Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG bei nicht ausreichender Aufklärung von Fehlzeiten im Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Die Auflage, Fehlzeiten, wie sie ein Versorgungsträger bereits mitgeteilt habe, aufzuklären und sodann die entsprechenden Zeiträume aufzuführen, lässt insb. für die juristisch nicht vorgebildete Partei nicht hinreichend deutlich erkennen, was von ihr verlangt wird. Die Anordnung ist daher nicht vollzugsfähig, sodass bei Verstoß die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

FGG § 33

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 07.02.2006; Aktenzeichen 2 F 793/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld nach § 33 FGG festgesetzt. Gegen eine solche Entscheidung findet die einfache und damit unbefristete Beschwerde nach § 19 FGG statt (OLG Brandenburg FGPrax 2005, 122; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rz. 26; FamVerf/Große-Boymann, § 3 Rz. 130), nicht die sofortige Beschwerde nach § 22 Abs. 1 FGG. Eine Frist ist daher nicht zu beachten (Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 28).

Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das AG gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld festgesetzt.

Ist jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten, § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG. Das Zwangsgeld muss gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Vorliegend ist zwar eine Androhung erfolgt. Es fehlt aber an der für eine Zwangsgeldfestsetzung erforderlichen vollzugsfähigen Verfügung.

Das Zwangsgeldverfahren setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung voraus. Diese muss hinreichend bestimmt sein, wenn nicht nur ein Unterlassen oder Dulden von dem Pflichtigen verlangt wird. Eine verlangte Auskunft, insb. beim Versorgungsausgleich, muss eindeutig aufgeführt sein (OLG Brandenburg v. 13.7.1995 - 10 UF 107/95, OLGReport Brandenburg 1996, 127; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rz. 11). Hieran fehlt es vorliegend.

Dem Antragsgegner ist durch Beschluss des AG vom 11.1.2006 unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben worden, dem Gericht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Auskunft zum Versorgungsausgleich zu erteilen durch Aufklärung der Fehlzeiten, die im Einzelnen von der Deutschen Rentenversicherung Brandenburg mitgeteilt worden sind. In dem Beschluss heißt es weiter, dass folgende Zeiten aufzuklären sind, wobei im Anschluss acht verschiedene Zeiträume im Einzelnen aufgeführt sind. Die Leseabschrift des Beschlusses enthält vor den Zeiträumen noch den Zusatz "keine Angaben zu den Fehlzeiten im Versicherungsverlauf lt. Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Brandenburg vom 6.1.2006", obwohl dieser in dem bei den Akten befindlichen, von der zuständigen Richterin am AG unterzeichneten Original des Beschlusses nicht enthalten ist (Unterakte VA, Bl. 42, 43). In der Leseabschrift sind ferner von den acht Zeiträumen zwei doppelt genannt, sodass insgesamt zehn Zeiträume aufgeführt sind. Durch den angefochtenen Beschluss ist dann ein Zwangsgeld von 500 EUR festgesetzt und dem Antragsgegner nochmals aufgegeben worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses die Auskunft zum Versorgungsausgleich zu erteilen durch Aufklärung der Fehlzeiten, die im Einzelnen von der Deutschen Rentenversicherung Brandenburg im Schreiben vom 6.1.2006 mitgeteilt worden sind, wobei im Anschluss wiederum die acht Zeiträume genannt sind. In der Leseabschrift des Beschlusses, und zwar sowohl in der ersten Fassung (Unterakte VA, Bl. 49) als auch in der zweiten Fassung (Unterakte VA, Bl. 58) ist ferner enthalten, dass der Antragsgegner folgende Unterlagen vorzulegen habe: Geburtsurkunden der Kinder, Schulabschlusszeugnis und Wehrdienstausweis. In dem bei den Akten befindlichen von der Richterin unterzeichneten Original des Beschlusses findet sich der Zusatz hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen nicht. Auch stammt der angefochtene Beschluss vom 7.2.2006, während in der ersten Fassung der Leseabschrift zwei Daten, nämlich der 3.2. und der 7.2.2005 genannt sind, in der zweiten Leseabschrift nur noch das Datum 3.2.2006. Das AG wird zukünftig Sorge dafür tragen, dass die Leseabschriften und damit auch die für die Parteien bestimmten Ausfertigungen der Beschlüsse exakt den Inhalt des Beschlusses wiedergeben, wie er durch die Unterschrift der bearbeitenden Richterin bzw. des bearbeitenden Richters gedeckt ist.

Zur Be...

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