Verfahrensgang
Vergabekammer des Landes Brandenburg (Beschluss vom 28.01.2003; Aktenzeichen VK 71/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.2.2003 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 28.1.2003 – VK 71/02 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 179.136,27 Euro (5 % von 3.582.725,42 Euro) festgesetzt, § 12a Abs. 2 GKG.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.2.2003 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 28.1.2003 – VK 71/02 – war aus den Gründen des Beschlusses des Senates vom 27.2.2003, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückzuweisen.
Der Senat war nicht deshalb an der Entscheidung gehindert, weil die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.6.2003 nicht ordnungsgemäß vertreten war. Es konnte gem. den § 120 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 2 GWB gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27.2.2003 ausgeführt, dass die Antragstellerin aus verschiedenen Gründen mit ihrem Angebot zwingend auszuschließen ist und dass deshalb der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin unzulässig ist. An dieser Auffassung hält der Senat fest.
Die Antragstellerin hat nach Erlass dieses Beschlusses nichts vorgetragen, was eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Der schriftliche und mündliche Vortrag der Antragstellerin selbst kann nicht berücksichtigt werden, weil sie sich nicht durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen. Dieser Vortrag greift – davon unabhängig – auch in der Sache nicht.
Das Angebot der Antragstellerin war zwingend auszuschließen.
So ist schon die Nachunternehmererklärung der Antragstellerin im Angebots-Formblatt dürftig. Dort hat die Antragstellerin lediglich die Unternehmen „E.” und „Fa. L.” angegeben. Die vom Auftraggeber geforderte ausführliche Übersicht fehlt. Es fehlt auch die in Nr. 6 der Bewerbungsbedingungen des Auftraggebers geforderte Angabe der Art und des Umfangs des Nachunternehmereinsatzes. Es mag zwar sein, wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass der Auftraggeber diese Benennung dahin gehend verstehen musste, dass die – ihm bekannten – Unternehmen den Teil des Auftrages übernehmen sollten, auf den sie spezialisiert sind. Allerdings besteht keine Veranlassung für den Auftraggeber, erst durch Durchsicht von Unterlagen und Berechnungen herauszufinden, welche konkrete Bedeutung die Angaben des Bieters zum Nachunternehmereinsatz haben. Vor allem muss sich der Auftraggeber nicht auf eigene unsichere und streitträchtige Rückschlüsse verweisen lassen. Der Bieter ist zur eindeutigen und klaren Angabe über den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz verpflichtet (BayObLG, Beschl. v. 15.4.2003 – Verg 5/03, Vergaberechts-Report 5/2003, 1 [Leitsätze]). Die Frage, ob die Nachunternehmererklärung der Antragstellerin ausreichend ist oder nicht, braucht jedoch nicht entschieden zu werden.
Die Antragstellerin hat jedenfalls ein unvollständiges Angebot abgegeben.
Die Vergabekammer hat in dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung insoweit Bezug genommen wird, bereits ausführlich begründet, dass bei 30 fehlenden Preisangaben bei unterschiedlichen Positionen das Angebot unvollständig ist.
Im Angebot der Antragstellerin fehlten auch die geforderten Angaben zur Wartung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin dem Auftraggeber am 1.10.2003 Wartungsverträge mit Stundensätzen übermittelt hat oder nicht. Die Positionen waren innerhalb der Angebotsfrist bis zum Termin der Angebotseröffnung am 23.8.2002 zu bepreisen, nicht Monate später. Im Zeitpunkt der Angebotseröffnung lagen die geforderten Angaben und Preise nicht vor.
Diese formellen Mängel des Angebots der Antragstellerin führen zwingend zum Angebotsausschluss. Der BGH hat zwischenzeitlich zu der Frage Stellung genommen, wann ein Angebot wegen fehlender Angaben auszuschließen ist (BGH v. 18.2.2003, VergabeR 2003, 313 ff.). Er geht dabei in Übereinstimmung mit der strengen Rspr. der OLG und auch des erkennenden Senates davon aus, dass nach dem Wortlaut des im dortigen Fall maßgeblichen § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A bei fehlenden Erklärungen des Bieters der öffentliche Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen (BGH v. 18.2.2003, VergabeR 2003, 313 [317]).
Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, die Beigeladene könne trotz eines unwirtschaftlichen Angebots Aufträge erhalten, indem der Auftraggeber dafür sorge, dass keine wertbaren Angebote vorliegen. Es ist nicht der Auftraggeber, sondern der Bieter, der das Angebot zu erstellen hat. Die Antragstellerin hatte es in der Hand, ein vollständiges Angebot abzugeben, das alle Preise und die geforderten Erklärungen e...