Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 22. Februar 2023, Az. 8 O 49/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.680 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragstellerin begehrt die Anordnung des dinglichen Arrests gegen die Antragsgegner zur Sicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs in Höhe von 17.040 EUR, der sich ursprünglich gegen ihren verstorbenen Sohn richtete. Die Antragsgegner sind nach dem Vortrag der Antragstellerin die Erben ihres Sohns. Die Antragstellerin hat den Anspruch in der Hauptsache mit Klage vom 27. Oktober 2022 beim Landgericht Potsdam gerichtlich geltend gemacht. Die Antragsgegnerin zu 1) erklärte mit Schreiben vom 3. Februar 2023 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für sich und ihre Kinder, die Antragsgegner zu 2) und 3), sie stimme den Forderungen zu und wolle sie erfüllen. Sie führte insoweit wörtlich aus: "In diesem Brief stimme ich (...) zu, die Forderungen [der Antragstellerin] zu erfüllen und meinen Teil der Darlehensrückzahlung in Höhe von 17.040,00 EUR zu bezahlen. Ich stimme auch im Namen meiner [Kinder] zu, dass ihre Teile von der Schuld an [die Antragstellerin] gezahlt werden. (...) Ich bitte Sie, mir die Möglichkeit, zu geben, meinen Teil und die Teile meiner Kinder nach der Erbschaft und dem Verkauf des Grundstücks für die Schulden zu bezahlen, da ich zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage bin, dies zu tun." Gleichzeitig bat sie um Rücknahme der Klage, um Gerichtskosten und andere Kosten zu minimieren.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung des dinglichen Arrests mit der Begründung, die Antragsgegnerin zu 1) sei verschuldet, das Grundstück, welches mit dem Darlehen erworben wurde, sei der einzige werthaltige Vermögensgegenstand und es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1) bei Verkauf des Grundstücks den Erlös in erster Linie zur Deckung ihrer eigenen privaten Schulden verwenden werde.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass des dinglichen Arrests abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die beim Beschwerdegericht eingereichte sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, das Versprechen der Antragsgegnerin zu 1), den Verkaufserlös zur Bezahlung ihrer Schulden zu verwenden, sei nur ein vages Versprechen. Da die Antragsgegnerin zu 1) vorgerichtlich ein Schreiben der Antragstellerin unbeantwortet gelassen hatte und erst zwei Monate nach Klageerhebung überhaupt reagierte, sei ein Umstand, der befürchten lasse, dass sie den Verkaufserlös zur Tilgung anderer Schulden verwenden werde. Mit ihrer Erklärung, "die Schulden bezahlen zu wollen" seien offenbar bestehende sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers bzw. der verschuldeten Antragsgegnerin zu 1) gemeint. Die Antragsgegnerin wolle die Antragstellerin mit ihrem Verhalten lediglich hinhalten und ihre Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten vereiteln. Gegen eine Erfüllungsabsicht spreche auch, dass im Hauptsacheverfahren die Verteidigungsabsicht angezeigt worden sei.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO eingelegt. Auch wenn es an der nach § 572 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts fehlt, ist angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache davon abzusehen, die Sache zur Entscheidung über die Abhilfe an das Landgericht zurückzugeben. Das hier aufgrund des unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegten Rechtsmittels nicht durchgeführte Abhilfeverfahren ist keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und die insoweit zu treffende Entscheidung (OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2020 - 1 W 5/20; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 572 Rn. 4).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines dinglichen Arrests liegen nicht vor. Es fehlt an einem Arrestgrund.
Der dingliche Arrest findet gem. § 917 Abs. 1 ZPO statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Beurteilung dieser Frage bemisst sich nach dem objektiven Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen; auf die persönliche Ansicht des Gläubigers kommt es nicht an (OLG Dresden, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 21 UF 410/06 -, Rn. 15, juris).
Als Arrestgründe kommen insbesondere in Betracht der Verdacht der Veräußerung von erheblichen Vermögenswerten, insbesondere des einzigen körperlichen Vermögensgegenstandes, ihre Verschiebung ins Ausland, die Verschleierung ihres Verbleibs, die Aufgabe des Wohnsitzes sowie ein beabsichtigter Wegzug ins Ausland. Dabei muss die Arrestgefahr nicht auf einem rechtswidrigen Verhalten des Schuldners beruhen. Ein rechtmäßiges Verhalten kann ausreichen, sofern es nur die künftige Vollstreckung gefährdet (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 7. Mai 20...