Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt: gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsschuldners; Abänderung einer Jugendamtsurkunde
Normenkette
BGB §§ 1601-1602, 1603 Abs. 2, § 1612a Abs. 1
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Beschluss vom 03.07.2013) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Senftenberg vom 3.7.2013 abgeändert:
Die Urkunde des Landkreises E. vom 22.3.2005, Urkunden-Reg.-Nr ..., wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an den Antragsgegner ab 1.12.2011 monatlich im Voraus Kindesunterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweils zutreffenden Altersstufe (§ 1612a I BGB) unter Anrechnung der Hälfte des staatlichen Kindergeldes zu zahlen.
Der Antragsteller wird außerdem verpflichtet, an den Antragsgegner 585 EUR sowie Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr auf Monatsbeträge von 38 EUR seit dem jeweils Zweiten der Monate Januar bis Mai 2010 und auf Monatsbeträge von 94 EUR seit dem jeweils Zweiten der Monate Juni 2010 bis November 2011 zu zahlen.
Im Übrigen werden der Antrag des Antragsgegners abgewiesen und seine Beschwerde zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 87 Prozent und der Antragsgegner 13 Prozent.
Dieser Beschluss ist sofort wirksam, soweit der Antragsgegner gegen den Antragsteller eine Forderung vollstreckt, die im Monat vor dem Anbringen des Vollstreckungsantrages oder später fällig geworden ist oder fällig wird.
Der Wert des Verfahrens erster Instanz und der Wert des Beschwerdeverfahrens werden auf je 5.044 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten darum, wie sich eine Ersparnis aus gemeinsamer Haushaltsführung und Wegekosten auf die Höhe des von dem Antragsteller geschuldeten Kindesunterhalts auswirken.
I. Der Antragsgegner ist das im Juni 1998 geborene Kind des Antragstellers. Die Eltern leben getrennt voneinander. Der Antragsgegner wohnt im Haushalt seiner Mutter.
Im Jahr 2004 bezog der Antragsteller aus abhängiger Beschäftigung ein durchschnittliches monatliches Nettoentgelt von 1.283,83 EUR, im Jahr 2005 von 1.424 EUR.
Der Antragsteller verpflichtete sich im März 2005 durch eine Jugendamtsurkunde, dem Antragsgegner Kindesunterhalt i.H.v. 100 Prozent des Regelbetrages unter bedingter Anrechnung des staatlichen Kindergeldes zu zahlen. Wegen des weiteren Inhalts der Urkunde wird auf die Anlage AS 1 (Bl. 6) verwiesen.
Der Antragsteller wohnt in M. Dort zog er innerhalb der Gemeinde 2011 um, nachdem er eine Wohnung veräußert und ein Einfamilienhaus erworben hatte. Der monatliche Mietwert des bezogenen Grundstücks beträgt 274 EUR. Der Antragsteller hat eine grundstücksbezogene Darlehensrate von monatlich 99 EUR und die Prämie einer Wohngebäudeversicherung von 266,15 EUR jährlich aufzubringen.
Der Antragsteller arbeitet seit 1995 für den selben Arbeitgeber als Fleischer. Der Betrieb wurde 2003 von H. nach D. verlegt. Die Arbeitszeit beginnt um 6 Uhr und endet um 15 Uhr.
Im Jahr 2010 bezog der Antragsteller ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.252,71 EUR und eine Steuererstattung, die sich im Monatsdurchschnitt auf 85,49 EUR belief.
Seit Januar 2010 zahlt der Antragsteller monatlich 240 EUR an den Antragsgegner.
Der Antragsteller hat beantragt, die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung des Landkreises E., Jugendamt, vom 22.3.2005, Urkundenregisternummer ..., dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller rückwirkend ab Januar 2010 lediglich noch einen monatlichen Unterhaltsbetrag von monatlich 240 EUR und beginnend ab März 2011 keinen Unterhalt mehr an den Antragsgegner zu zahlen hat.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, und er hat mit einem Widerantrag beantragt, die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung des Landkreises E., Der Landrat, vom 22.3.2005, Urkundenregisternummer:..., beginnend ab 1.12.2011 dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an den Antragsgegner einen monatlichen Kindesunterhalt monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeweiligen Monats zu Händen der gesetzlichen Vertreterin und Kindesmutter i.H.v. 334 EUR beginnend ab 1.12.2011 zu zahlen, den Antragsteller zu verpflichten, an den Antragsgegner aufgelaufene Unterhaltsrückstände i.H.v. 1.882 EUR für den Zeitraum beginnend vom 1.1.2010 bis 30.11.2011 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. den §§ 247 S. 1, 288 Abs. 2 BGB ab jeweiliger Fälligkeit aus je 38 EUR seit dem 2.1.2010, 2.2.2010, 2.3.2010, 2.4.2010, 2.5.2010, aus je 94 EUR seit dem 2.6.2010, 2.7.2010, 2.8.2010, 2.9.2010, 2.10.2010, 2.11.2010, 2.12.2010, 2.1.2011, 2.2.2011, 2.3.2011, 2.4.2011, 2.5.2011, 2.6.2011, 2.7.2011, 2.8.2011, 2.9.2011, 2.10.2011, 2.11.2011 an den Antragsgegner zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag des Antragsgegners zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller für verpflichtet gehalten, eine Nebenbeschäftigun...