Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 10.05.2019; Aktenzeichen 20 StVK 48/18 Vollz) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Justizvollzugsanstalt ... wird die in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Mai 2019 getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 800,00 Euro und für das zweitinstanzliche Verfahren auf 300,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der bis zu seiner Entlassung am ... Januar 2019 in der Justizvollzugsanstalt ... (Antragsgegnerin) in Strafhaft war, hatte am 26. Februar 2018 beim Landgericht Potsdam beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, entgegen der bisherigen Ankündigung mit Einführung des "Multimediasystems" nicht die Besitzgenehmigung der bisher von ihm genutzten eigenen Elektrogeräte zu widerrufen. Diesen Antrag hatte er nach Entfernung der Geräte aus dem Haftraum mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 dahin umgestellt, die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Besitzgenehmigung für TV-Geräte, Radios und CD-Player zu widerrufen, aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der Folgenbeseitigung zur Rückgabe der Geräte zu verpflichten, hilfsweise nach § 115 Abs. 3 StVollzG festzustellen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Besitzgenehmigung der bisher genutzten Elektrogeräte zu widerrufen, rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass mit seiner Entlassung aus der Haft zwischenzeitlich Erledigung eingetreten sei.
Unter dem 29. April 2019 hat er den im Schriftsatz vom 12. Juli 2018 gestellten Hilfsantrag zurückgenommen, sollte die Strafvollstreckungskammer nicht von einer bereits erfolgten Erledigung ausgehen. Mit Beschluss vom 10. Mai 2019 hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 121 Abs. 1 Satz 2 StVollzG der Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers auferlegt mit der Begründung, im Falle einer Entscheidung hätte die Kammer zugunsten des Antragstellers entschieden. Der Streitwert wurde auf 800,- Euro festgesetzt. Gegen den ihr am 6. Juni 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die am 12. Juni 2019 beim Landgericht Potsdam eingegangen und zugleich begründet worden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, die Kostenentscheidung aufzuheben und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. In der Begründung führt die Antragsgegnerin unter anderem aus, für das Landgericht sei offensichtlich maßgebend gewesen, dass sie in dem Verfahren unterlegen gewesen wäre, wenn sich die Sache nicht erledigt hätte; ihrer Ansicht nach hätte sie jedoch obsiegen müssen.
II.
Die Kostenbeschwerde hat Erfolg.
1. Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG, §§ 464 Abs. 3 Satz1, 304, 311 StPO zulässig. Dem steht auch § 464 Abs. 3 S. 1 StPO nicht entgegen, nach dessen Halbsatz 2 die isolierte Kostenbeschwerde dann unzulässig ist, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist, das Gesetz also die Hauptentscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder die Unanfechtbarkeit sich aus dem systematischen Gesamtzusammenhang ergibt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 464 Rn 17). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Eine Anfechtung der Hauptentscheidung mit der Rechtsbeschwerde wäre statthaft. Bevor die Strafvollstreckungskammer nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG über die Kosten und Auslagen befindet, hat sie zu prüfen, ob sich die mit dem Antrag nach § 109 StVollzG angestrebte Vollzugsmaßnahme in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt hat. Die Entscheidung der Kammer, dass diese Voraussetzung für einen Kostenbeschluss erfüllt ist, stellt - ungeachtet dessen, ob sie in die Beschlussformel aufgenommen wird oder stillschweigend ergeht - eine das Verfahren abschließende Prozessentscheidung dar, gegen die die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG eröffnet ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 5 Ws 296/01 Vollz; zit. nach juris; Senat, Beschluss vom 2. September 2019, 1 Ws (Vollz) 107/19).
Darüber hinaus überschreitet der Beschwerdewert die in § 304 Abs. 3 StPO festgesetzte Wertgrenze von 200 Euro.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Ausschlaggebend für die nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu treffende Kosten- und Auslagenentscheidung ist, welche Aussicht auf Erfolg der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehabt hätte, wenn keine Erledigung eingetreten wäre.
Der Antragsteller wäre mit seinem Begehren, die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Besitzgenehmigung für TV-Geräte, Radios und CD-Player zu widerrufen, aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der Folgenbeseitigung zur Rückgabe der Geräte zu verpf...