Leitsatz (amtlich)
1. Die bedürftige Partei ist am Verfahren der Kostenfestsetzung gem. § 126 ZPO nicht unmittelbar beteiligt. Antragsteller ist der ihr beigeordnete Rechtsanwalt, Antragsgegner ist der Prozessgegner.
2. Ausnahmsweise kann die bedürftige Partei gegen den zugunsten des ihr beigeordneten Rechtsanwalts ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ein Rechtsmittel einlegen, wenn sie geltend macht, ihr werde zu Unrecht die Einziehungsbefugnis hinsichtlich ihres Kostenerstattungsanspruchs gegen den Prozessgegner entzogen. Gegner eines solchen Rechtsmittels ist der ihr beigeordnete Anwalt.
3. Sind die Kosten nach Bruchteilen verteilt und ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so sind die Parteikosten gleichwohl so zu berechnen, wie wenn keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Es ist innerhalb eines einzigen Beschlusses eine Ausgleichung gem. § 106 ZPO vorzunehmen, dies auch dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren gem. § 126 ZPO beitreibt. (Aufgabe OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.10.2002 - 8 W 297/01)
Normenkette
ZPO §§ 106, 126, 567, 569
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 02.09.2005; Aktenzeichen 31 O 8/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestetzungsbeschluss I des LG Frankfurt (Oder) vom 2.9.2005 - 31 O 8/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des LG Frankfurt (Oder) vom 7.6.2005 sind von der Klägerin an Kosten 242,79 EUR (i.B. zweihundertzweiundvierzig und 79/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1.7.2005 an Rechtsanwalt ... zu erstatten.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 758,64 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Dem Beklagten wurde auf seinen Antrag uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Beklagte gab im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung ab, worauf die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten.
Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO der Klägerin zu 60 %, dem Beklagten zu 40 % auferlegt.
Der Rechtspfleger des LG hat auf Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 126 ZPO mit Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 2.9.2005 die ihm von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.001,43 EUR festgesetzt und i.H.v. 187,20 EUR einen Übergang des Erstattungsanspruchs auf die Landeskasse festgestellt. Dabei hat er ausschließlich die Wahlanwaltsvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts und die an ihn geflossenen Zahlungen der Staatskasse berücksichtigt, nicht jedoch die Kosten der Klägerin mit einbezogen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss II vom gleichen Tage hat das LG die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten i.H.v. 758,64 EUR festgesetzt. Dieser Betrag stellt 40 % der erstattungsfähigen Kosten der Klägerin dar. Die eigenen Kosten des Beklagten blieben unberücksichtigt.
Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses II am 4.10.2005 hat der Beklagte selbst mit am 17.10.2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß geltend macht, es habe in dem Kostenfestsetzungsbeschluss II keine Kostenaufteilung entsprechend der vom LG ausgeworfenen Kostenquote stattgefunden. Er habe seinem beigeordneten Rechtsanwalt dessen Wahlanwaltsgebühren in vollem Umfang bezahlt. Zusätzlich solle er jetzt noch 40 % der Kosten der Gegenseite übernehmen, damit bezahle er 140 % an, Rechtsanwaltsgebühren.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss I ist dem beigeordneten Rechtsanwalt am 10.10.2005 zugestellt, dem Beklagten selbst im Laufe des Beschwerdeverfahrens formlos übermittelt worden.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 11.7.2006 dem Rechtsbehelf des Beklagten nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II des LG vom 2.9.2005 wird beim Senat unter dem Aktenzeichen 6 W 135/06 geführt.
II.1. Die sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.
Zwar ist der Beklagte an der Kostenfestsetzung gem. § 126 ZPO nicht unmittelbar beteiligt. Antragsteller ist der ihm beigeordnete Rechtsanwalt, Antragsgegnerin die Klägerin als Prozessgegnerin. Der Beklagte wäre deshalb grundsätzlich nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt, hierzu wäre nur der ihm beigeordnete Anwalt oder aber der Prozessgegner befugt. Rechtsmittel dieser Beteiligten sind nicht eingelegt.
Jedoch ist im vorliegenden Fall der Beklagte durch den gem. § 126 ZPO ergangenen Beschluss beschwert. Deshalb ist sein Rechtsmittel auch statthaft. Durch die Vorgehensweise des LG, den Beklagten einerseits selbst zur Erstattung ggü. der Klägerin zu verpflichten, andererseits die Klägerin in überhöhter Weise zur Erstattung an den beigeordneten Anwalt heranzuziehen, belastet den Beklagten in zweierlei Weise. Zum einen ist der ...