Verfahrensgang
AG Potsdam (Entscheidung vom 01.10.2020; Aktenzeichen 73 OWi 451 Js-OWi 50432/18 (701/18) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 1. Oktober 2020 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die dem Betroffenen eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG entfällt.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Auf den Anwaltsschriftsatz vom 11. Juni 2021 ist Folgendes anzumerken:
1. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Bußgeldgericht die zu Ziffer 3 erwähnte straßenverkehrsrechtliche Vorbelastung, der zeitlich nach der Ordnungswidrigkeit im vorliegenden Fall liegt, nicht bußgelderhöhend berücksichtigt hat (S. 4 UA).
2. Ebenso zutreffend hat das Bußgeldgericht jedenfalls im Ergebnis erkannt, dass nach mittlerweile gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung der Sinn des Fahrverbots dann in Frage zu stellen ist, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20), zit. n. juris, dort Rn. 30 ff.; OLG Bamberg DAR 2008, 651 jeweils m.w.N.). Hinsichtlich dieser Zweijahresfrist kommt es auf Zeitraum zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Verhandlung an, da der Tatrichter den sich anschließenden Zeitraum zwischen seiner Entscheidung und deren Rechtskraft nicht berücksichtigen kann und das Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu prüfen hat, ob das Urteil des Tatrichters, auch was den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Verhängung und Begründung eines Fahrverbotes betrifft, Rechtsfehler aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2011, 3 RBs 70/10; OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. August 2011, 2 BsSs 172/11, jew. zit. n. juris).
Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot, sondern ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, geboten ist.
Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es auch nach Auffassung des Senats besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist (s.a. OLG Düsseldorf MDR 2000, 829 zum Ganzen: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., StVG, § 25, Rn. 24 m.w.N.). Diese Zwei-Jahres-Frist war bei der Entscheidung des Amtsgerichts zwar abgelaufen, jedoch ist bei der Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (BayObLG NZV 2004, 210). Dabei kann die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und der Gebrauch der in der StPO und dem OWiG eingeräumten Rechte dem Betroffenen nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2006, 25). Anderes gilt dann, wenn die lange Dauer des Verfahrens (auch) auf Gründe beruht, die in der Spähe des Betroffenen liegen (vgl. dazu KG VRS 102, 127; OLG Köln NZV 2000, 430; OLG Rostock DAR 2001, 421; OLG Celle VRS 108, 118; OLG Karlsruhe DAR 2005, 168). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn mehrfach wurde der Hauptverhandlungstermin auf Wunsch des Betroffenen oder seines Verteidigers verschoben und mehrfach ist der Betroffenen zur Hauptverhandlung nicht erschienen, ohne sich vorher zu entschuldigen.
Ungeachtet der Verschleppung des Verfahrens durch den Betroffenen kommt hinzu, dass auch bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als 2 Jahren die Anordnung eines Fahrverbots dann noch in Betracht kommt, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit, also nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2004 316; OLG Bamberg DAR 2008, 651; BayObLG NStZ-RR 2004, 57). Auch ein solcher Fall liegt hier vor, wie die in den Gründen unter Ziffer 3 erwähnte, am 29. Oktober 2019 begangene einschlägige Ordnungswidrigkeit verdeutlicht, wegen der bereits ein Fahrverbot gegen den Betroffenen erkannt worden ist. Nur hierauf hat der Bußgeldrichter in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen (S. 4 UA unten) und zu Recht auf ein Fahrverbot erkannt.
Soweit der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Juni 2021 die Richtigkeit der Eintragung im Fahreignungsregister bestreitet, wird dies - ungeachtet der Tatsache, dass eine Beweisaufnahme vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht stattfindet - durch den Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 29. Juni 2020 widerlegt. Mehr noch: Der Betroffene hat sich vor der angefochtenen Entscheidung einer weiteren einschlägigen Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht.
3. Rechtsfehlerhaft hat das Bußgeldgericht dem Betroffenen hingegen die Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a St...