Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 22. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird auf 22.985 EUR festgesetzt.
3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich im Stufenverfahren um Trennungsunterhalt mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die ihm nach Antragsrücknahme durch die Antragstellerin und nach eigener, auf seinen Widerantrag bezogener Erledigungserklärung auferlegte Kostenlast.
Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner im Stufenverfahren zunächst auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen, nachdem sie ihn außergerichtlich aufgefordert hatte, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und diese Auskunft zu belegen, woraufhin der Antragsgegner der Antragstellerin den Ausdruck seiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das vorangegangene Jahr übermittelt hatte (Bl. 6/9). Der Antragsgegner hat die Antragstellerin im Wege des Widerantrags ebenfalls auf Auskunft in Anspruch genommen (Bl. 20). Auf das hierauf bezogene sofortige Anerkenntnis der Antragstellerin (Bl. 52), hat das Amtsgericht insoweit Teilanerkenntnisbeschluss (Bl. 57) gegen die Antragstellerin erlassen. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 (Bl. 239) hat die Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Versicherung seiner Auskunft an Eides Statt angetragen. Mit Schriftsatz vom 23. August 2020 (Bl. 266) hat der Antragsgegner die Feststellung beantragt, dass er ab September 2020, also ab dem Erreichen des Renteneintrittsalters, keinen Trennungsunterhalt an die Antragstellerin zu zahlen hat. Mit Schriftsatz vom 3. November 2020 hat die Antragstellerin ihren Stufenantrag zurückgenommen. Der auf seinen Feststellungsantrag bezogenen Erledigungserklärung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2020 (Bl. 315) ist sie nicht entgegengetreten.
II. Die gegen die isolierte Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme gerichtete statthafte (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933) sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 5, 91a Abs. 2 S. 1, 567 ff ZPO). Die Beschwerdesumme von 200 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO) ist erreicht und die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) gewahrt.
Die Beschwerde bleibt aber in der Sache erfolglos.
Zutreffend hat das Amtsgericht bei der Verteilung der Kosten des Unterhaltsverfahrens auf § 243 FamFG abgestellt (vgl. Knittel/Birnstengel TG-1267, 3/2021). Danach entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Verfahrenskosten. Ob eine nach diesen Grundsätzen vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden darf (so BGH, NJW-RR 2007, 1586 Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2013 - II-2 UF 207/12, BeckRS 2013, 03576; Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl., § 243 Rn. 11) oder ob dem Beschwerdegericht als zweiter Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt (so BGH, FamRZ 2016, 218, Rn. 17; FamRZ 2014, 744, Rn. 17; FamRZ 2013, 1876, Rn. 23; FamRZ 2011, 1933, Rn. 35; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 5. Aufl., § 243 Rn. 34), kann hier dahinstehen. Denn die Begründung der angefochtenen Kostenentscheidung würdigt den Sachverhalt umfassend. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Gemäß § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG hat das Gericht insbesondere den Umstand berücksichtigen, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist (OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1508), es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand. Gesetzeszweck dieser Sanktionsvorschrift ist es, den Unterhaltsanspruch außergerichtlich schneller zu klären. Die außergerichtlich nicht erteilte oder nicht genügende Auskunft wird kostenrechtlich sanktioniert. Wie das Verfahren letztendlich ausgeht, spielt für die Kostenentscheidung keine Rolle. Die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, besteht auch dann, wenn die im Verfahren erteilte Auskunft dazu führt, dass der Antrag auf Zahlung von Unterhalt zurückgenommen werden muss (Prüttting/Helms/Bömelburg a. a. O., § 243 FamFG Rn. 21; BeckOK FamFG/Schlünder, 38. Ed. 1.4.2021, FamFG § 243 Rn. 9). Der vom Antragsgegner ins Feld geführte Gesichtspunkt des Obsiegens und Unterliegens tritt im Fall des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig hinter dem Abwägungskriterium des nicht rechtzeitigen Befolgens einer Aufforderung zur Auskunftserteilung zurück.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Antragsgegner zur Verfahrenseinleitung Veranlassung gegeben hat, indem er der außergerichtlichen Auskunfts- und Belegforderung der Antragstellerin nicht vollständig entsprochen hat, während andererseits die Antragstellerin den Auskunftsantrag des Antragsgegners sofort anerkannt hat, ohne dass dem eine außer...