Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 05.09.2022, Az. 3 O 97/22, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes, mindestens aber i.H.v. 6.000,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit wegen einer nach seiner Auffassung fehlerhaft durchgeführten Behandlung durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin in deren Rettungsstelle in ("Ort 01") am 03. und 04.10.2019.

Der Antragsteller begab sich am 03.10.2019 nach Erbrechen und mit starken Oberbauchschmerzen nach Verzehr von zwei Hamburgern am Vortag in die Rettungsstelle der Antragsgegnerin in ("Ort 01"). Bei der Untersuchung durch deren Mitarbeiter zeigte sich das Abdomen des Antragstellers weich und ohne Druckschmerz, die Peristaltik war regelgerecht. Allerdings wurde beim Antragsteller ein CRP-Wert von 81,5 mg/l ermittelt. Der Antragsteller wurde mit der Diagnose Gastroenteritis durch Lebensmittel nach Hause entlassen. Am 04.10.2019 begab er sich erneut wegen Erbrechens und starker Oberbauchschmerzen in die Rettungsstelle. Bei der Untersuchung durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zeigte sich das Abdomen des Antragstellers wiederum weich, allerdings mit einem diffusen Druckschmerz. Der CRP-Wert wurde mit 153,9 mg/l ermittelt. Der Antragsteller wurde geröntgt, wobei kein höhergradiger Meteorismus festgestellt wurde, allerdings einzelne geblähte Dünndarmschlingen mit Wandverdickung im linken Mittel-Oberbauch. Der Antragsteller wurde erneut mit der Diagnose Gastroenteritis bei Ausschluss eines Ileus nach Hause entlassen. Am 05.10.2019 wurde der Antragsteller in die Notaufnahme der Antragsgegnerin am Klinikstandort ("Ort 02") eingeliefert. Dort wurde eine Pfortaderthrombose diagnostiziert. Der Antragsteller wurde in die Charité verlegt, wo ihm im Rahmen einer Notoperation am 05.10.2019 der Dünndarm in einer Länge von 410 cm entfernt wurde. Wegen der weiteren Feststellungen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei den Behandlungen des Antragstellers am 03. und 04.10.2019 wird ergänzend auf die vom Antragsteller vorgelegten Protokolle der Rettungsstelle verwiesen (Blatt 1-14 Anlagenheft Antragsteller LG). Bezüglich des Vortrages des Antragstellers zu seiner weiteren Behandlung sowie den fortbestehenden Beeinträchtigungen wird auf Seite 3 der Antragsschrift vom 19.05.2022 Bezug genommen.

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Behandlung und Diagnose der Mitarbeiter der Beklagten am 03. und 04.10.2019 sei fehlerhaft gewesen. Das Bestehen einer Prädisposition von ihm, dem Antragsteller, für eine Thrombose, die hier aufgrund einer im Februar 2019 festgestellten Thrombose im Bereich des rechten Unterschenkels gegeben sei, hätte gezielt durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin erfragt werden müssen. Auch wäre es erforderlich gewesen bereits am 03. oder 04.10.2022 ein CT anzufertigen, bei dem die Pfortaderthrombose festgestellt worden wäre. Zu diesem Ergebnis sei auch der vom medizinischen Dienst seiner Krankenversicherung beauftragte Sachverständige ("Name 01") in seinem Gutachten vom 27.04.2021 gekommen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung gewesen, ein Behandlungsfehler sei ihr nicht vorzuwerfen. Allenfalls liege ein haftungsrechtlich nicht vorwerfbarer Diagnoseirrtum vor. Dies sei auch das Ergebnis des diesbezüglich durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens. Zudem hätte eine frühere Diagnose der Pfortaderthrombose den Behandlungsverlauf nicht beeinflusst, sodass auch die Kausalität eines etwaigen Behandlungsfehlers für die Beeinträchtigungen des Antragstellers nicht gegeben sei.

Dem Rechtsstreit ist ein selbständiges Beweisverfahren zum Az. 3 OH 5/21 vor dem Landgericht Neuruppin vorangegangen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen ("Name 02") vom 22.10.2020 (Bl. 75 ff des OH-Verfahrens) und vom 27.09.2021 (Bl. 144 ff des OH-Verfahrens) sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 03.05.2022 (Bl. 231 ff des OH-Verfahrens) verwiesen.

Mit Beschluss vom 05.09.2022 hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die beabsichtigte Prozessführung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens sei ein Behandlungsfehler im Hause der Antragsgegnerin nicht festzustellen. Für die Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe zunächst kein Anhaltspunkt für einen Gefäßverschluss bestanden. Auch die Einholung eines CT sei entsprechend der Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen aufgrund der klinischen Befunde am 03. und 04.10.2019 noch nicht veranlasst gewesen. Zwar sei der CRP-Wert am 04.10.2019 weiter gestiegen. Der Leukozytenwert sei indes leicht gefallen und es sei zu berücksichtigen, dass de...

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