Tenor
1. Die Beschwerden der Kindesmutter und des betroffenen Kindes vom 15.02.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 13.01.2021 (Az. 5 F 629 / 20), werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
3. Der Beschwerdewert beträgt 4.000 EUR.
Gründe
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaften und in zulässiger Weise eingelegten Beschwerden bleiben ohne Erfolg, sie sind unbegründet.
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem betroffenen, derzeit 15 Jahre alten Sohn im Einzelnen geregelt und festgelegt. Die Regelung des Umgangsrechtes als solche ist ausgewogen und berücksichtigt - jedenfalls im Grundsatz - die Interessen des Umgangsberechtigten, der obhutsberechtigten Kindesmutter sowie des betroffenen Kindes in angemessenem Maße. Bedenken in inhaltlicher Sicht werden seitens beider Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden nicht vorgebracht; die übrigen Beteiligten des Verfahrens haben sich gegen die Regelung in inhaltlicher Sicht nicht gewandt.
Ziel der Beschwerden ist vielmehr, die Regelung eines Umgangs überhaupt zu vermeiden bzw. den Ausschluss des Umgangs (befristet) festzustellen. Dies beruht primär auf einer beginnenden bzw. sich verfestigenden Verweigerungshaltung des betroffenen Kindes, daneben auch auf der Befürchtung der Kindesmutter, bei festgelegtem Umgang werde sie zu dessen Durchsetzung (gegen den Willen des Kindes) gezwungen und unter Umständen mit Zwangsmitteln belastet. Daraus ergeben sich jedoch keine eine Einschränkung des Umgangs im Sinne eines Ausschlusses rechtfertigenden Gründe.
1. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern haben dabei alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, § 1684 Abs. 2 BGB.
§ 1684 BGB regelt daher primär das (einklagbare) Rechtsverhältnis der Eltern untereinander. Die Norm bietet Eltern keine Grundlage für einen Anspruch auf Kontakt gegen das Kind selbst, d.h. das Kind kann nicht verpflichten werden, den Umgang wahrzunehmen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, das Kind zum Umgang zu überreden oder zu bedrängen (OLG Hamburg FamRZ 2008, 1372), dies ist vielmehr (vgl. näher unten) Aufgabe des jeweiligen - vor allem des obhutsberechtigten - Elternteils.
Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht (nur dann) einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB. Es handelt sich hierbei um Ausnahmetatbestände. Anordnungen nach § 1684 Abs. 4 BGB sind nicht bereits veranlasst bzw. gerechtfertigt, um jede denkbare Gefährdung des Kindes nach menschlichem Ermessen auszuschließen (Senat v. 09.03.2017 - 9 UF 110/16). Eine Einschränkung oder gar der Ausschluss des Umgangsrechts ist deshalb nur ausnahmsweise veranlasst, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwehren (st. Rspr. d. BVerfG, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778 Senat v. 09.03.2017 - 9 UF 110/16). Hierbei müssen sie sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen werden (BVerfG FamRZ 2016, 1917).
2. Dass die Befürchtung eines Obhutsberechtigten, bei Nichtgewährung eines geregelten Umgangs Zwangsmitteln ausgesetzt zu sein, nicht ausreichend ist, um einen Ausschluss des Umgangs oder dessen Einschränkung zu rechtfertigen, liegt auf der Hand. Im Gegenteil ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar, dass die Kindesmutter ihrer aus der Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB entsprechenden Verpflichtung, die Durchführung des Umgangs auch gegen den Willen des Kindes grundsätzlich zu gewährleisten und durchzusetzen, nachkommt. Vielmehr ergeben sich deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kindesmutter zumindest unbewusst manipulativ auf den betroffenen Sohn einwirkt. Dies mag auch auf dem Umstand beruhen, dass die Kommunikation zwischen den Eltern in erheblichem Maße gestört und dies nicht etwa allein auf die Verweigerungshaltung eines Elternteils zurückzuführen ist. Vielmehr lässt sich feststellen, dass - ohne dass es auf die Ursachen im Einzelnen ankäme - die wechselseitigen Vorbehalte der Eltern so gravierend sind, dass sie zu einem sachlichen Austausch über alle Wesentlichen, das Kind betreffenden Angelegenheiten offenbar nicht in der Lage sind. Gleichwohl ändert dies nichts an dem hier erkennbaren Fehlverhalten der Kindesmutter bzgl. des Unterlassens der Gewährung von Umgang.
a. Das in § 1684 BGB en...