Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 16.06.2011; Aktenzeichen 12 OH 24/02)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.10.2011

b e s c h l o s s e n :

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 07.07.2011 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 16.06.2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats - und über die Entscheidung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.500,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt, dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 494a Abs. 2 S. 1 ZPO aufzuerlegen.

Der Antragsteller ist der Verwalter der insgesamt 17 Wohnungseigentümergemeinschaften K Haus-Nr. #, #, #, #, #, #, #, #, # und # sowie S-Weg Haus-Nr. #, #, #, #, #, # und #. Die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaften haben von der Antragsgegnerin als Bauträgerin jeweils Eigentumswohnungen erworben.

Der Antragsteller hat mit Antragschrift vom 07.10.2002 Beweissicherung beantragt, weil die einzelnen Wohnungen nach seiner Behauptung mangelhaft seien.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und ergänzender Stellungnahmen des Sachverständigen hat der Vorsitzende der 12. Zivilkammer des Landgerichts den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 10.12.2010 mitteilen lassen, dass das selbständige Beweisverfahren beendet sei.

Die Antragsgegnerin stellte mit Schriftsatz vom 27.12.2010 den Antrag, dem Antragsteller im Hinblick auf § 494a ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu setzen und ihm mit fruchtlosem Ablauf die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die 12. Zivilkammer setzte dem Antragsteller mit Beschluss vom 07.02.2011 eine Frist von vier Wochen, binnen derer Klage zu erheben sei.

Nachdem der Antragsgegner gegenüber dem Landgericht mit Schriftsatz vom 30.03.2011 Kostenantrag gestellt und ausgeführt hatte, der Antragsteller habe offenbar binnen der vom Gericht gesetzten Frist keine Klage erhoben, teilte der Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 19.04.2011 mit, es seien insgesamt 13, nach den Aktenzeichen benannte Klagen vor dem Landgericht Dortmund erhoben worden.

Der Antragsgegner vertrat mit Schriftsatz vom 27.04.2011 die Ansicht, die Klageerhebungen stünden seinem Kostenantrag nicht entgegen, weil die im Rahmen von § 494a Abs. 2 ZPO zu prüfende Identität der Parteien und Streitgegenstände von selbstständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren nicht bestünde. Der Antragsteller selbst habe die Klagen nicht erhoben. Weiterhin bestehe keine inhaltliche Identität zwischen den Beweisfragen einerseits und den streitgegenständlichen Mängeln in den verschiedenen Klageverfahren andererseits. In dem OH-Verfahren seien zahlreiche weitere Mängel festgestellt worden, die nicht Gegenstand der Klageverfahren seien.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.06.2011 den Antrag vom 30.03.2011 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, es seien nach Aufforderung des Gerichts gem. § 494a Abs. 1 ZPO Hauptsacheverfahren eingeleitet worden. Es bestehe insofern sowohl Partei- als auch Streitgegenstandsidentität.

Gegen den ihm am 24.06.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 08.07.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es könne dahin stehen, ob eine Parteiidentität bestehe. Hiergegen spreche zwar, dass anstelle des Antragstellers (des Wohnungseigentumsverwalters) nicht sämtliche, sondern nur 13 von 17 Wohnungseigentümergemeinschaften Klagen eingereicht hätten. Jedenfalls sei aber keine Streitgegenstandsidentität gegeben. Die einzelnen Klagen würden sich jeweils über Beträge von deutlich unter 20.000,00 € verhalten. Auch die Addition sämtlicher Klageforderungen aus den 13 Klageverfahren liege deutlich unter der Hälfte der ursprünglich angenommenen Nachbesserungskosten, dessen Betrag sich aus dem Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens von 420.397,25 € ergebe. Die Gegenstände der 13 Klagen würden daher nur Bruchstücke aus dem selbständigen Beweisverfahren beinhalten. Es sei schwer vorstellbar, wie die jeweilige Quote bzgl. der Kosten des Beweissicherungsverfahrens in den Hauptsacheverfahren zu bilden sei.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 494a Abs. 2 S. 2, 567 ZPO zulässig und teilweise begründet. Dem Antragsteller ist gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO der Teil der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, der auf die vier Eigentümergemeinschaften entfällt, die keine Klage erhoben haben. Hinsichtlich des weitergehenden Antrages der Antragsgegnerin, dem Antragsteller sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist die Beschwerde unbegründet.

1.

Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens sind dem Antragssteller - obwohl er selbst keine Klage erhoben hat - nicht gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO insgesamt aufzuerlegen. Denn hinsichtlich der von 13 Wohnungseigentümerge...

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