 10 WF 295/05

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?