Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird festgestellt, dass ein Beschluss des Amtsgerichts Strausberg, der das Verfahren erster Instanz beendet hätte, nicht ergangen ist.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antragsgegner wendet sich gegen einen vermeintlichen Scheidungsausspruch.
Im auf Antrag der Antragstellerin begonnenen Scheidungsverfahren hat das Amtsgericht am 28. Mai 2019 mündlich verhandelt. Das über diese Verhandlung aufgenommene Protokoll, auf das verwiesen wird (Bl. 23), weist die Antragstellung der Antragstellerin, die Zustimmung des Antragsgegners, die persönliche Anhörung beider Eheleute, die Erörterung des Versorgungsausgleichs, die Erörterung des Gegenstandswertes und die Verkündung eines Beschlusses aus, der die Verfahrenswerte festsetzt.
Nach dem Protokoll ist in die Akte ein mit "Beschluss" überschriebenes Schriftstück eingeheftet (Bl. 24, 25). Danach habe das Amtsgericht "aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2019 beschlossen", die Ehe zu scheiden und einen Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen. Nach einer Begründung folgt eine "Rechtsbehelfsbelehrung", die Unterschrift des Richters und der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschriebene Vermerk: "Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Verkündung am 28.05.2019" (Bl. 25R). In der Akte folgt ein "Erledigungsvermerk", nach der beglaubigte Abschriften des Beschlusses vom 28.05.2019 zur Zustellung abgesandt worden seien (Bl. 27). Empfangsbekenntnis und Zustellungsurkunde weisen die Zustellung beglaubigter Abschriften "des Beschlusses vom 28.05.2019" aus (Bl. 30, 31).
Der Antragsgegner hat Beschwerde erhoben. Er meint, die Ehe hätte trotz seiner Zustimmung nicht geschieden werden dürfen, weil das Trennungsjahr nicht abgelaufen sei.
Der Antragsgegner beantragt,
den Scheidungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, das Amtsgericht habe durch die Anhörung der Beteiligten die erforderlichen Feststellungen getroffen, aus denen sich der Ablauf des Trennungsjahres ergebe.
Nach einem Hinweis des Senats auf einen Verlautbarungsmangel (Bl. 70) bittet der Antragsgegner um Rückgabe an das Amtsgericht, damit das Verfahren dort beendet werden könne.
Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hingewiesen worden (Vfg. v. 22. November 2019, Bl. 71). Sie hatten Gelegenheit, auch zur Frage der fehlenden oder mangelhaften Verlautbarung eines instanzabschließenden Beschlusses Stellung zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen Erkenntnisfortschritten eine mündliche Verhandlung über diesen Gesichtspunkt führen könnte.
Die Beschwerde führt zu der nicht konstitutiven, sondern nur klarstellenden Feststellung, dass das Verfahren erster Instanz nicht abgeschlossen ist. Ein verfahrensabschließender Beschluss, von dem die Beteiligten Abschriften zugestellt erhalten haben und der angefochten werden könnte, ist tatsächlich nicht ergangen (vgl. den Senatsbeschl. v. 8. Oktober 2018 - 13 UF 155/17 -, FamRZ 2019, 227 = MDR 2019, 185 = NJ 2019, 32).
Verkündungs- oder andere Verlautbarungsmängel berühren die Existenz oder die Wirksamkeit einer Entscheidung nur bei einem Verstoß gegen elementare Mindestanforderungen; sonst führen sie allenfalls zur Anfechtbarkeit. Die Wirksamkeit einer die Instanz abschließenden Entscheidung wird nicht berührt, wenn die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt ist oder von den Beteiligten derart verstanden werden durfte und die Beteiligten von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet worden sind. Allein die verfahrensrechtswidrige Zustellung einer Entscheidung statt ihrer Verkündung berührt die Wirksamkeit danach nicht (BGHZ 172, 298, Rdnr. 12; BGH, NJW-RR 2018, 127, Rdnr. 7; NJW 2012, 1591, Rdnr. 13; 2004, 2019, 2020).
Die Beteiligten sind förmlich unterrichtet worden. Ihnen ist eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses förmlich zugestellt worden.
Aber das den Beteiligten auf diese Weise Mitgeteilte hat ihnen keinen Anhaltspunkt gegeben, der auf einen Verlautbarungswillen des Richters schließen ließe. Wenn die zugestellte Abschrift der Urschrift (Bl. 24, 25) entspricht, weist sie die Wiedergabe der Unterschrift des Richters aus und den Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, der Beschluss sei durch Verkündung erlassen worden. Die Mitteilung an die Beteiligten deutet auf den betätigten Willen des Richters hin, den Beschluss durch Verkündung zu erlassen. Der Akteninhalt erlaubt keine weitergehendenden oder abweichenden Feststellungen.
Der äußere Anschein sowohl der Urschrift des vermeintlichen Beschlusses als auch der den Beteiligten zugestellten Abschrift weisen damit nicht auf einen Erlass der Entscheidung durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle hin (vgl. § 38 III 1 FamFG). Will das Amtsgericht die Verkündung durch die Zustellung ersetzen und wird dies auch vollständig bewirkt und beurkundet, so führt dieses Vorgehen auch bei einem Vers...