Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Brandenburg an der Havel.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 3.9.2020 teilte die ... Sparkasse in P... dem Amtsgericht Potsdam mit, dass der zuletzt in P... wohnhafte Erblasser verstorben sei und bei ihr Kontoguthaben in Höhe von 2.257,76 EUR, 46.686,03 EUR und 65.044,31 EUR hinterlassen habe. Das Amtsgericht Potsdam bat daraufhin das Standesamt der Gemeinde K... um die Übersendung einer Sterbeurkunde. Dem kam die Gemeinde K... mit Schreiben vom 15.9.2020 nach.

Unter dem 18.9.2020 fragte das Amtsgericht Potsdam bei der Stadt P... an, ob sich aus den dortigen Archiven Hinweise auf Kinder des Erblassers ergäben. Dies verneinte die Stadt P... unter dem 25.9.2020. Mit Schreiben vom 12.10.2020 fragte das Amtsgericht Potsdam bei der Stadt P... an, ob sich aus den dortigen Registern das Vorhandensein von Geschwistern des Erblassers ergäbe. Dazu teilte das die Stadt P... unter dem 14.10.2020 mit, dass es zwei vorverstorbene Schwestern gebe.

Mit Schreiben vom 19.10.2020 leitete das Amtsgericht Brandenburg an der Havel ein dort eingegangenes Schreiben des Beteiligten zu 5. vom 13.10.2020 und ein Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 17.8.2020, das die Beantragung eines Erbscheins enthielt, an das Amtsgericht Potsdam weiter.

Mit Schreiben vom 16.11.2020 wandte sich der Beteiligte zu 5. unmittelbar an das Amtsgericht Potsdam und teilte - nochmals - das Versterben des dort in der Zeit ab 9.7.2020 bis 13.7.2020 aufhälftigen Erblassers mit.

Das Amtsgericht Potsdam hat unter dem 6.11.2020 die Beteiligte zu 1. auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen und die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel angekündigt. Damit hat sich die Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 20.11.2020 einverstanden erklärt.

Durch Beschluss vom 23.11.2020 hat das Amtsgericht Potsdam sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel abgegeben.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat durch Beschluss vom 26.1.2021 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

Mit Schreiben - ebenfalls - vom 26.1.2021 hat die Beteiligte zu 1. gegenüber dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel die Zurücknahme des Antrags auf die Erteilung eines Erbscheins erklärt.

II. Auf die Vorlage der Sache durch das Amtsgericht Brandenburg an der Havel ist dessen Zuständigkeit für die weitere Bearbeitung des Verfahrens auszusprechen.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da die am Gerichtsstandsbestimmungsverfahren beteiligten Gerichte sich in seinem Bezirk befinden.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Potsdam als auch das Amtsgericht Brandenburg an der Havel haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt, nämlich Ersteres durch den Beschluss über die Abgabe des Verfahrens vom 23.11.2020 und Letzteres durch den seine Zuständigkeit verneinenden Beschluss vom 26.1.2021. Beide Beschlüsse genügen den an das Merkmal "rechtskräftig" stellenden Anforderungen, da es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Beteiligten bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. statt vieler: Senat NJW 2004, 780).

3. Zuständig ist das Amtsgericht Brandenburg an der Havel.

Seine Zuständigkeit folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Potsdam nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung kann die Bindungswirkung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), entfallen. Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, zitiert nach juris; Senat, JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; eingehend ferner: Tombrink, NJW 2003, 2364 f.; je m. w. N.). Diese für § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entwickelten Grundsätze sind auf die gleichartige Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG entsprechend anzuwenden (Senat, Senatsbeschluss vom 17.3.2020,1 AR 2/20 (SA Z); Beschluss vom 19.12.2016, 1 (Z) Sa 34/16; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 3, Rdnr. 52 ff.; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 3, Rdnr. 7 f.; Prütting/Helms/Prütting, FamFG, 5. Aufl., § 3, Rdnr. 26 f.; Kemper/Schreiber, FamFG, 3. Aufl., § 3, Rdnr. 12 f.).

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