Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 04.05.2007; Aktenzeichen 14 O 361/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Mai 2007, Az.: 14 O 361/05, aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1. sowie die Beklagten zu 2. und 3. als deren Gesellschafter aus einem von dem Beklagten zu 3. abgegebenen Schuldanerkenntnis auf Zahlung von 123.320,00 EUR in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der in der handschriftlichen Urkunde eingesetzte Betrag von 123.320,00 EUR nachträglich zu Gunsten der Klägerin verändert worden ist.

Nachdem die Klägerin Klage im Urkundenprozess erhoben hat, hat das Landgericht mit Versäumnisurteil vom 29.01.2007 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 123.320,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2005 zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil haben die Beklagten Einspruch eingelegt. Der Beklagte zu 2. hat zugleich beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Abstandnahme vom Urkundspro-zess erklärt. Zugleich wurde der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme zu den vom Gericht erteilten Hinweisen gewährt und Verkündungstermin auf den 30.05.2007 bestimmt. Mit Be-schluss vom 04.05.2007 hat das Landgericht nach vorheriger Anhörung der Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf das gegen den Geschäftsführer der Klägerin beim Amtsgericht Strausberg anhängige Strafverfahren gem. § 149 ZPO bis zu dessen Erledigung ausgesetzt und den auf den 30.05.2007 anberaumten Termin zur Verkündung einer Entscheidung aufgehoben.

Mit ihrer per Telefax am 23.05.2007 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wenden sich die Beklagten gegen die Aussetzung des Rechtsstreits. Sie machen geltend, es sei ihnen nicht zuzumuten, während der gesamten Zeit der Aussetzung des Verfahrens die Zwangsvollstreckung gegen sich dulden zu müssen. Es sei fraglich, ob das Ergebnis des Strafverfahrens überhaupt entscheidungserheblich sei, weil eine Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin im Strafverfahren nicht automatisch zu einer Forderung der Klägerin gegenüber den Beklagten führe. Da die Klägerin die Klage trotz der ihr vom Landgericht eingeräumten Schriftsatzfrist nicht begründet habe, sei der Rechtsstreit entscheidungsreif.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.06.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Aussetzung sei geboten, da das Strafverfahren unmittelbar die Frage der streitigen Verfälschung des Schuldanerkenntnisses betreffe. Insoweit sei die Verzögerung des Zivilprozesses hinzunehmen. Von einer Aussetzung sei auch nicht im Hinblick auf die an die Klägerin gerichteten Hinweise in der mündlichen Verhandlung abzusehen gewesen, da die Klägerin Gelegenheit erhalten habe, zu den Hinweisen bis zum 07.05.2007 Stellung zu nehmen, während die Aussetzung vor Ablauf der der Klägerin gesetzten Stellungnahmefrist erfolgt sei. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren mindestens 1 Jahr andauern werde.

II.

Die gem. §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Soweit die Aussetzung des Rechtsstreits - wie hier - in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. BGH MDR 2006,704). Diese Prüfung führt im Streitfall dazu, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 149 ZPO nicht gegeben sind.

Nach § 149 ZPO kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung des Zivilprozesses von Einfluss ist. Voraussetzung ist danach eine Überzeugung des Gerichts und nicht nur die bloße Behauptung einer Partei hinsichtlich des bestehenden Verdachts einer strafbaren Handlung eines Prozessbeteiligten, der geeignet sein muss, im Fall seiner Begründetheit Einfluss auf das ausgesetzte Verfahren auszuüben (vgl. OLG Naumburg, OLG-NL 1997, 214). Zudem muss die zu treffende Ermessensentscheidung eine Abwägung zwischen dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung einerseits und der Umstände andererseits enthalten, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Verfahrens zu rechtfertigen. Diese Abwägung ist in den Gründen der Aussetzungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (vgl. OLG Naumburg a.a.O.; OLG Düsseldo...

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