Leitsatz (amtlich)
1. Die Gerichtsgebühren, derentwegen der Streitwert vorrangig festgesetzt wird, werden mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Klage mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden wird. Anders liegt es nur, wenn klargestellt wird, dass eine Klageerhebung noch nicht beabsichtigt sei bzw. der Klageantrag nur unter der Bedingung gestellt werden soll, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Erklärt das AG nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich, dass die Klage nur im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe als zugestellt gelten soll, änderte dies nichts daran, dass die Gebühren nach dem vollen Wert angefallen sind.
2. Der Streitwert muss von Amts wegen stets richtig festgesetzt werden. Das Beschwerdegericht kann, wenn das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt, den Wert gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen ändern.
Normenkette
GKG §§ 6, 42, 63
Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen 2 F 963/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Streitwert wird für das Hauptverfahren anderweitig auf 6.020 EUR und für das Verfahren über die einstweilige Anordnung anderweitig auf 3.010 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Da die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt haben (vgl. OLG Brandenburg, JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14). Das Beschwerderecht folgt aus § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rz. 22).
Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert ist für das Hauptsacheverfahren anderweitig auf 6.020 EUR, für das Verfahren über die einstweilige Anordnung anderweitig auf 3.010 EUR festzusetzen.
Das AG hat der Wertbemessung offensichtlich eine monatliche Unterhaltsrente von 277 EUR zugrunde gelegt. Dies ist zu Unrecht geschehen, da die Klägerin mit der Klageschrift monatlichen Trennungsunterhalt von 430 EUR begehrt hat. Allerdings ist ihr durch Beschluss des AG vom 27.1.2005 Prozesskostenhilfe nur "im Umfang von 277 EUR monatlichen Trennungsunterhalt" bewilligt worden. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Klage in vollem Umfang, also mit einem geforderten Unterhaltsbetrag von monatlich 430 EUR, rechtshängig geworden ist. Dabei kommt es, worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen, nicht darauf an, dass der am 15.2.2005 bei gleichzeitiger Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gem. § 276 ZPO erfolgten Zustellung der Klageschrift nicht zu entnehmen ist, dass die Klage nur im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe als zugestellt gelten soll. Denn selbst wenn eine solche Einschränkung ausdrücklich erklärt worden wäre (vgl. hierzu Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Schael, § 1, Rz. 324), änderte dies nichts daran, dass die Gebühren nach dem vollen Wert, also auf der Grundlage einer monatlichen Unterhaltsrente von 430 EUR, angefallen wären.
Die Gerichtsgebühren, derentwegen der Streitwert gem. § 63 GKG vorrangig festgesetzt wird, der gem. § 32 Abs. 1 GKG grundsätzlich auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich ist, werden gem. § 6 Abs. 1 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Klage mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden wird. Anders liegt es nur, wenn klargestellt wird, dass eine Klageerhebung noch nicht beabsichtigt sei bzw. der Klageantrag nur unter der Bedingung gestellt werden soll, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird (BGH v. 22.5.1996 - XII ZR 14/95, FamRZ 1996, 1142; FamRZ 2005, 794). Die Klarstellung kann dadurch erfolgen, dass dem Schriftsatz, mit dem Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine als Entwurf bezeichnete Klageschrift beigefügt ist, die möglichst nicht unterzeichnet ist, oder, wenn beide Anträge in demselben Schriftsatz gestellt werden, die Erklärung, dass über das Prozesskostenhilfegesuch vorab entschieden werden soll bzw. dass die Klageschrift dem Gegner erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll bzw. dass Bedingung oder Voraussetzung für die Klageerhebung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Gutjahr, § 1, Rz. 147 m.w.N.). Vorliegend ist eine solche Klarstellung nicht erfolgt. Mit zwei gesonderten Schriftsätzen vom 14.10.2004 hat die Klägerin einerseits den Klageantrag gestellt und begründet und andererseits um Prozesskostenhilfe für die Klage nachgesucht. Eine Erklärung dahin, dass eine Klageerhebung noch nicht beabsichtigt sei, lässt sich keinem der beiden Schriftsätze entnehmen.
Nach alledem ist der Streitwert auf der Grundlage einer geforderten monatlichen Unterhaltsrente von 430 EUR zu bemessen. Im Hinblick darauf, dass zwe...