Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung von Anrechten in die gesetzliche Rentenversicherung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten nach der letzten mündlichen Verhandlung
Leitsatz (amtlich)
Endet das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten erst nach der letzten mündlichen Verhandlung, kann die Versorgung lediglich mit einem Wert einer fiktiven Nachversicherung für die Dauer der Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich eingestellt werden.
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 1 S. 1, § 1587b Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Urteil vom 31.05.2006; Aktenzeichen 22 F 68/05) |
Tenor
Auf die befristete Beschwerde wird das angefochtene Urteil betreffend die Regelung zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1), Versicherungsnummer ..., werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2), Versicherungsnummer ..., nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 3,51 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.2.2005, übertragen.
Zu Lasten der bei der Beteiligten zu 3) zum Aktenzeichen PK ... bestehenden Versorgungsanwartschaften des Antragstellers werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2), Versicherungsnummer ... angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 110,44 EUR und nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 30,08 EUR, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.2.2005, begründet.
Der Monatsbetrag der zu begründenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost), der Monatsbetrag der zu übertragenden bzw. zu begründenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antragsteller hat während der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB (1.12.1989 bis 28.2.2005) ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 8.3.2006 angleichungsdynamische Anwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten i.H.v. monatlich 18,89 EUR, denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB) und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten i.H.v. monatlich 7,94 EUR, denen Entgeltpunkte zugrunde liegen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB), erworben.
Darüber hinaus hat der Antragsteller, da er seit dem 10.5.1993 Soldat auf Zeit ist, ggü. der Beteiligten zu 3) Versorgungsanwartschaften erworben. Nach Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 8.3.2006 würden sich - unter Annahme einer fiktiven Nachversicherung nach Ablauf der Dienstzeit - während der o. g. Ehezeit angleichungsdynamische Anwartschaften i.H.v. monatlich 313,13 EUR und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften i.H.v. monatlich 68,10 EUR ergeben.
Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 2) vom 21.4.2006 während der vorbenannten Ehezeit angleichungsdynamische Anwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten i.H.v. monatlich 92,26 EUR und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten i.H.v. monatlich 0,92 EUR erworben.
Nach den §§ 1587, 1587a Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Antragsteller ausgleichspflichtig, da er die werthöheren Anwartschaften besitzt. Gemäß § 1587b Abs. 1 BGB hat der Senat der Antragsgegnerin, die die niedrigeren Anwartschaften erworben hat, eine Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des jeweiligen Wertunterschiedes zuzusprechen. Dieser beläuft sich bei den angleichungsdynamischen Anwartschaften auf monatlich 110,44 EUR, bei den nichtangleichungsdynamischen auf 33,59 EUR monatlich.
Hinsichtlich der vom Antragsteller ggü. der Beteiligten zu 3) erworbenen Anwartschaften ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar um eine gesicherte Aussicht auf Versorgung, aber weder um eine Beamtenversorgung noch um eine Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, da die Frage einer eventuellen Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder als Berufssoldat aufgrund der Beendigung des Zeitdienstverhältnisses zum 31.12.2008 erst nach dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung des Senats beantwortet werden kann. Demzufolge kann die Versorgung lediglich mit einem Wert einer fiktiven Nachversicherung für die Dauer der Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich eingestellt werden (BGH v. 13.1.1982 - IVb ZB 544/81, MDR 1982, 564 = FamRZ 1982, 362; Soergel/Lipp, BGB, 13. Aufl., § 1587 Rz. 7, § 1587a Rz. 14, 75).
Dies hat zur Folge, d...