Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nach § 40 FGB/DDR
Leitsatz (amtlich)
1. Der Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nach § 40 FGB/DDR ist seinem Anfangsvermögen nach § 1374 BGB hinzuzufügen, während er das Anfangsvermögen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten entsprechend mindert.
2. Soweit es um eine Umrechnung des Anfangsvermögens gem. § 1375 BGB im Hinblick auf den Kaufkraftschwund geht, ist nicht auf die Verbraucherindizes für das frühere Bundesgebiet einerseits und die neuen Bundesländer andererseits, sondern auf den Index für ganz Deutschland abzustellen.
Normenkette
FGB/DDR § 40; BGB § 1376
Verfahrensgang
AG Bernau (Beschluss vom 19.12.2003; Aktenzeichen 6 F 34/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Bernau vom 19.12.2003 teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung ihrer weiter gehenden Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bünger in Strausberg zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt, soweit sie
- eine Ausgleichsforderung von 3.673 EUR,
- einen Zugewinnausgleich von 21.579 EUR und
- nachehelichen Unterhalt von monatlich 382 EUR ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs geltend macht.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin gegen die erneute Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags betreffend ihre Ansprüche auf einen güterrechtlichen Ausgleich, nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung wendet, hat in der Sache teilweise Erfolg.
I. Der Antragsgegnerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit sie in dem aus dem Beschlusstenor sich im Einzelnen ergebenden Umfang Ausgleichsansprüche nach § 40 FGB und einen Zugewinnausgleich nach § 1376 BGB gegen den Antragsteller geltend macht. In dieser nachfolgend im Einzelnen dargestellten Höhe bietet die Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin auf Grund ihres neuen Sachvortrags eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO.
1. Der Antragsgegnerin steht bei der gebotenen summarischen Beurteilung ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB in der geltend gemachten Höhe von rund 3.673 EUR zu. Für die Ermittlung des Wertes des Anspruchs nach § 40 Abs. 1 und 2 FGB/DDR ist in Überleitungsfällen, wie dem vorliegenden, der Stichtag 3.10.1990 maßgebend (BGH v. 5.5.1999 - XII ZR 184/97, MDR 1999, 938 = FamRZ 1999, 1197 [1198]).
Einen Wertzuwachs des im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Steinmetzbetriebs zwischen der Eheschließung am 24.1.1979 und dem 3.10.1990, welcher nach § 40 FGB auszugleichen wäre (Familienrecht, 5. Aufl., Berlin 1982, § 40 FGB, Anm. 1.1, S. 121), macht die Antragsgegnerin selbst nicht geltend.
Soweit sie sich auf eingesparte Ausgaben des Antragstellers für einen Arbeitnehmer beruft, den er ohne ihre Mitwirkung in dem Steinmetzbetrieb hätte einstellen müssen, rechtfertigt das einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB nicht. Zum einen hat die Antragsgegnerin insoweit keinen auf ihrer Mitarbeit beruhenden konkreten Vermögenswert, beispielsweise in Form eines Sparguthabens, vorgetragen, welcher am 3.10.1990 tatsächlich vorhanden war. Zum anderen verkennt die Antragsgegnerin bei ihrem Vorbringen, dass ihre (geldwerte) Mitwirkung im Betrieb des Ehemanns die Grundlage dafür bildet, dass es zu einer Vergrößerung des Vermögens des Antragstellers während der Ehezeit gekommen ist, woraus nunmehr der von ihr geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB folgt. Die Betrachtungsweise der Antragsgegnerin würde zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung ihrer Arbeitsleistungen führen.
Eine Ausgleichsberechtigung der Antragsgegnerin ergibt sich nach ihrem Sachvortrag aber hinsichtlich des Grundstücks B.-straße in W. Dieses hat der Antragsteller während der Ehe durch notariellen Vertrag vom 29.1.1986 und der darin erklärten Zustimmung der Antragsgegnerin nach § 14 FGB zu Alleineigentum erworben, das auch bis heute fortbesteht. Auf die Herkunft der finanziellen Mittel zur Zahlung des Kaufpreises kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Wird ein Ehegatte Alleineigentümer eines Grundstücks, so kann das einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB begründen (Familienrecht, 5. Aufl., Berlin 1982, § 40 FGB, Anm. 1.1, S. 121).
Für das summarische Prozesskostenhilfeverfahren ist von den von der Antragsgegnerin genannten Werten auszugehen, die im Hauptsacheverfahren durch das in Auftrag zu gebende Wertermittlungsgutachten eines Sachverständigen festzustellen sein werden. Nach den Angaben der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, hatte das Grundstück B.-straße in W. am Stichtag 3.10.1990 einen Verkehrswert von 20.000 DM. Da die Höchstgrenze eines Anspruchs gem. § 40 Abs. 2 S. 1 FGB bei der Hälfte des Wertes des Vermögens des anderen Ehegatten liegt (BGH v. 5.5.1993 - XII ZR 38/92, MDR 1993, 983 = FamRZ 1993, 1048 [1049]), kann die Antragsgegnerin jedenfalls den geltend gemachten Ausg...