Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 15.10.1997; Aktenzeichen 12 O 147/97) |
Tenor
Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Klägers vom 15.10.1997 gegen die Ablehnung der Zustellung der Klage durch die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat zunächst beim Arbeitsgericht Potsdam Klage erhoben auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sowie – im Wege der Klageerweiterung – auf Zahlung von 75.000,00 DM. Nach Zustellung der entsprechenden Schriftsätze an die Beklagte hat das Arbeitsbericht Potsdam den Rechtsstreit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.02.1997 mit Beschluß vom selben Tage an das Landgericht Potsdam – Kammer für Handelssachen – verwiesen. Ein gegen diesen Beschluß gerichtetes Beschwerdeverfahren des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Nach Eingang der Akten beim Landgericht Potsdam am 12.06.1997 hat dieses mit Beschluß vom 04.07.1997 den Streitwert auf 735.540,00 DM festgesetzt und den Kläger in entsprechender Höhe zur Einzahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 21.08.1997 hat der Kläger angekündigt, er verfolge mit der Klage zunächst lediglich den Zahlungsantrag weiter und auch dies nur in Höhe von 60.000,00 DM. Kostenvorschuß hat der Kläger sodann nur auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 60.000,00 DM eingezahlt.
In einem Aktenvermerk vom 15.10.1997 hat der Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam auf ein Schreiben des Klägers vom 08.10.1997 hin dargelegt, daß nichts zu veranlassen sei, da der Kläger den Kostenvorschuß auf der Grundlage der Anforderung vom 04.07.1997 nicht gezahlt habe. Der Inhalt dieses Vermerks ist dem Klägervertreter – wie sich aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der entsprechenden Verfügung des Richters und dem Schriftsatz vom 15.10.1997 ergibt – telefonisch mitgeteilt worden.
Gegen die Weigerung des Landgerichts, die Zustellung des Schriftsatzes vom 21.08.1997 zu veranlassen, richtet sich das mit Schriftsatz vom 15.10.1997 eingelegte Rechtsmittel des Klägers. Dieser ist der Ansicht, er könne seine Dispositionsbefugnis über den Klagegegenstand durch Einzahlung eines Kostenvorschusses in bestimmter Höhe ausüben. Der jeweiligen Ausübung der Dispositionsbefugnis entspreche eine Verpflichtung des Gerichts zur Prozeßförderung. Das Gericht sei deshalb zur Zustellung der Klage verpflichtet, soweit der Vorschuß gezahlt worden sei, ohne daß der Kläger hinsichtlich der übrigen abtrennbaren Teile der Klage die Klagerücknahme erklären oder den Rechtsstreit beenden müsse.
Entscheidungsgründe
II.
Das mit Schriftsatz vom 15.10.1997 als „Rechtsmittel” bezeichnete Anliegen des Klägers ist als Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts auszulegen, eine Zustellung des Schriftsatzes vom 21.08.1997 von der Einzahlung des Kostenvorschusses auf der Grundlage der Streitwertbestimmung vom 04.07.1997 abhängig zu machen. Der Kläger hat in seiner Begründung des Rechtsmittels vom 27.10.1997 deutlich gemacht, daß er sich weder gegen die Streitwertfestsetzung vom 04.07.1997 noch gegen die Vorschußanforderung vom selben Tage wendet, sondern gegen die Weigerung des Gerichts, die Zustellung vorzunehmen, solange der Vorschuß nicht in der angeforderten Höhe gezahlt werde.
1. Die Beschwerde ist zulässig. In § 6 GKG ist die Beschwerde als Rechtsmittel gegen einen Beschluß, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Vorschusses oder einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird, ausdrücklich vorgesehen.
Es fehlt auch nicht an einem beschwerdefähigen Beschluß im Sinne des § 6 GKG. Zwar hat der Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam die Anordnung, mit der er die Zustellung bis zur vollständigen Zahlung des Kostenvorschusses nach Maßgabe der Anforderung vom 04.07.1997 verweigert hat nicht in Form eines förmlichen, entsprechend überschriebenen und dem Kläger förmlich mitgeteilten Beschlusses getroffen. Der Begriff des Beschlusses in § 6 GKG ist jedoch nicht im Sinne eines förmlichen Beschlusses zu verstehen (so aber Merkl/Meyer, GKG, 3. Aufl., § 6 Rn. 5; a. A. wohl Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 6 GKG Rn. 3). Es ist vielmehr danach zu differenzieren, welche Tätigkeit, des Gerichts von der Vorschußzahlung abhängig gemacht wird. Handelt es sich um eine Tätigkeit, über die das gesamte Prozeßgericht in Form eines förmlichen Beschlusses zu befinden hat, so bedarf auch die Ablehnung eines solchen Beschlusses mangels Vorschußzahlung eines förmlichen Beschlusses. Handelt es sich dagegen – wie im vorliegenden Fall der Zustellung einer Klageschrift – um eine Tätigkeit des Gerichts, die in Form einer Verfügung des Vorsitzenden zu erfolgen hat, so bedarf auch deren Ablehnung nur der Form einer Verfügung. Verfügung und Beschluß unterscheiden sich nämlich regelmäßig nicht durch ihren Gehalt, sondern lediglich in der Form ihres „Absen...