Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 10.05.2023 wird zurückgewiesen,
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der diese sich gegen die Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Rahmen der das Hauptsacheverfahren betreffenden Kostenfestsetzung wendet, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Unzutreffend geht die Beklagte davon aus, eine Kostenfestsetzung für die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens komme mangels Kostengrundentscheidung nicht in Betracht. Vielmehr stellen die mit dem Antrag der Klägerin vom 18.11.2022 zur Festsetzung angemeldeten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Potsdam zu Az.: 13 OH 4/20 notwendige Kosten des Hauptsacheverfahrens dar, die nach dem Vergleich vom 28.10.2022, auch wenn er eine ausdrückliche Regelung zu den Kosten des Beweissicherungsverfahrens nicht enthält, zu 76% von der Klägerin und zu 24 % von der Beklagten zu tragen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellen die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, sofern die Parteien und der Streitgegenstand beider Verfahren identisch oder teilidentisch sind (BGH Z 132, 96; BGH, Beschlüsse vom 13.03.2006 - XII ZB 176/03 Rn. 19; 09.02.2006 - VII ZB 59/05; vom 21.07.2005 - VII ZB 44/05; vom 22.07.2004 - VII ZB 9/03; vom 24.06.2004 - VII ZB 11/03; vom 24.06.2004 - VII ZB 34/03; jew. zit. nach juris). Im selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung, es ist deshalb über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Regelfall im Hauptsachverfahren zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - VII ZB 29/16). Nur ausnahmsweise, etwa wenn trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben worden ist, darf für das selbständige Beweisverfahren eine isolierte Kostenentscheidung nach § 494a ZPO ergehen (BGH, Beschluss vom 24.06.2003 - VII ZB 11/03, juris). Dies entspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung vor dem Hintergrund, dass das selbständige Beweisverfahren tatsächliche Grundlagen für ein anschließendes Hauptsacheverfahren schafft, es also in diesem Sinne vorbereitet; dementsprechend steht gemäß § 493 Abs. 1 ZPO die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Eine sachbezogene abschließende Entscheidung in der Hauptsache ist dabei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht Voraussetzung für eine Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, diese werden vielmehr auch von Kostenentscheidungen nach § 269 Abs. 3 ZPO oder in einem Vergleich getroffenen Kostenregelungen im Hauptsacheverfahren umfasst (BGH, Beschlüsse vom 19.12.2013 - VII ZB 11/12; vom 13.03.2006 - XII ZB 176/03, juris Rn. 22; vom 21.07.2005 - VII ZB 44/05; Saarl. OLG Beschluss vom 10.12.2012 - 9 W 323/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2006 I -10 W 103/06; jew. zit, nach juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen die von der Klägerin zum Ausgleich angemeldeten Kosten des vor dem Landgericht Potsdam geführten Beweissicherungsverfahrens zu Az.: 13 OH 4/20 solche des vorliegenden, ebenfalls vor dem Landgericht Potsdam geführten Hauptsacheverfahrens zu Az.: 1 O 123/21 dar. Die Parteien der Verfahren sind identisch und der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens ist - neben einem anderen - auch Gegenstand des Hauptsacheverfahrens. Es besteht mithin die mindestens zu fordernden Teilidentität der Streitgegenstände. Deshalb sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, auch wenn der Vergleich insoweit keine ausdrückliche Regelung enthält, als Kosten des Rechtsstreits nach der im Vergleich getroffenen Kostengrundentscheidung von den Parteien in dem von ihnen für die Kosten des Hauptsacheverfahrens bestimmten Umfang anteilig zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Fundstellen