Leitsatz (amtlich)
1. Die in vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 652 Abs. 2 ZPO zulässige Einwendung der Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung eröffnet beiden Parteien auch die Möglichkeit, die im Festsetzungsbeschluß getroffene Kostengrundentscheidung anzufechten.
2. Im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO kann auch rückständiger Unterhalt geltend gemacht werden.
3. Für das vereinfachte Verfahren wird eine halbe Gerichtsgebühr nach KV 1800 nicht für das Verfahren, sondern nur für die Entscheidung erhoben. Für die Höhe der Gebühr maßgebend ist daher der Verfahrenswert auf der Grundlage des Antrags, über den schließlich entschieden worden ist; ursprünglich gestellte weitergehende Anträge, die nicht Entscheidungsgegenstand geworden sind, berühren die Höhe der Gerichtsgebühren nicht.
4. Macht der Antragsgegner gemäß § 648 Abs. 1 Satz 2 ZPO im vereinfachten Verfahren hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend, keinen Anlaß zur Stellung des Antrags gegeben zu haben, trifft ihn, wie sonst auch, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO.
5. Der Unterhaltsberechtigte hat auch bei freiwilliger Zahlung durch den Unterhaltspflichtigen ein berechtigtes Interesse an Errichtung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels. Kommt der Unterhaltspflichtige der Aufforderung, einen solchen Titel zu errichten, nicht nach, hat er Anlaß zur Stellung eines Antrags auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gegeben.
Verfahrensgang
AG Schwedt (Aktenzeichen 4 FH 9/99) |
Tenor
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ebenfalls der Antragsgegner.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600,00 DM festgesetzt.
Gründe
Das vom Antragsteller als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde aufzufassen und als solche gemäß § 652 Abs. 1 ZPO zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß mit der sofortigen Beschwerde nur die im § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden können, § 652 Abs. 2 ZPO. Der Begriff der Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung ist im weiten Sinne zu verstehen und umfaßt auch die Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 652, Rz. 2; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 652, Rz. 2).
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Über die Kosten des vereinfachten Verfahrens ist nach den Grundsätzen der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (Zöller/Philippi, a.a.O. § 649, Rz. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 649, Rz. 6). Dies führt vorliegend dazu, daß der Antragsgegner die Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen hat, da der Unterhalt entsprechend dem Antrag des Antragstellers festgesetzt worden, der Antragsgegner also unterlegen ist.
Eine abweichende Kostenentscheidung ist nicht unter Berücksichtigung der teilweisen Antragsrücknahme durch den Antragsteller geboten. Der. Antragsteller hatte zunächst mit seinem Antrag vom 29.06.1999 neben laufendem Unterhalt ab 01.07.1999 auch rückständigen Unterhalt für die Zeit von Februar bis Juni 1999 begehrt. Mit Verfügung vom 27.07.1999 ist er von der Rechtspflegerin darauf hingewiesen worden, daß eine Titulierung nur für die Zukunft möglich sei. Dieser Hinweis war zwar unzutreffend, da die §§ 645 ff. ZPO keine Einschränkungen dahin enthalten, daß im vereinfachten Verfahren nur zukünftiger Unterhalt geltend gemacht werden kann, sondern vielmehr § 646 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit ausdrücklich vorsieht. Jedoch berührt der Umstand, daß der Antragsteller auf den Hinweis der Rechtspflegerin unter dem 14.09.1999 seinen Antrag auf Unterhalt nur noch für die Zeit ab 01.10.1999 beschränkt hat, die Kostenentscheidung deshalb nicht, weil durch die teilweise Antragsrücknahme keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.
Allerdings hat der ursprüngliche Antrag einen höheren Verfahrenswert ausgelöst als derjenige, der schließlich antragsgemäß beschieden wurde. Denn gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 GKG gilt auch im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger die Bestimmung des § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG, wonach bei Einreichung der Klage fällige Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen sind. Auf diesen höheren Streitwert sind aber vorliegend keine gesonderten Gebühren entfallen.
Beide Parteien sind anwaltlich nicht vertreten, so daß der zunächst höhere Verfahrenswert keine – höheren – Anwaltsgebühren ausgelöst hat. Doch auch höhere Gerichtsgebühren sind aufgrund des zunächst weitergehenden Antrags nicht angefallen. Im vereinfachten Verfahren richtet sich die zu erhebende Gerichtsgebühr nach Nr. 1800 des Kostenverzeichnisses (Zöller/Herget, a.a.O., § 649, Rz. 9). Danach entfällt auf die Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterh...