Verfahrensgang
AG Prenzlau (Aktenzeichen 7 F 226/21) |
Tenor
1.1. Der Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 26. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Der Verfahrenswert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin beantragt die Einstellung der Teilungsversteigerung eines Grundstücks bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2021, mit dem das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Drittwiderspruchsklage abgelehnt hat.
Die Beteiligten sind seit dem ... Juni 2020 geschiedene Eheleute und jeweils hälftige Miteigentümer des im Grundbuch von (X), Blatt ..., Gemarkung (Y), Flur ..., Flurstück ... eingetragenen Grundstücks. Das auf dem Grundstück befindliche Einfamilienhaus errichteten die Beteiligten im Jahr 2000, zogen gemeinsam mit der im Jahr 1986 geborenen Tochter der Antragstellerin in das Haus ein und bewohnten es in der Folgezeit.
Auf Antrag des Antragsgegners ordnete das Amtsgericht Neuruppin mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 die Teilungsversteigerung an. Ein Einstellungsantrag der Antragstellerin nach § 180 ZVG blieb erfolglos. Termin zur Teilungsversteigerung ist auf den 19. November 2021 anberaumt.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr ein der Teilungsversteigerung entgegenstehendes Recht gemäß § 771 Abs. 1 ZPO zustehe. Denn das Verlangen des Antragsgegners auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft sei rechtsmissbräuchlich. Ihre Tochter sei geistig und körperlich behindert und habe einen Grad der Behinderung von 100. Sie, die Antragstellerin, kümmere sich als Pflegerin und Betreuerin um ihre Tochter. Insbesondere aufgrund einer Hirnschädigung befinde sich die Tochter auf dem Entwicklungsstand eines fünfjährigen Kindes und benötige 24-stündige Betreuung. Ihre Tochter habe sich in den vergangenen Jahrzehnten so an das Haus und die Umgebung - insbesondere an zwei Hütehunde - gewöhnt, dass bei einem Auszug gravierende Verschlechterungen ihres Zustands drohten. Zudem sei der Bau des Hauses im Jahr 2000 und der Umbau des Bades im Dezember 2020 unter Zuhilfenahme von Fördermitteln behindertengerecht erfolgt. Sie, die Antragstellerin, müsse daher im Falle einer Versteigerung befürchten, auf Rückzahlung der entsprechenden Fördermittel in Anspruch genommen zu werden. Zudem erscheine es als ausgeschlossen, dass sie adäquaten Wohnraum finden könne.
Demgegenüber könne der Antragsgegner keine berechtigten Interessen geltend machen. Die Antragstellerin habe ihm angeboten, seinen Miteigentumsanteil zum Verkehrswert abzulösen. Insgesamt lasse das Vorgehen des Antragsgegners nur den Schluss zu, dass er lediglich darauf aus sei, der Antragstellerin und ihrer Tochter Nachteile zuzufügen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 26. Oktober 2021, mit der sie erneut einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens stellt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 nicht abgeholfen.
II. 1. Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 120 Abs. 1 FamFG iVm §§ 771 Abs. 3, 769 ZPO im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe außerhalb des Anwendungsbereichs von § 242 FamFG überhaupt zulässig ist (verneinend BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - I ZA 1/01 -, juris; offengelassen von BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18 -, Rn. 5, juris BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11 -, Rn. 3, juris). Denn die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 769 ZPO sind ohnehin nicht erfüllt, wobei der Senat als Kollegialgericht zu entscheiden hat, weil in der Hauptsache auch eine Entscheidung des Senats als Kollegialgericht erforderlich wäre (Spohnheimer in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 769 Einstweilige Anordnungen). Soweit der Antragsgegner allerdings mit Schriftsatz vom 12. November 2021 die Auffassung vertritt, es handele sich vorliegend um einen Antrag nach § 765 a ZPO, trifft das nicht zu. Zwar ist § 765 a ZPO im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 152/06 -, juris), allerdings nur vor dem Vollstreckungsgericht. Darüber hinaus sieht das Gesetz mit §§ 771 Abs. 3, 769 ZPO den nach der Antragsbegründung ersichtlich gewollten Schutz für den Fall vor, dass in der Hauptsache wie vorliegend ein Drittwiderspruchsantrag vorliegt.
Die Entscheidung über den Erlass einer Anordnung nach § 769 ZPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die dem Schuldner drohenden Nachteile und die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen hat....