Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 15.06.2023, Az. 51 O 7/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die gemäß § 887 Abs. 1, § 891 Satz 1, § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag, den Gläubiger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, eine Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, ist zurückzuweisen.
Die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste wird gemäß § 888 ZPO als nicht vertretbare Handlung vollstreckt. Bei der Einreichung der Liste handelt es sich um eine Pflicht, die von einem Dritten nicht vorgenommen werden kann, weil es sich um eine persönlich zu erfüllende Pflicht handelt. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Beschluss vom 23.02.2022 - 7 W 21/22 - verwiesen.
Auch die jüngere Rechtsprechung und die Entwicklung der Literaturmeinungen führen zu keiner anderen Auffassung des Senats. Aus der in § 40 Abs. 1 GmbHG geregelten Pflicht zur Einreichung der Liste folgt für der Geschäftsführer der GmbH zugleich die Pflicht, die Richtigkeit des Listeninhalts zu kontrollieren und die Liste gegebenenfalls zu korrigieren (BeckOK GmbHG/Hellmeier, § 40 Rn. 197). Die Verpflichtung ist ihm persönlich auferlegt (vgl. OLG Jena, NZG 2011, 909, Henssler/Strohn - Oetker, § 40 Rn. 14; MüKoBGB-Heidinger, § 49 Rn. 158), wie sich indirekt auch aus seiner Schadensersatzpflicht nach § 40 Abs. 3 GmbHG gegenüber den Gesellschaftern und Gläubigern ergibt. Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste ist nach § 888 ZPO durchzusetzen (KG, GmbHR 2022, 696; Altmeppen, GmbHG, § 40 Rn. 7; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG § 40 Rn. 103).
Aus der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages genannten höchstrichterlichen Entscheidung (BGH, Urteil vom 08.11.2022 - II ZR 91/21) folgt nichts Anderes: Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der Anspruch eines Gesellschafters auf Korrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste und - so im dort zu entscheidenden Fall - auf Untersagung der Einreichung einer geänderten und dann nach Auffassung des Klägers unrichtigen Liste gegen den Geschäftsführer unmittelbar mit der Klage geltend gemacht werden können, oder ob die Ansprüche gegen die Gesellschaft gerichtet sind. Der Anspruch des Gesellschafters ist grundsätzlich gegen die Gesellschaft begründet, kann aber in der besonderen Konstellation, dass der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist und die Einreichung einer materiell unrichtigen Liste unter Verletzung seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht beabsichtigt, auch unmittelbar gegen den Gesellschaftergeschäftsführer gerichtet werden (BGH, Urteil vom 08.11.2022 - II ZR 91/21, Rn. 29 ff.). Davon zu trennen ist die Frage, wie ein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Einreichung einer Liste vollstreckt wird. Dazu verhält sich die Entscheidung nicht. Auch die Auffassung, dass die Verpflichtung des Geschäftsführers nach § 40 Abs. 1 GmbH eine persönlich zu erbringende Pflicht ist, erfährt dort keine Korrektur. Der Bundesgerichtshof führt vielmehr ausdrücklich aus, dass diese Frage dahinstehen kann, da auch die Annahme einer höchstpersönlichen Verpflichtung nichts daran ändere, dass der Geschäftsführer bei ihrer Erfüllung nur als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft handelt (BGH, Urteil vom 08.11.2022,- II ZR 91/21 Rn. 22), weswegen der materiellrechtliche Anspruch auf Listenkorrektur sich grundsätzlich gegen die Gesellschaft richtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891 S. 3, 97 II ZPO. Ein Wert ist nicht festzusetzen, weil sich die Gerichtsgebühren nicht nach einem Wert richten (§ 67 II GKG).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 574 Abs. 2 ZPO. Der Frage der Vollstreckung der Pflicht zur Listeneinreichung kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es ist aus der Praxis des Senats, aber auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung nicht ersichtlich, dass die Klärung der Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 151, 221). Obergerichtliche Rechtsprechung, von der der Senat mit seiner Entscheidung abweicht, ist nicht ersichtlich (vgl. vielmehr KG, Beschluss vom 29.11.2021 - 22 W 58/21, GmbHR 2022, 696; OLG München, Beschluss vom 18.05.2021 - 7 W 718/21, DB 2021, 2278, Ziff. 3. aE)
Fundstellen
Haufe-Index 15972324 |
DStR 2023, 11 |
NWB 2024, 648 |
NJW-RR 2023, 1596 |
NZG 2023, 1575 |
GmbH-Stpr 2024, 54 |