Tenor

I. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 13. Dezember 2019 - Az. 5 F 148/19 - zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. Abs. 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Land Brandenburg (Personalnummer ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 473,06 EUR monatlich auf deren Versicherungskonto Nr. 44 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2019, begründet.

Der Monatsbetrag des zu begründenden Anrechts ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen (Ziffer 2. Absätze 2. und 3. des Tenors) bleibt es bei der Regelung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die beteiligten Ehegatten jeweils hälftig; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.596,23 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die am ... . Mai 2007 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 13. Juni 2019 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Gegen diese ihr am 10. Januar 2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 21. Januar 2020 eingegangene Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2., mit der er geltend macht, das Amtsgericht habe zu Unrecht für das bei ihm bestehende Anrecht die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet. Es handele sich dabei um ein Anrecht mit "Westdynamik", so dass es in Entgeltpunkte umzurechnen sei.

2. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegte und begründete Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2. ist zulässig.

Es liegt eine im Versorgungsausgleich wirksame Teilanfechtung bezüglich des Versorgungsanrechts des Antragstellers bei dem weiteren Beteiligten zu 2. vor (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 - zitiert nach juris). Die übrigen Anrechte der geschiedenen Eheleute sind durch die Beschwerden nicht betroffen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit bezüglich Ziffer 2. Absätze 2 und 3 bereits rechtskräftig.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Recht beanstandet der Beteiligte zu 2., dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung bezüglich des Anrechts des Antragstellers auf eine Beamtenversorgung angeordnet hat, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist.

Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, § 16 Abs. 1 VersAusglG. Anders als der Bund hat das Land Brandenburg eine interne Teilung von Versorgungsanwartschaften noch nicht zugelassen. Mithin ist gemäß § 16 VersAusglG die externe Teilung durchzuführen, wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen. Insoweit ist aber zu beachten, dass gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG das Familiengericht anzuordnen hat, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zwar streitet der Wortlaut der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG, wonach bei Erwerb der Versorgungsanrechte im Beitrittsgebiet eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen hat, zunächst für die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dabei würde aber der Wille des Gesetzgebers und der Sinn und Zweck der Vorschrift nicht hinreichend beachtet. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (BT-Drs. 16/10144 Seite 59 f.) zum Ausdruck gebracht, dass eine Rechtsänderung gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG nicht beabsichtigt war. Hinsichtlich der bisherigen Rechtslage war anerkannt, dass anstelle der Umrechnung in Entgeltpunkte, wie sie allgemein in § 1587 b Abs. 6 BGB a.F. vorgesehen war, eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen hat, soweit es sich um ein angleichungsdynamisches Anrecht handelt. Hat aber der Ausgleichspflichtige im Beitrittsgebiet regeldynamische Anrechte erworben, die nach § 16 VersAusglG extern zu teilen sind, ist deren Umrechnung in Entgeltpunkte und nicht in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen. Nach einhelliger Meinung handelt es sich bei der allgemein gehaltenen Formulierung in § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG, die alle im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte erfasst, um ein Redaktionsversehen (vgl. dazu OLG Dresden FamRZ 2011, 813 OLG Rostock FamRZ 2011, 1593; OLG Jena, Beschluss vom 7. November 2011, Az. 2 UF 316/11; Brandenburgisches Oberlandesgericht, erkennender Senat, Beschluss vom 10. Januar 2012, Az. 9 UF 267/11; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss v...

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