Verfahrensgang
AG Oranienburg (Entscheidung vom 22.07.2019; Aktenzeichen 13 e OWi 366/19) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Oranienburg vom 22. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat gegen den Rechtsmittelführer mit Bußgeldbescheid vom 14. März 2019 wegen der Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 24 km/h, die am ... . Januar 2019 gegen XX:XX Uhr auf der Bundesautobahn 10, km ...,1 Fahrtrichtung Autobahnkreuz ... begangen worden sein soll, ein Bußgeld in Höhe von 70,00 € festgesetzt.
Nach form- und fristgerecht eingelegtem Einspruch hat das Amtsgericht Oranienburg mit Verfügung vom 12. Juni 2019 Termin zur Hauptverhandlung auf den 22. Juli 2019 anberaumt und den Betroffenen förmlich geladen. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde die Ladung des Betroffenen am 20. Juni 2019 an dem amtlich gemeldeten Wohnsitz zugestellt.
Da zur Hauptverhandlung am 22. Juli 2019 weder der Betroffene noch ein Verteidiger erschienen waren, hat das Amtsgericht Oranienburg mit Urteil vom selben Tag den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 14. März 2019 wegen unentschuldigten Ausbleibens zur Hauptverhandlung verworfen und dabei festgestellt, dass Verjährung nicht eingetreten sei.
Das Verwerfungsurteil wurde dem Betroffenen am 3. August 2019 förmlich zugestellt.
Mit dem am 9. August 2019 bei Gericht angebrachten Anwaltsschriftsatz hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzung in die Hauptverhandlung beantragt und mit weiterem bei Gericht am 10. September 2019 eingegangenen Anwaltsschriftsatz den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Verletzung materiellen und formellen Rechts begründet.
Das Amtsgericht Oranienburg hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluss vom 19. September 2019 als unbegründet zurückgewiesen; die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin als Beschwerdekammer mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 (11 Qs 95/19) als unzulässig verworfen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Februar 2020 hat der Verteidiger des Betroffenen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg eine auf den 10. Februar 2020 datierte schriftliche Vollmachtsurkunde des Betroffenen zu den Akten gereicht. Vor dem 10. Februar 2020 ist keine anwaltliche Versicherung der Bevollmächtigung zu den Akten gereicht worden oder Gegenstand eines Anwaltsschriftsatzes gewesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 17. Februar 2020 beantragt, den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 22. Juli 2019 unzulässig zu verwerfen, da die Rechtsmittelbegründung nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG begründet worden sei; es fehle an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung eines Verteidigers. Der Verteidiger des Betroffenen hat in seiner Replik vom 27. Februar 2020 ausgeführt, dass er sich vom 6. September 2019 bis zum 10. September 2019 in Urlaub befunden habe; die Rechtsbeschwerdebegründung am 9. September 2019 sei von seinem Sozius als gemäß § 53 Abs. 2 BRAO bestellten Vertreter gefertigt und unterzeichnet worden.
II.
Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg. Der von dem Betroffenen eingelegte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG statthaft, er erweist sich jedoch als unzulässig.
Die Beschwerdeanträge und ihre Begründung sind in der nach §§ 344, 345 StPO iVm. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG vorgeschriebenen Form und First anzubringen, obwohl die Rechtsbeschwerde mit dem Zulassungsantrag nur aufschiebend bedingt ist. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Rechtsbeschwerde zunächst zugelassen wird, obgleich feststeht, dass sie alsbald danach wegen Nichtbeachtung der für die Beschwerdeanträge und deren Begründung vorgeschriebenen Form- und Fristvorschriften nach § 349 Abs. 1 StPO iVm. 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen wäre (allgemeine Ansicht, vgl. OLG Düsseldorf NJW 1999, 2130; Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn. 31 mwN.).
Gemäß § 345 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG müssen die Rechtsbeschwerdeanträge und Rechtsbeschwerdebegründung zwingend von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt abgegeben oder von dem Betroffenen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden. Dabei muss der Verteidiger bzw. Rechtsanwalt oder der Rechtspfleger die Verantwortung für die Anträge und den Inhalt der Begründung übernehmen. Zweck dieser Zulässigkeitsvoraussetzung für die Rechtsbeschwerde ist, dass die Anträge und die Begründung von sachkundiger Seite stammen und daher gesetzmäßig und sachgerecht sind (vgl. BVerfGE 46, S. 135, 152; BGHSt 25, S. 272, ...