Leitsatz (amtlich)
Zur Verspätung von Berufungsvorbringen bei Änderung der Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§§ 530, 520, 296 ZPO).
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 16.10.2006; Aktenzeichen 14 O 175/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.10.2006 verkündete Urteil des LG Frankfurt/O. - 14 O 175/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 3.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Sie hat, wie der Senat in seinem Hinweis vom 20.4.2007 im Einzelnen dargelegt hat und auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, keine Aussicht auf Erfolg. Die Darlegungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 21., 31.5. und 18.6.2007 geben zu einer geänderten Beurteilung keinen Anlass.
Der Auffassung der Klägerin, ein Antrag auf Naturalrestitution hätte auf Verurteilung des Beklagten zur Reparatur der Schäden auf seine Kosten lauten müssen, vermag sich der Senat im Hinblick auf den Wortlaut des § 249 Abs. 2 BGB, auf den die anwaltlich vertretene Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich gestützt hatte (vgl. Klägerschriftsatz vom 29.9.2006, S. 2, 75 GA), nicht anzuschließen.
Ihre wiederholten Ausführungen zum Entstehen und zur Fälligkeit eines Anspruchs auf Naturalrestitution verkennen noch immer, dass der Anspruch aus § 249 Abs. 2 BGB erlischt, wenn der Eigentümer sein beschädigtes Hausgrundstück veräußert, bevor er den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag erhalten hat (BGH v. 2.10.1981 - V ZR 147/80, BGHZ 81, 385 = MDR 1982, 130).
Das nunmehrige Vorbringen eines Veräußerungsschadens in Gestalt eines Mindererlöses beim Grundstücksverkauf und die hierzu angebotenen Beweise der Klägerin sind nicht zuzulassen, denn sie sind verspätet, §§ 530, 520, 296 ZPO. Das LG hatte seine Entscheidung - neben dem im Ergebnis zutreffenden Argument des Wegfalls der Forderung/Sachlegitimation aufgrund der Veräußerung - bereits mit der gleichfalls tragenden Erwägung begründet, die Klägerin habe einen trotz Veräußerung des Mietobjektes bestehenden eigenen Schaden nicht dargetan (vgl. UA 6). Dieses landgerichtlich festgestellte Fehlen eines Veräußerungsschadens hat die Berufung nicht angegriffen. Soweit sie nunmehr die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils wegen eines erstmalig mit Schriftsatz vom 31.5.2007 behaupteten Mindererlöses geltend zu machen versucht, ändert sie die Berufungsbegründung. Dies ist nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) verspätet und die Zulassung des vom Beklagten bereits bestrittenen Vorbringens würde die Entscheidung über die ansonsten zurückweisungsreife Berufung verzögern.
Die übrigen Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1783886 |
ZMR 2007, 955 |
NJ 2007, 461 |