Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 06.03.2008; Aktenzeichen 11 O 187/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Einzelrichter - vom 6. März 2008, Az.: 11 O 187/06, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 8.156,91 EUR
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000,00 EUR sowie auf Erstattung von Beerdigungskosten und vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung wegen einer seiner Ansicht nach fehlerhaft durchgeführten Behandlung seiner verstorbenen Ehefrau im Rahmen ihres stationären Aufenthaltes in der Klinik des Beklagten zu 2. im Zeitraum vom 14.05. bis 07.06.2005 in Anspruch. Der Kläger beanstandet insbesondere, im Rahmen der Behandlung beim Beklagten zu 2. sei das chronische Leber-Nieren-Versagen seiner verstorbenen Ehefrau fehlerhaft weder diagnostiziert noch ausreichend behandelt worden, auch beruhten die Druckgeschwüre im Bereich des Gesäßes und der linken Ferse auf einer unzureichenden Dekubitus-Prophylaxe und Dekubitus-Behandlung im Rahmen der stationären Behandlung.
Auf Grundlage des landgerichtlichen Beschlusses vom 02.03.2007 hat der Sachverständige Dr. med. J... B... ein Gutachten über die nach Behauptung des Klägers vorliegenden Behandlungsfehler erstellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss (Bl. 137 ff d. A.) Bezug genommen. Sein Gutachten vom 13.12.2007 hat der Sachverständige im Hinblick auf die vom Kläger im Schriftsatz vom 11.01.2008 aufgeworfenen Fragen mit einem weiteren Gutachten vom 07.02.2008 ergänzt.
Das Landgericht hat den Parteien Gelegenheit gegeben, zum Ergänzungsgutachten bis zum 07.03.2008 Stellung zu nehmen.
Mit am 03.03.2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er ist der Ansicht, der Sachverständige gehe auch nach Nachfrage von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Hierdurch entstehe der Eindruck, der Sachverständige sei nicht unparteiisch. So führe der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten an, die Patientin sei bereits vom ersten Tag des stationären Aufenthaltes an auf einer Antidekubitusmatratze gelagert worden, an anderer Stelle gebe er jedoch an, dass nach der Pflegedokumentation erst ab dem 16.05.2005 eine Antidekubitusmatratze verwendet worden sei. Zudem habe er - der Kläger - die Verwendung einer solchen Matratze bestritten. Fehlerhaft und im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Ausgangsgutachten stünden auch die Feststellungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten, bei der Patientin habe bereits am Tage der Aufnahme ein Dekubitus II. bis III. Grades vorgelegen. Der Sachverständige verkenne insbesondere, dass die Angaben in der Pflegedokumentation sich auf eine durch eine Wärmeflasche verursachte Brandstelle bezögen. Weiter rügt der Kläger, der Sachverständige habe nicht alle von ihm aufgeworfene Fragen hinreichend beantwortet. Gerade hinsichtlich der Dokumentationspflichten der Beklagten beschränke sich der Gutachter auf die Behauptung, diese sei hinreichend erfolgt. Der Sachverständige suche zudem die Verantwortung für den aufgetretenen Dekubitus sofort bei der Patientin ohne die Maßnahme der Beklagten zu hinterfragen.
Mit Beschluss vom 06.03.2008 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Antrag sei unbegründet. Dem Sachverständigen seien allenfalls sachliche Unrichtigkeiten bzw. Widersprüche in seinen Gutachten vorzuwerfen, eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten die vom Kläger aufgezeigten Punkte jedoch nicht. Gleiches gelte für eine gegebenenfalls noch nicht hinreichende Beantwortung der Frage zu den Dokumentationspflichten.
Der Kläger hat gegen den ihm am 10.03.2008 zugestellten Beschluss mit am 17.03.2008 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag und vertieft diesen. Bei den fehlerhaften Annahmen des Sachverständigen, eine Antidekubitusmatratze sei bereits bei Beginn der Behandlung im Hause des Beklagten zu 2. eingesetzt worden, auch habe bereits zu diesem Zeitpunkt ein Dekubitus II. oder III. Grades vorgelegen, handele es sich nicht um einfache Unrichtigkeiten. Es komme vielmehr hierin sowie in der Ansicht des Sachverständigen, die Dokumentation der Behandlung sei hinreichend, ein "feindlicher Wille" des Sachverständigen zum Ausdruck.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 18.03.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Der vom Landgericht zurückgewiesene Ablehnungsantrag des Klägers gem. § 406 Abs. 1 ZPO ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat seinen ...