Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 07.03.2021, Aktenzeichen 40 F 103/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Eltern streiten - soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant - über den Umgang mit ihrer Tochter C....
Die Eltern heirateten im Jahr 2002, am ...2004 wurde ihre Tochter L... und am ...2007 die Tochter C... geboren. Die Eltern trennten sich im Jahr 2014, die Scheidung folgte im Jahr 2015. Die seitdem hochstrittige Elternschaft hat zu einer Vielzahl familiengerichtlicher Verfahren geführt. Dabei haben die Eltern verschiedene Umgangsformen erprobt, die von Wechselmodellen bis hin zu Umgangsmodellen in jeweils unterschiedlichen Ausprägungen und auch teilweise unterschiedlichen Aufenthalten der Kinder führten, ohne dass bislang eine nachhaltige Lösung gefunden werden konnte. C... hat während des vorliegenden Verfahrens vorrangig bei ihrer Mutter gelebt und zuletzt jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater verbracht. Ihre ältere Schwester L... hat im Laufe des vorliegenden Verfahrens entschieden, dass sie ganz bei ihrem Vater wohnen wolle und dies letztlich im Einverständnis ihrer Eltern auch durchgesetzt.
Der Vater hat die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells für seine Tochter C... beantragt. Dies entspreche dem ausdrücklichen Wunsch von C..., die auf diesem Weg auch häufiger Kontakt mit ihrer Schwester haben könnte.
Die Mutter hat dagegen vorgebracht, dass sich C... gut und stabil bei ihr entwickele und die Beibehaltung dieses Zustands C... Wunsch entspreche.
Das Amtsgericht hat nach Erstattung eines Gutachtens durch die Sachverständige K...unter Zurückweisung des Antrags des Vaters im Übrigen die Beibehaltung eines vierzehntägigen Wochenendumgangs beim Vater von Freitag 16 Uhr bis Sonntag 18 Uhr angeordnet, wobei C... vom Vater jeweils abzuholen und wieder zurück zum Wohnsitz der Mutter zu bringen ist. Angesichts des Alters von C... sei ihr Wunsch grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen. Allerdings habe sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass C... eine Betreuungsform der anderen vorziehe. Daher komme den entsprechenden Vorschlägen der Sachverständigen und der Verfahrensbeiständin für einen 14tägigen Wochenendumgang beim Vater hohes Gewicht zu. Darüber hinaus sei angesichts der tiefen Zerstrittenheit der Eltern auch nicht zu erwarten, dass die für das Wechselmodell erforderliche Kommunikation stattfinden werde. Auch sei die Geschwisterbindung zwar hoch, aber beide Geschwister setzten altersbedingt nachvollziehbar nunmehr andere Schwerpunkte. Wegen der erstinstanzlichen Anträge, der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge auf Anordnung eines Wechselmodells weiterverfolgt. Das Amtsgericht habe sich über den eindeutig und konstant geäußerten Willen von C... hinweggesetzt, im Wechselmodell leben zu wollen. Soweit C... im Beschwerdeverfahren geäußert habe, dass sie den amtsgerichtlich angeordneten Umgang begrüße, sei das allein auf Manipulationen durch die Mutter zurückzuführen. Er habe auch immer wieder versucht, auf die Mutter mit professioneller Hilfe zuzugehen, das habe die Mutter jedoch konsequent vereitelt. Auch sei die Geschwisterbindung sehr stark und bei der Mutter kein hinreichender Kontakt der Kinder gewährleistet.
Darüber hinaus sei die amtsgerichtliche Regelung über das Hinbringen zum- und Abholen vom Wochenendumgang allein durch den Vater unausgewogen. C... solle besser wechselseitig von den Eltern abgeholt und gebracht werden.
Der Vater beantragt unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses,
die Kindesmutter hat Umgang mit C... abwechselnd von Freitag der geraden Woche ab 19.30 Uhr bis zum folgenden Freitag der ungeraden Woche bis 19.30 Uhr,
der Kindesvater hat Umgang mit C... im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Freitag der ungeraden Woche ab 19.30 Uhr bis zum folgenden Freitag der geraden Woche bis 19.30 Uhr.
In der geraden Woche holt die Kindesmutter C... um 19.30 Uhr beim Vater ab, während der Vater C... in der ungeraden Woche um 19.30 Uhr bei der Mutter abholt.
Hilfsweise für den Fall, dass eine Betreuung im paritätischen Wechselmodell abgelehnt wird,
den Umgang bei der Kindesmutter 14-tägig am Wochenende von Freitag der geraden Kalenderwoche, während der Schulzeit von 16 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 18.00 Uhr zu bestimmen.
Die Mutter verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung. C...s Wille sei eindeutig auf ein Wochenendmodell beim Vater gerichtet. Die Geschwister sähen sich hinreichend oft, auch sei die ...schule als Ganztagsschule ohnehin ein Ort ständiger Treffen der beiden. Selbstverständlich sei auch die Mutter ständig mit der Aufarbeitung und Verbesserung der Kommunikation beschäftigt, scheitere aber an der fehlenden Be...