Leitsatz (amtlich)
1. Maßgebend für die Schadensfeststellung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 249 Rz. 174 m.w.N.).
2. Der Anspruch aus § 249 Abs. 2 BGB auf Naturalrestitution der geschädigten Sache erlischt, wenn der Eigentümer sein beschädigtes Hausgrundstück veräußert, bevor er den zur Her-stellung erforderlichen Geldbetrag erhalten hat (BGH v. 2.10.1981 - V ZR 147/80, BGHZ 81, 385 = MDR 1982, 130). - Anschluss an BGH, Urt. v. 2.10.1981 - V ZR 147/80, BGHZ 81, 385.
Tenor
In pp. beabsichtigt der Senat, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus folgenden Gründen zurückzuweisen.
Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe
I. Die berufungsführende Klägerin nimmt den Beklagten nach Beendigung eines Gewerbemietverhältnisses über eine Leichtbauhalle auf Schadensersatz wegen dortiger Schäden in Anspruch.
Der Beklagte nutzte spätestens seit Mai 2004 eine auf einem im damaligen Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück befindliche Lagerhalle gem. einer Vereinbarung zwischen den Parteien vom 17.12.2002 (vgl. 47 GA) zu Abstellzwecken von Kraftfahrzeugen seiner Reinigungsfirma. Der Beklagte, der nach einem gerichtlichen Vergleich die Mietsache zum 31.12.2005 an die Klägerin herauszugeben hatte, ließ am 12.1.2006 die Schlüssel an die Klägerin übergeben. Nachdem er eine anwaltlich gesetzte Nachfrist zur Beseitigung von Schäden am Hallendach und an einer Türzarge bis zum 22.3.2006 fruchtlos hatte verstreichen lassen, machte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 12.4.2006 (12 GA) Schadenersatz geltend, gerichtet auf Ersatz der Reparaturkosten (vgl. 12 GA).
In der Folgezeit hat die Klägerin das Grundstück veräußert. Die Käuferin wurde am 25.8.2006 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen (vgl. Bl. 166 GA).
Im Prozess hat sie Zahlung in Höhe der Reparaturkosten verlangt und, gestützt auf einen Bericht vom 19.1.2006 (vgl. 50 GA) über die Untersuchung des Hallenfußbodens, die Feststellung erbeten, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr jeden weiteren materiellen Schaden, insb. wegen etwaiger Bodenverunreinigungen zu ersetzen.
Auf die mündliche Verhandlung vom 11.9.2006 hat das LG die Klage in jetzt noch streitgegenständlichem Umfang abgewiesen. Die Klägerin sei nicht mehr Anspruchsinhaberin, da die Erwerberin nach § 566 BGB in das mietrechtliche Abwicklungsverhältnis eingetreten sei.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr abgewiesenes Schadensersatzbegehren teilweise weiter. Das LG habe verkannt, dass ihr Schadensersatzanspruch zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges bereits entstanden und fällig geworden und damit nicht auf die Erwerberin übergegangen sei.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Entscheidung des LG beruht auf keiner Rechtsverletzung. Das Berufungsvorbringen enthält keine nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 ZPO.
Auch wenn bei Veräußerung eines Grundstücks Schadensersatzansprüche gegen eine nach Beendigung des Mietverhältnisses ausgezogenen Mieter wegen unterbliebener Wiederherstellung des früheren Zustandes der Mieträume nicht nach § 566 BGB dem Erwerber zustehen, sondern dem früheren Vermieter und Eigentümer, soweit sie bereits vor dem Eigentumswechsel entstanden und fällig geworden sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1988 - VIII ZR 22/88, MDR 1989, 247 = NJW 1989, 451; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rz. 1330), wofür hier vieles spricht, nachdem der Beklagte die Nachfrist aus dem Anwaltsschreiben vom 7.3.2006 am 22.3.2006 fruchtlos hat verstreichen lassen und die Klägerin ihr Schadensersatzverlangen mit Anwaltsschreiben vom 12.4.2006 geltend gemacht hat, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, Abs. 4 BGB, bleibt die Klage ohne Erfolg. Ihren Schadensersatzanspruch hat die Klägerin auf Naturalrestitution gerichtet, § 249 Abs. 2 BGB, und dieser Anspruch ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits untergegangen gewesen.
Maßgebend für die Schadensfeststellung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 249 Rz. 174 m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt, am 11.9.2006, lagen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 2 BGB nicht mehr vor. Der Anspruch auf Naturalrestitution der geschädigten Sache erlischt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit deren Veräußerung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 249 Rz. 3 m.w.N.). Die Ausnahmevoraussetzung für Veräußerungen gebrauchter Kfz oder des Werkvertragsrechtes liegen nicht vor. Die Eintragung der Erwerberin in das Grundbuch als Grundstückseigentümerin am 25.8.2006 ist unstreitig. Auf die Kenntnis der Parteien kommt es, worauf der Senat vorsorglich hinweist, nicht an.
Das Feststellungsbegehren, das die Klägerin, gestützt auf den Untersuchungsbericht vom 19.1.2006 aus dem möglichen Erfordernis herleitet, das Hallenpflaster weiteren Reinigungsmaßnahmen zu unterziehen oder au...