Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich: Schenkung naher Angehöriger
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 09.10.2013; Aktenzeichen 22 F 119/11) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird zu Ziff. III. unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 31.680,87 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.1.2014 zu zahlen.
2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu 80 % die Antragsgegnerin und zu 20 % der Antragsteller zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 34.520,24 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um die Folgesache Zugewinnausgleich.
Die Beteiligten haben am 7.5.1997 die Ehe geschlossen, aus welcher zwei Töchter hervorgegangen sind. Die Beteiligten leben seit 13.5.2010 durch den Auszug der Antragsgegnerin aus dem im hälftigen Miteigentum stehenden Familienwohnheim, gelegen im ... weg 33, W ..., getrennt. Die Kinder leben bei der Antragsgegnerin. Der Ehescheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 2.7.2011 zugestellt worden. Im Scheidungsverbund haben die Beteiligten sich über die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinn auseinandergesetzt. Insbesondere wurden wechselseitig Anträge auf Zugewinnausgleich gestellt und dabei um eine Vielzahl einzelner Vermögenswerte gestritten.
Bei Eheschließung besaßen die Eheleute mehrere Bankkonten, die jeweils Guthaben aufwiesen. Ferner war der Antragsteller Alleineigentümer eines Pkw der Marke Audi, dessen Wert die Beteiligten unstreitig mit 16.300 EUR angesetzt haben.
Während der Ehe schenkten die Eltern des Antragstellers mehrere Geldbeträge, die sie auf das den Beteiligten gemeinsam zustehende Konto bei der Sparkasse überwiesen. Die erste dieser Schenkungen erfolgte am 26.6.1997 über 1.500 DM, insoweit ausdrücklich für den Polterabend der Beteiligten. Die weiteren Schenkungen standen im Zusammenhang mit dem Bau des Familienwohnheims, so am 27.8.1998 zunächst 3.000 DM, am 24.9.1999 weitere 20.000 DM, am 3.11.1999 weitere 10.000 DM und sodann um den 8.12.1999 weitere 12.000 DM.
Am 29.2.2000 schenkte der Bruder des Antragstellers einen Betrag von 10.000 DM für das Grundstück; die Überweisung erfolgte ebenfalls auf das den Beteiligten gemeinsam zustehende Konto bei der Sparkasse.
Insoweit streiten die Beteiligten, ob es sich bei den vorgenannten Schenkungen um solche allein an den Antragsteller oder an beide Eheleute handelte.
Nachfolgend haben die Eltern am 11.12.2000 und am 19.12.2000 jeweils weitere 10.000 DM (insgesamt daher 20.000 DM) auf das gemeinsame Konto der Beteiligten überwiesen. Der Grund ist zwischen den Beteiligten streitig. Diese Gelder wurden nicht für den Bau des Familienheims verwandt und nachfolgend vom dem Antragsteller angelegt.
Hinsichtlich des Werts des gemeinsamen Grundvermögens zum 2.7.2011 haben die Beteiligten sich nach anfänglichem Streit auf einen Verkehrswert von 220.000 EUR bei hälftig zu tragenden Darlehenslasten bei der baufinanzierenden I ... von insgesamt 77.833,38 EUR verständigt. Daneben war ein von den Beteiligten gemeinsam geführtes Sparkassenkonto mit der Nr ... vorhanden, welches einen Schuldenstand von insgesamt 5.867,94 EUR, der hälftig mit je 2.933,97 EUR von den Beteiligten zu tragen war, aufwies.
Als weitere Vermögenswerte standen dem Antragsteller am 2.7.2011 ein Bausparvertrag bei der D ... mit einem Guthaben von 1.740,22 EUR und eine Kapitallebensversicherung bei der D ... - über deren Wert die Beteiligten zunächst gestritten haben - zu. Ferner führte er ein Tagesgeldkonto mit der Nr. 773570300 und ein Verrechnungskonto mit der Nr. 770570303 bei der Bank C ... Zum 2.7.2011 wies das Tagesgeldkonto ein Guthaben von 2,85 EUR, das Verrechnungskonto dagegen kein Guthaben auf; im März/April 2010 war ein Guthaben von insgesamt 26.593,50 EUR, bei Trennung im Mai 2010 sodann von insgesamt 25.593,50 EUR vorhanden. An alleinigen Schuldverbindlichkeiten des Antragstellers waren am 2.7.2011 bei der Sparkasse (Konto Nr ...) 1.378,36 EUR vorhanden.
Die Antragsgegnerin war am 2.7.2011 Alleineigentümerin eines Pkw der Marke Opel Zafira - über dessen Wert die Beteiligten zunächst gestritten haben -, daneben einer Lebensversicherung mit einem unstreitigen Wert von 8.859,83 EUR und eines auf dem Sparkassenkonto-Nr. 4 ... befindenden Guthabens von 1.381,52 EUR. An alleinigen Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin waren auf dem Sparkassenkonto-Nr. 1 ... 946,71 EUR vorhanden, die darauf beruhten, dass der Bruder der Antragsgegnerin über dieses Konto in dieser Höhe Verfügungen vorgenommen hatte.
Die Antragsgegnerin hat behauptet, dem Antragsteller hätten bei Rechtshängigkeit der Scheidung 2 Motorräder zu Alleineigentum zugestanden. Das Guthaben bei C ... habe der Antragsteller treuwidrig verbraucht.
Nachdem die Antragsgegnerin ...