Tenor
1. Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 114/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 42.511,90 EUR festzusetzen.
3. Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
4. Im Hinblick auf die damit einhergehende Reduzierung der Gerichtsgebühren wird die Rücknahme der Berufung binnen gleicher Frist anheimgestellt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Pkw-Kaufvertrag.
Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 18.09.2012 von der Beklagten, einer Skoda-Vertragshändlerin, einen Skoda Superb Combi 2,0 L TDI 6-DSG Ambition, der am 31.08.2012 erstmals zugelassen worden war, zu einem Preis von 27.821,00 EUR. Mit der Übergabe des Fahrzeuges am 29.09.2012 übergab die Beklagte dem Kläger eine von der Herstellerin des Fahrzeuges am 29.08.2012 erstellte EG-Übereinstimmungsbescheinigung. Das Fahrzeug ist mit einem von der Streithelferin gefertigten Dieselmotor des Typs EA 189 2,0 l ausgestattet. Die Software des Motors erlaubt es, dass die Abgasrückführung nach zwei Betriebsmodi (sog. Umschaltlogik) erfolgt; unter den Bedingungen im Prüfstandverfahren wird das Fahrzeug im Abgasrückführungsmodus 1 betrieben, unter den realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr hingegen im Abgasrückführungsmodus 0 mit einer geringeren Abgasrückführung.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Verwendungen auf das Fahrzeug schon nicht zulässig, da das Feststellungsinteresse fehle. Wenn das Fahrzeug zurückzugeben sei, kämen künftige Verwendungen nicht in Betracht. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung angefallene Verwendungen seien bezifferbar.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Gewährleistungsansprüche des Klägers aus dem Kaufvertrag verjährt seien. Für den vorliegenden Kaufvertrag gelte die reguläre Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Eine Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 3 BGB komme nicht in Betracht, da die Beklagte unstreitig zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges keine Kenntnis von der eingebauten Software gehabt habe und ihr ein arglistiges Verhalten der Herstellerin des Fahrzeuges nicht zuzurechnen sei. Die Beklagte habe nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Auch eine unzulässige Rechtsausübung sei ihr nicht vorzuwerfen. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nicht aus einer Skoda-Werksgarantie herzuleiten, da die Beklagte hierfür nicht hafte. Auch eine garantieähnliche Haftung aufgrund der EU-Konformitätsbescheinigung sei nicht erkennbar.
Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 12.05.2017 zugestellte Urteil mit Eingang vom 19.05.2017 Berufung eingelegt und diese mit am 07.06.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung vertieft der Kläger im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. So könne sich die Beklagte nicht auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche berufen, da der VW-Konzern sich gegenüber dem Untersuchungsausschuss und gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zum Verzicht auf die Verjährseinrede verpflichtet habe und alle Vertragshändler zu diesem Verzicht anhalte. Nachdem die Verjährungseinrede auch erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben worden sei, sei diese auch treuwidrig. Letztlich greife die Verjährungseinrede aber auch nicht, da der Beklagten die arglistige Täuschung durch die Herstellerin des Fahrzeuges hinsichtlich der eingebauten Software kraft Einbindung in die Vertriebsstruktur und der Abhängigkeit des Vertragshändlers vom Hersteller, der wie ein Absatzmittler für diesen tätig werde und auf den das Recht des Handelsvertreters Anwendung finde, zuzurechnen sei. Im Übrigen würden die Ansprüche des Klägers aber auch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nach den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Prospektes und der Preisliste folgen. Schließlich bestehe eine garantiegleiche Haftung der Beklagten aus der dem Kläger übergebenen EU-Übereinstimmungsbescheinigung, mit der Hersteller und Verkäufer erklären würden, dass das Fahrzeug EU-gesetzeskonform sei. Hieraus folge zudem eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB. Schließlich seien PKW-Kaufverträge, bei denen die verbotene Abschalteinrichtung installiert sei, wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV im Anschluss an eine Entscheidung des Landgerichtes Augsburg gemäß § 134 BGB nichtig.
Der Kläger hat angekündigt zu beantragen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein kostenloses, fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug "SKODA Superb Combi 2,0 L TDI 6 DSG Ambition" wie das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentitätsnummer ..., aus ...