Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 26. November 2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 10. November 2021 (Aktz.: 54 F 178/19), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Beschwerdewert beträgt 4.000 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die beteiligten Kindeseltern streiten im vorliegenden Verfahren um den Umgang des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter ... ..., geboren am ... 2011. In einem weiteren, ebenfalls vor dem Senat anhängigen Hauptsacheverfahren (Aktz. 9 UF 208/21) streiten sie zudem um das bislang gemeinsam ausgeübte Sorgerecht für die Tochter.

Die Kindesmutter ist im ... 1975 geboren, der Kindesvater im ... 1961. Die Mutter hat (noch während der Ehe mit dem Kindesvater) in Gesundheitswissenschaften promoviert und übt aktuell eine Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin in ... aus. Der Vater arbeitet vollzeitig bei einem Verlag als Journalist in .... Nach seinen Angaben sind seine Arbeitszeiten flexibel, soweit dies (ausgeweitete) Umgangszeiten betrifft.

Die Kindeseltern lernten sich über das Internet 2010 kennen und bezogen im Herbst 2010 eine gemeinsame Wohnung und heirateten. Bereits kurz nach der Geburt von ... traten Probleme auf, man trennte sich zunächst innerhalb der Wohnung. Spätestens zum Februar 2014 erfolgte die endgültige Trennung durch den Auszug der Kindesmutter mit ... aus der gemeinsam bewohnten Wohnung. Seither lebt ... in der Obhut ihrer Mutter. 2017 verzog die Mutter mit ... von ... (nahe ...) aus beruflichen Gründen nach ....

Einige Wochen nach der endgültigen Trennung wurden Umgangskontakte des Kindesvaters mit der Tochter vereinbart und aufgenommen, zunächst stundenweise (tagsüber am Samstag und Sonntag), dann alle 2 Wochen von Freitag bis Sonntag (zzgl. mittwochs nachmittags).

Bereits früh haben die Eltern über Fragen des Umgangs gerichtlich gestritten, wobei diese Verfahren stets vom Kindesvater eingeleitet wurden. Ein vor dem Amtsgericht Pinneberg (Aktz. 47 F 83/14) vom Kindesvater in 2014 angestrengtes Umgangsverfahren endete am 27. März 2015 mit einer vergleichsweisen und sodann gerichtlich gebilligten Umgangsregelung, welche im Wesentlichen einen Regelumgang alle zwei Wochen von Freitag bis Montag und zudem Mittwochnachmittag bis Donnerstag früh vorsah. Diese Regelung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... v. 29. November 2017 (Aktz. 54 F 173/17) geringfügig abgeändert (bzgl. des Rückgabeortes, aber auch des Entfallens des Umgangs Mittwochnachmittag bis Donnerstag früh).

Noch im Frühling 2014 verschärfte sich der elterliche Streit. Im Mai 2014 hatte die Mutter gegenüber dem Vater Vorwürfe hinsichtlich eines sexuellen Missbrauchs der betroffenen Tochter erhoben und Strafanzeige erstattet, welcher der Vater mit einer Verleumdungsanzeige gegenüber der Mutter und dem Vorwurf von der Mutter ausgeübter Übergriffe auf das Kind durch Schläge und Verletzungen begegnet war. Letztendlich blieben die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergebnislos. Ausweislich des vom Amtsgericht Pinneberg im vorgenannten Verfahren eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens (Dipl.-Psych. ..., Bl. 62 ff.) konnten die Vorwürfe sexueller Übergriffe nicht näher verifiziert werden. Im Übrigen stellte der Sachverständige ... eine sichere Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen und insbesondere auch zu dem Kindesvater fest; zudem sprach sich ... hier (noch) für Umgangskontakte zum Vater aus. Andererseits erkannte der Sachverständige eine erheblich eingeschränkte Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern untereinander. Bezogen auf den Vater kritisierte der Sachverständige eine deutliche und fortdauernde Thematisierung der elterlichen Streitpunkte (Erwachsenenthemen) gegenüber dem Kind, obgleich der Sachverständige den Kindesvater gebeten hatte, dies zu unterlassen.

In der Folgezeit kam es immer wieder zu Unstimmigkeiten der Eltern über die Umgänge. Anfang 2019 verschärfte sich der Streit. Der Vater hatte bereits zuvor ... beim Wochenendumgang regelmäßig bereits zum Sonntag (und nicht erst zum Montag) zur Mutter zurückgebracht, ohne dass dem ein elterlicher Konsens zugrunde lag. Mitte 2019 kam es dann zu einem Vorfall, bei welchem ... auf einen Abholversuch des Kindesvaters von der Schule mit Schreien, um sich schlagen und unter dem Tisch verstecken reagierte und schlussendlich mit dem Vater nicht mitging (nach Angaben der Kindesmutter war ... bereits zuvor einmal von der Schule weggelaufen und zu einer Nachbarin der mütterlichen Wohnung gegangen, wo sie ihre Mutter dann abholte). Der Sommerferienumgang sollte ab dem 24. Juni 2019 stattfinden; ... verblieb aber beim Abholversuch des Vaters in der Wohnung der Mutter (wobei es nur zu einem kurzen persönlichen Blickkontakt kam), der Kindesvater seinerseits blieb über mehrere Stunden vor dieser Wohnung stehen.

Der Vater hat daraufhin das vorliegende Umgangsverfahren eingeleitet und insbesondere einen vertieften Ferienumgang sowie die Einrichtung e...

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