Leitsatz

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens war dem Ehemann durch einen Beschluss des AG unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben worden, dem Gericht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Auskunft zum Versorgungsausgleich zu erteilen durch Aufklärung der Fehlzeiten, die im Einzelnen von der Deutschen Rentenversicherung Brandenburg mitgeteilt worden waren. Es waren im Einzelnen zehn Zeiträume aufgeführt, von denen zwei doppelt genannt waren. Nachdem der Ehemann der Auflage des Gerichts nicht nachgekommen war, wurde gegen ihn ein Zwangsgeld nach § 33 FGG festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss legte er Beschwerde ein, die erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe zu Unrecht ein Zwangsgeld gegen den Ehemann festgesetzt. Das Zwangsgeldverfahren setze eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung voraus, an der es hier fehle. Eine solche Verfügung müsse hinreichend bestimmt sein, wenn nicht nur ein Unterlassen oder Dulden von dem Pflichtigen verlangt werden. Eine verlangte Auskunft, insbesondere beim Versorgungsausgleich, müsse eindeutig aufgeführt sein. Hieran fehle es im vorliegenden Fall. Dem Antragsgegner sei durch Beschluss des AG unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben worden, dem Gericht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Auskunft zum Versorgungsausgleich zu erteilen durch Aufklärung der Fehlzeiten, die im Einzelnen von der Deutschen Rentenversicherung Brandenburg mitgeteilt worden waren. Die Leseabschrift des Beschlusses sei missverständlich, dort seien insgesamt zehn Zeiträume aufgeführt, von denen zwei doppelt genannt seien.

Zur Beurteilung der Frage, ob die verlangte Auskunft eindeutig und damit vollzugsfähig sei, komme es vorliegend allein auf den Inhalt an, der im Original des Beschlusses enthalten sei. Die Auflage, Fehlzeiten, wie sie ein Versorgungsträger bereits mitgeteilt habe, aufzuklären und sodann die entsprechenden Zeiträume aufzuführen, lasse insbesondere für die juristisch nicht vorgebildete Partei nicht hinreichend deutlich erkennen, was von ihr verlangt werde. Soweit im Versorgungsausgleich Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen seien, bedürfe es der Feststellung, welche sozialversicherungsrechtlich relevanten Zeiten die Partei zurückgelegt habe. Dazu müsse geklärt werden, welche sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind und inwieweit Ausbildungszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit ebenfalls Auswirkungen auf die Rentenanwartschaft haben können. Entsprechend sei der Partei im Hinblick auf ungeklärte Zeiten aufzugeben, im Einzelnen darzulegen, welche Erwerbstätigkeit sie bei welchem Arbeitgeber ausgeübt habe, wann innerhalb der Zeiträume Leistungen für Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezogen worden und welche Ausbildungszeiten zurückgelegt worden seien.

Danach sei die vom AG getroffene Anordnung nicht hinreichend bestimmt. Es bedürfe daher keiner Entscheidung darüber, ob der Antragsgegner - wie von ihm mit der Beschwerde geltend gemacht - an der Erteilung der verlangten Auskunft auch deshalb gehindert sei, weil er sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt im geschlossenen Vollzug befinde.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.03.2006, 10 WF 55/06

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