Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 30.10.2012; Aktenzeichen 34 F 108/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Oranienburg vom 30.10.2012 (Az.: 34 F 108/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind L. S., geboren am ... Juli 2009, wird der Mutter allein übertragen.

Der Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des Kindes L. S., geboren am ... 07.2009. Sie waren nicht miteinander verheiratet. Im Herbst 2010 haben sie eine Sorgeerklärung nach § 1626a BGB abgegeben.

In der Zeit vom 1.11.2010 bis 7.4.2011 lebten die Eltern in der Wohnung des Antragstellers in P ... zusammen. Während dieser Zeit wurde das Kind halbtags von einer Tagesmutter betreut. Am 8.4.2011 kehrte die Mutter mit dem Kind wieder in ihre Wohnung nach H. zurück. Die Eltern trennten sich endgültig. L. besuchte in H. zunächst die Kita "..." und seit September 2011 die Kita "T." in der Zeit von 9 Uhr bis 14.30 Uhr.

Am 7.4.2011 hatte die Mutter beim AG Oranienburg (Az.: 34 F 41/11) beantragt, ihr einstweilen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. zu übertragen. Im August 2011 erklärte sie das Verfahren der einstweiligen Anordnung für erledigt. Mit Unterstützung des Jugendamtes hatten sich die Eltern darauf verständigt, dass das Kind seinen ständigen Aufenthalt bei der Mutter hat und dem Vater ein großzügiges Umgangsrecht zusteht.

Seither hat L. fast jedes Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend Umgang mit dem Vater. Die Feiertage verbringt das Kind abwechselnd bei beiden Eltern. Außerdem verreisen Vater und Sohn mindestens einmal im Jahr zusammen.

Die im Januar 1984 geborene Mutter hat keinen Beruf erlernt. Sie ist arbeitslos. Seit April 2013 wohnt sie mit L. bei ihrer Lebensgefährtin in H.

Der im September 1986 geborene Vater ist gelernter Orthopädietechniker. Er arbeitet ganztags in einem P ... Sanitätshaus. In seiner Freizeit spielt der Vater Fußball. Er ist aktives Mitglied eines Fußballvereins. Das Training findet mehrmals in der Woche statt und die Spiele am Wochenende. Seit einiger Zeit hat der Vater eine neue Partnerin, mit der er auch zusammenlebt. Die Lebensgefährtin geht einer Teilzeitbeschäftigung nach. Sie hat einen Sohn aus einer anderen Beziehung, der etwas jünger ist als L. und im gemeinsamen Haushalt lebt.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 beantragte der Vater beim AG Oranienburg die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich. Zur Begründung führte er Mängel in der Versorgung und Betreuung des Kindes an. Die Mutter kümmere sich nicht hinreichend um seine gesundheitlichen Belange. Sie konsumiere Drogen. Am 9.10.2011 habe er deshalb die Rückgabe des Kindes nach erfolgtem Umgang verweigert und die Polizei gerufen. Zudem habe L. eine engere Bindung zu ihm als zur Mutter.

Die Mutter begehrte daraufhin ihrerseits das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. und forderte eine Reduzierung der Umgangskontakte. Seit der Geburt des Kindes nehme sie keinerlei Drogen. Sie habe L. immer gut versorgt und betreut. Das Kind besuche regelmäßig die Kita. Es bestehe eine enge Mutter-Kind-Beziehung.

Mit Beschluss vom 21.11.2011 ordnete das AG die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Drogenkonsums der Mutter an. Das Institut für Rechtsmedizin der Charité in B. legte in der Folgezeit das Kurzgutachten vom 4.5.2012 vor, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Am 11.8.2012 wurde die Mutter anlässlich einer Verkehrskontrolle - im Wege eines Schnelltests - positiv auf Drogen getestet. Die anschließend durchgeführte Blutuntersuchung ergab den aktuellen Gebrauch von Cannabis (Haschisch/Marihuana) und den zurückliegenden Konsum von Amphetamin und Cocain.

Mit Beschluss vom 30.10.2012 hat das Familiengericht dem Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, L. habe eine außerordentlich starke Bindung zum Vater entwickelt. Der Vater sei uneingeschränkt erziehungsgeeignet und willens, das Kind in seinem Haushalt zu versorgen und zu betreuen. Die Wohnung des Vaters sei kindgerecht. Demgegenüber seien bei der Mutter Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit zu besorgen, da diese Drogen konsumiere. Der Grundsatz der Kontinuität müsse in Anbetracht dieser Besorgnisse und der starken Bindung des Kindes an den Vater zurückstehen.

Gegen den ihr am 2.11.2012 zugestellten Beschluss hat die Mutter mit einem am 13.11.2012 beim AG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich erreichen will. Sie rügt im Wesentlichen Mängel bei der Sachaufklärung. Es s...

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