Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gemeinsame Sorge bei fehlender Kommunikation
Verfahrensgang
AG Bernau (Beschluss vom 20.11.2013; Aktenzeichen 6 F 537/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Bernau bei Berlin vom 20.11.2013 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers, die elterliche Sorge für das Kind A. H. geboren am ... November 2007, beiden Eltern gemeinsam zu übertragen, insgesamt zurückgewiesen wird.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Eltern streiten um die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn A., geboren am ... 11.2007.
Der Vater hat das vorliegende Verfahren am 11.6.2013 mit dem Antrag eingeleitet, ihm die elterliche Sorge für A. gemeinsam mit der Mutter zu übertragen. Die Mutter ist diesem Antrag entgegengetreten. Durch den angefochtenen Beschluss vom 20.11.2013 hat das AG die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Regelung der schulischen Angelegenheiten auf beide Eltern gemeinsam übertragen und es im Übrigen bei der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter belassen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Elternteile mit der Beschwerde.
Der Vater trägt vor:
Die Eltern hätten große Übereinstimmungen in den Erziehungsstilen. Es gebe keine nachhaltigen unterschiedlichen Auffassungen zwischen ihnen über Belange von besonderer Bedeutung für A. Wenn es dem Kindeswohl nicht widerspreche, dass die Eltern die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Regelung schulischer Angelegenheiten gemeinsam ausübten, könne es denknotwendig dem Kindeswohl auch nicht widersprechen, wenn die Eltern die elterliche Sorge insgesamt gemeinsam ausübten.
Der Vater beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die elterliche Sorge für A. insgesamt auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen.
Die Mutter beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Sorgerechtsantrag des Vaters abzuweisen.
Sie trägt vor:
Den Eltern fehle es für eine gemeinsame elterliche Sorge an der notwendigen kommunikativen Basis. Schon die zahlreichen Gerichtsverfahren stellten insoweit einen Beleg dar.
Besonders offen zu Tage getreten seien die Probleme in der wechselseitigen Kommunikation am Einschulungswochenende, in der eigenmächtigen Reduzierung des Kindesunterhalts durch den Vater und in dem von ihm geführten Schadensersatzprozess, in dem sich die Eltern vor dem AG ausgiebig und lautstark vor allem über kindschaftsrechtliche Themen gestritten hätten.
Streit zwischen den Eltern gebe es auch immer wieder hinsichtlich der Ausgestaltung des Umgangs. Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass der Umgang zuletzt durch Beschluss des AG vom 30.4.2012 geregelt worden sei. So habe der Vater im Dezember 2013 darauf beharrt, dass der Umgang zukünftig auch bei Erkrankung des Kindes stattfinde. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass sich A. im Falle einer Krankheit selbstverständlich lieber von seiner Hauptbezugsperson, der Mutter, betreuen lasse. Durch das Vorgehen des Vaters sei A. sehr verunsichert und fürchte nun, auch im Falle einer Krankheit zum Vater gehen zu müssen. Insofern sei bei A. ein nicht unerheblicher Loyalitätskonflikt entstanden.
Der Vater stelle ihre Erziehungsfähigkeit immer wieder in Frage. Besonders deutlich geworden sei dies, als er im Januar 2012 dem Jugendamt einen extrem verunglimpfenden Vermerk über ihre, der Mutter, Person gegeben habe. Auch habe er sie als psychisch krank bezeichnet.
Die vom AG angeordnete Mediation habe sie, die Mutter, beendet. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass vor der Mediatorin eine neutrale und aufgeschlossene Erörterung der Belange des gemeinsamen Sohnes möglich sei.
Das Amtgericht habe auch die Äußerungen des Verfahrensbeistands nicht hinreichend beachtet. Dieser habe ausgeführt, dass ein gemeinsames Sorgerecht weder vom Verständnis noch von Wünschen oder Emotionen des Kindes getragen werde. Auch habe der Verfahrensbeistand als Ziel des Vaters im Hinblick auf die gemeinsame Sorge herausgearbeitet, dass dieser Alternativen in Planungen und Entscheidungen der Mutter, die er als nicht am Kindeswohl orientiert betrachte, einbringen wolle. Damit werde wiederum die vorrangig konfrontative Haltung des Vaters deutlich. Der Vater verstehe die gemeinsame elterliche Sorge offensichtlich vor allem als Mittel dafür, sie, die Mutter, zu kontrollieren und konträre Positionen zu formulieren.
Gerade bei den vom AG angesprochene Teilbereichen der Gesundheitsfürsorge und der schulischen Angelegenheiten komme es immer wieder zu schwierigen Abgrenzungsproblemen zwisc...