Verfahrensgang
AG Senftenberg (Entscheidung vom 01.09.2006; Aktenzeichen 32 F 77/05) |
Tenor
Auf die befristete Beschwerde wird das angefochtene Urteil betreffend die Regelung zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird ausgesetzt.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgerichts habe den Versorgungsausgleich zu Unrecht bereits jetzt durchgeführt.
Die Antragstellerin hat während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB (1. März 1986 bis 31. August 2005) ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 13. Februar 2006 angleichungsdynamische Anwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in Höhe von monatlich 71,03 EUR, denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in Höhe von monatlich 2,15 EUR, denen Entgeltpunkte zugrunde liegen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB), erworben.
Der Antragsgegner hat ausweislich der berichtigten Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 28. September 2006 während der vorbenannten Ehezeit angleichungsdynamische Anwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in Höhe von monatlich 422,27 EUR, denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen, und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in Höhe von monatlich 0,52 EUR, denen Entgeltpunkte zugrunde liegen, erworben.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehen auch keine Bedenken an der Richtigkeit dieser Auskunft für den Antragsgegner. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde damit begründet, dass in der früheren Auskunft aufgrund einer falschen Datenübermittlung Rentenanwartschaften fehlerhaft berücksichtigt worden seien und demzufolge eine Berichtigung erforderlich sei. Zwar ist dem Antragsgegner insoweit zuzustimmen, dass die Beteiligte zu 2. nicht ausdrücklich mitgeteilt hat, worin konkret die fehlerhafte Berücksichtigung zu sehen ist. Jedoch ergibt sich aus den vorliegenden Rentenauskünften, dass der Antragsgegner während der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 25. April 2004 Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit bezogen hat und darüber hinaus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nachgegangen ist. In der Auskunft vom 2. Dezember 2005 sind diese Zeiten als solche im früheren Bundesgebiet, in der nunmehr berichtigten Auskunft hingegen als solche im Beitrittsgebiet berücksichtigt worden. Dies führt in logischer Konsequenz zur Erhöhung der angleichungsdynamischen und zur Verringerung der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft vom 28. September 2006 begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem in der Folgesache Kindesunterhalt eingereichten Bescheid des Arbeitsamtes C... vom 26. April 2004 (Bl. 41 SH-UK), dass der Antragsgegner während der Zeit der Arbeitslosigkeit tatsächlich in den neuen Bundesländern wohnhaft war. Der Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ist daher unbeachtlich, da er seine Auffassung, dass die ursprüngliche Auskunft richtig sei, nicht weiter begründet hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Bei dieser Sachlage kann gemäß § 2 Abs. 1 VAÜG der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden. Nach dieser Vorschrift ist der Versorgungsausgleich vor der Einkommensangleichung nur dann durchzuführen, wenn
1.
die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anwartschaften minderer Art erworben haben und
a)
nur angleichungsdynamische Anwartschaften zu berücksichtigen sind oder
b)
der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anwartschaften auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften erworben hat.
2.
Die Voraussetzungen der Nr. 1 nicht vorliegen, aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs jedoch Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.
Da der Antragsgegner lediglich über die werthöheren angleichungsdynamischen Anwartschaften verfügt, liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sodass die angefochtene Entscheidung abzuändern und das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen ist.
Nach der Einkommensangleichung gemäß § 1 Abs. 4 VAÜG ist das ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen. Antragsberechtigt sind u.a. die Ehegatten. Das Familiengericht soll das ausgesetzte Verfahren binnen 5 Jahren nach der E...