Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 07.05.2019; Aktenzeichen 20 StVK 335/18) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 7. Mai 2019 aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 800,00 € festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung.
Zunächst hat das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die seitens der JVA X erteilte Zustimmung zum Besitz der Geräte (TV und CD-Radio) habe angedauert und es wäre eine Aufhebung dieser Genehmigungsentscheidung erforderlich gewesen. Der Antragsteller kann sich nämlich nicht mit Erfolg darauf berufen, das ihm die Aushändigung der Geräte während seines dortigen Aufenthaltes durch die JVA X gestattet worden war. Ein Vertrauens- oder Bestandsschutz besteht insoweit nicht. Gemäß § 55 BbgJVollzG steht der Besitz von Gegenständen unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch die jeweilige Anstalt. Damit hat der Landesgesetzgeber klargestellt, dass sich die Erlaubnis nur auf diejenige Anstalt, bezieht, die diese erteilt hat (vgl. LT-Drucks 5/6437 S. 59 zu § 55 BbgJVollzG). Selbst für den Fall seiner Verlegung in eine andere JVA des Landes Brandenburg musste er daher mit Blick auf § 55 BbgJVollzG von vorneherein davon ausgehen, dass der Besitz der Geräte der erneuten Erlaubnis durch die dortige JVA bedurfte und diese hierüber nach eigener neuer Prüfung entscheiden würde (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. April 2013 -3 Ws 87/13 (StVollz)-). Nichts anderes gilt für den Fall der Verlegung aus einer außerhalb des Landes Brandenburg gelegenen Justizvollzugsanstalt.
Die Entscheidung der JVA Y, die Geräte nicht an den Antragsteller herauszugeben, da in der Justizvollzugsanstalt ein Haftraummediensystem eingeführt worden sei, ist nicht zu beanstanden, da diese von § 61 Abs. 2 Satz 3 BbgJVollzG gedeckt ist. Eine einzelfallbezogene Ermessensausübung war insofern entbehrlich.
Soweit das Landgericht nicht aufgeklärt hat, ob dem Antragsteller, wie von ihm behauptet, durch die JVA Y bereits eine Genehmigung zum Besitz der Geräte erteilt worden war, nötigt dies nicht zur Zurückverweisung der Sache.
Die angefochtene Maßnahme wäre nämlich auch in diesem Fall nicht rechtswidrig, vielmehr gemäß den §§ 104 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 3 BbgJVollzG gerechtfertigt. Dem Antragsteller wäre, soweit ihm bereits eine Genehmigung zum Besitz erteilt worden wäre - wie allen von der Maßnahme ebenfalls betroffenen Mithäftlingen - durch Allgemeinverfügung (vgl. § 35 Satz 2 BbgVwVfG) der zuvor genehmigte Besitz der genannten Geräte entzogen worden. Nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 BbgJVollzG können rechtmäßige Maßnahmen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft unter anderem widerrufen werden, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Durch den Abbau der Satellitenantennenanlage und die Einführung eines Haftraummediensystems sind die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Satz 3 BbgJVollzG nachträglich eingetreten. Nach dieser Vorschrift können Gefangene - statt der Zulassung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte sowie anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik - auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. Damit ist nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten, den die Antragsgegnerin zulässigerweise im Wege der Allgemeinverfügung geltend gemacht hat. Zwar dürfen begünstigende Maßnahmen nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 BbgJVollzG nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen (§ 104 Abs. 4 BbgJVollzG). Hiervon ist indes auszugehen. Denn mit der Abschaltung der Satellitenanlage und der Einführung eines Haftraummediensystems sind die von den Gefangenen vorgehaltenen TV- und Radio-Geräte funktionslos geworden.
Auch wird die Überwachung der Hafträume durch die Entfernung der eigenen elektronischen Geräte der Gefangenen erheblich erleichtert. Da wesentlicher Grund für den Widerruf der Zulassungen die alle Gefangenen gleichermaßen betreffende flächendeckende Einführung eines Haftraummediensystems war und einzelfallbezogene Gründe für die Entscheidung ersichtlich keine Rolle spielten, war es nicht ermessensfehlerhaft, die Entscheidung durch Allgemeinverfügung zu treffen. Dies gilt umso mehr, als die nicht an weitere Voraussetzungen geknüpfte g...